{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-26_5_StR_74_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"5 StR 74/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\n5_StR 74/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRasim TE aus ro\ngeboren am EEE 1966 in DEE Pa (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n27 A\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 beschlos-\n\nsen:\n\nÜber die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 1990\nhat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das\nHanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.\n\nGründe\n\nDas Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und fortgesetzter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über\n\n21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte\nhat. dieses Urteil in vollem Umfang mit der Berufung angeiochten; die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf\ndas Strafmaß beschränkt. Sie hat zwar unbeschränkt Berufung eingelegt. Der Berufungsrechtfertigung ist aber zu\nentnehmen, daß die Staatsanwaltschaft nur die Höhe der\nStrafe zur Überprüfung stellen wollte. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die rechtliche Einordnung\nurid die Beweiswürdigung fehlerfrei seien. Die Strafkammer hat den Angeklagten zum Beginn der Hauptverhandlung\ndarauf hingewiesen, daß es als Gericht erster Instanz\nentscheide und hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nAbgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an\neine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nBLA\n\nchem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.\n\nDer Bundesgerichtsho£f ist für die Entscheidung über die\nRevision nicht zuständig. Für die Frage, ob eine große\nStrafkammer als Berufungs- oder als erstinstanzliches\nGericht entschieden hat, ist nicht deren Wille oder Erklärung, sondern allein die verfahrensrechtliche Situation maßgebend (BGHSt 34, 159, 164). Das Landgericht\ndurfte hier nicht als erstinstanzliches Gericht entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf\ndas Strafmaß beschränkt hatte (BGHSt 31, 63, 64; BGHR\nStPO § 348 Zuständigkeit 2). Über die Revision hat deshalb das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.\n\nDas war durch Beschluß auszusprechen (3 348 Abs. .1 StPO).\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-74-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-74-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.661172+00:00"}}