{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-08_5_StR_77_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-08","aktenzeichen":"5 StR 77/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 77/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBabikir TEE aus HOME.\ngeboren am ED 195: in si sudan,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n35\n\nSCH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag, am\n8. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nil.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 7. September 1990\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet,\n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nZu dem Schreiben des Verteidigers vom 6. März 1991 bemerkt der Senat: Die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten des Sachverständigen Dr. IB. der eine geistig\n\ngesunde,\n\nerwachsene Frau auf ihre Glaubwürdigkeit unter-\n\n25\n\nsucht hat, ergeben sich aus den Feststellungen des Urteils. Über das Ergebnis und Methode enthält das Urteil\nzwar knappe, aber noch ausreichende Mitteilungen. Sie\nführt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDen Darlegungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen,\ndaß der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol\nnicht zu seiner Schuldunfähigkeit geführt hat. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung\ndes § 21 StGB begründet, vermögen aber das Ergebnis\n\nnicht zu tragen. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen Dr. med. HOEEEEEB daß die Alkoholisierung des\n\nSS\n\nAngeklagten maximal im Bereich von leicht bis mittelgradig gelegen habe. Sie teilt weder mit, von welchem Blutalkoholgehalt sie bei einer \"mittelgradigen\" Alkoholisierung ausgeht, noch trifft sie Feststellungen, welche\nTrinkmengen der Angeklagte zu sich genommen hat. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 2,0\nPromille oder mehr gehabt hat. Ein solcher Blutalkoholgehalt deutet. aber auf eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit hin (vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 16). Dem steht nicht entgegen,\ndaß das \"Tatzeitverhalten\" des Angeklagten \"zielgerichtet und gesteuert abgelaufen\" ist und Zeuginnen \"keinerlei Ausfallerscheinungen\" bei ihm wahrgenommen haben\n(vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8,\n11; BGH StV 1991, 60 ff m.w.N.).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-08/5-str-77-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-08/5-str-77-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.084422+00:00"}}