{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-12_5_StR_51_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-12","aktenzeichen":"5 StR 51/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 51/91\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Menderes Mm u aus Hop.\ngeboren am CE 1955 in EB (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Mehmet sick mo aus SE.\ngeboren am ER ı°55 in zB (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n38\n\n38\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n12. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 1990\nin allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkamer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ve wegen schweren\nRaubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den\nAngeklagten MogiB wesen schwerer räuberischer Erpressung\nin vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, da-\n\nBL\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit\nihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revisionen sind unbegründet im Sinne von 5 349 Abs.\n2 StPO soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Die\nStrafaussprüche haben jedoch bei beiden Angeklagten keinen\n\nBestand.\n\nDas Landgericht hat sich bei seiner Annahme, die Taten des\nAngeklagten seien keine minder schweren Fälle auch von der\nErwägung leiten lassen, \"daß - dieser Eindruck drängt sich\njedenfalls beim Angeklagten Mo auf - die Taten offenbar als laufende Einnahmequelle dienten\",\n\nDiese Annahme ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie\nstellt, was sich aus der Wortwahl des Tatrichters bei den Zumessungserwägungen ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die\nsich hier zu Lasten der Angeklagten auswirkt.\n\nSE\n\nDer Senat kann, auch bei Berücksichtigung der sonstigen Zumessungserwägungen und des Umstandes, daß beide Angeklagte\nbisher nicht bestraft sind, nicht ausschließen, daß der Tatrichter ohne seine zu Lasten der Angeklagten berücksichtigte\nVermutung die Taten als minder schwere Fälle angesehen hätte.\nDer Senat gibt noch folgenden Hinweis:\n\nDie Formulierung, die überfallenen Opfer seien \"zum Teil in\nTodesangst\" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei\nder Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (vgl.\nBGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 -; BGHR StGB\n5 46 Abs, 3 Raub 3; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2;\nBGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-12/5-str-51-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-12/5-str-51-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.166714+00:00"}}