{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-26_5_StR_81_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"5 StR 81/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E97\n\n5 StR 81/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Textiltechniker Wolfgang W iD\naus BEER.\ndort geboren am EEE 1945,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2- | E24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1990 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nGründe\n\nDie am 11. Oktober 1990 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls\nder Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils\nvom 2. Oktober 1990 und Erteilung der vorgeschriebenen\nRechtsmittelbelehrung wirksam (S 302 Abs. i Satz 1 StPo)\nauf Rechtsmittel verzichtet hat. Er-hat erklärt: \"Ich\nverzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben ergangene\nUrteil. Ich nehme das Urteil an.\" Diese Erklärung ist\nvorgelesen und genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür,\ndaß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte,\nliegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260: 19, 101,\n104). Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des\nAngeklagten, daß er aus \"formalrechtlichen Gründen\" die\nihm \"unter falschen Vorzeichen abgerungene Entscheidung\nvom 2. Oktober 1990\" widerrufe. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht\nnach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärt. Inwieweit der Angeklagte dabei getäuscht worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch sonst sind keine Umstände\nersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Nach dem Vermerk des\nVorsitzenden vom 31. Oktober 1990 waren in der Hauptverhandlung keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß der An-\n\n3L\n\ngeklagte \"bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner\nprozessualen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder sich\nder Tragweite der Erklärung nicht bewußt war.\" Daß der\nAngeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert\nauf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne\nBedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\nRechtsmittelverzicht 1, 5).\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. November 1990 ist\ndamit gegenstandslos.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte'\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-81-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-81-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.692818+00:00"}}