{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-05_5_StR_68_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-05","aktenzeichen":"5 StR 68/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 68/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut KB aus rap.\ndort geboren am EEE 1552,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\n34\n\n34\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nam 5. März 1991 nach 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: j\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nEs hat abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nws\n\n34\n\nDas Landgericht führt bei den Strafzumessungserwägungen nach\nim einzelnen dargelegten be- und entlastenden Umständen den\nvom Angeklagten \"in der Hauptverhandlung gewonnenen ungünstigen persönlichen Eindruck\" an (UA S. 22 oben), ohne darzulegen, auf welchen Feststellungen dieser strafschärfend\nherangezogene Eindruck beruht und worin er überhaupt besteht, welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich\nhieraus ergeben und in welcher Beziehung diese zur Tat stehen. Darauf kommt es aber an, denn das nachträgliche Verhalten eines Täters und das Verhalten eines Angeklagten in der\nHauptverhandlung darf nur dann strafschärfend Berücksichtigung finden, wenn es entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr\nzuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5, 10). Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht diese\nGrundsätze nicht beachtet und Umstände berücksichtigt hat,\nwelche nicht zum Nachteil des Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflussen dürfen.\n\nDer neue Tatrichter wird sich im übrigen sorgfältiger mit\nder Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur\nBewährung befassen müssen. Die Begehung auch einer einschlägigen neuen Straftat innerhalb einer Bewährungszeit schließt\neine erneute Bewährung dann nicht aus, wenn besondere Umstände in Betracht zu ziehen sind, die nunmehr eine günstige\nPrognose erlauben könnten (BGH NStZ 1983, 454). Die Tat des\nAngeklagten ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, daß seine Ehefrau ihn verlassen und sich dem Opfer zugewandt hatte. Nach der zwischenzeitlichen Scheidung und\nendgültigen Trennung der früheren Ehepartner könnte die Konfliktsituation ausgeräumt sein. Diese veränderte Lebenssituation des Angeklagten ist im Hinblick auf sein künftiges\nVerhalten zu berücksichtigen, zumal die aus der Ehe stammenden drei Kinder im Alter von jetzt vierzehn, elf und neun\n\n34\n\nJahren in seinem Haushalt leben und von ihm versorgt werden.\nDiese Umstände sind sowohl bei der Prognosenentscheidung\nnach § 56 Absatz 1 als auch bei der Prüfung der besonderen\nUmstände nach § 56 Absatz 2 StGB angemessen zu berücksichti-\n\ngen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-68-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-68-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.954096+00:00"}}