{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-05_5_StR_61_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-05","aktenzeichen":"5 StR 61/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 61/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gastwirt\nBruno R\ndort geboren am\n\naus DE.\n\n1942,\n\n2. den Kfz.-Mechaniker\nHenryk B\ngeboren am\nzur Zeit in Haft,\n\naus Kun CE.\n1947 in Po.\n\n3. den Kfz.-Mechaniker und Tierpfleger\nwilli Bä aus S\ngeboren am 1959 in j\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\n33\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 5. März 1991 - einstimmig - be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten BB und Bin\nwird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n15. Oktober 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft,\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten RB wird nach\n\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen\nDer Beschwerdeführer Ri hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n. über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer\n\nEEE und BöB zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Revision des Angeklagten RW nach\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, haben die Rechtsmittel\n\nder Angeklagten BB und EägEB Erfolg.\n\n1. Die Verteidigung des Angeklagten BEER hat einen Beweisamtrag gestellt, der den Inhalt der Aussage des Angeklagten\nals Zeuge in dem Strafverfahren gegen Petermann vor dem\n\nLandgericht Braunschweig betraf, derentwegen der Angeklagte\n\n33\n\nim vorliegenden Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage\nverurteilt worden ist. Der Antrag ist vom Gericht abgelehnt\nworden, weil die behauptete Tatsache so behandelt werden\n\nkönne, als sei sie wahr.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer die Beweistatsache im Urteil nicht als wahr behandelt hat. Die für die\nVerurteilung des Angeklagten ausschlaggebende Feststellung,\ner habe zur Sache ausgesagt, daß er alle in seiner ersten\npolizeilichen Vernehmung gemachten Angaben \"nur vom Hörensagen wisse\", steht zu der Beweistatsache, er habe bekundet,\ner habe bei der polizeilichen Vernehmung wegen seiner Trunkenheit nicht mehr auseinanderhalten können, was er gesehen\nhabe und was er vom Hörensagen wisse, in eindeutigem Widerspruch. Der Angeklagte ist danach wegen einer falschen Aussage verurteilt worden, die er - legt man die Beweistatsache\nder Wahrunterstellung entsprechend zugrunde - nicht gemacht\n\nhat.\n\n2. Die Verteidigung des Angeklagten Ba Tat Beweis durch\nVernehmung einer Zeugin dafür angetreten, daß der Angeklagte\nin der fraglichen Nacht erhebliche Mengen Alkohol, \"insgesamt mehr als 30 Gläser Wodka-Apfelsaft mit jeweils mehr als\n2 cl Wodka\" getrunken habe. Diesen Beweisamtrag hat das Gericht ohne Erläuterung mit der Begründung zurückgewiesen,\ndie Zeugin sei, soweit genaue Trinkmengen behauptet werden,\nein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das rügt die Revision\nmit Recht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin das\nTrinkverhalten des Angeklagten genau beobachtet und der Beweisbehauptung entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat.\n\nAuf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten\n\nBSD >eruhen.\n\n33\n\nDanach kommt es auf die von beiden Beschwerdeführern erhobenen weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrügen nicht\nmehr an.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-61-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-61-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.939041+00:00"}}