{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-26_5_StR_592_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"5 StR 592/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\n5 StR 592/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann\n\nDr. Helmtt Ko aus Oi\ngeboren am BEE 1940 in vw,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nAg\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.\n\nzember 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDe-\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 26. Februar 1991 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last fallen.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDer Senat merkt folgendes an:\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den in den\nNiederlanden in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen\nLEW als unerreichbar angesehen und daher in zulässiger Weise die Niederschrift über dessen kommissarische Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Aufgrund ihres bei der Ratifizierung abgebenen\nVorbehalts zu Artikel 11 des EuRHÜbk (veröffentlicht\nin BGBl. 1976 Teil II Seite 1807) bewilligen die Niederlande die zeitweilige Überstellung eines Häftlings\nnur, wenn er sich dort in Strafhaft befindet (vgl.\nBCH Urteil vom 6. November 1991 - 2 StR 342/91). Dies\nergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Vorbehalts (\"peine\": Strafe; dagegen in Artikel 11 EuR-HÜbk \"personne detenue\": inhaftierte Person). Eine\nhiervon abweichende allgemeine Praxis der Niederlan-\n\nde, in Rechtshilfeangelegenheiten bei Überstellungen\n\nA\n\ngroßzügiger zu verfahren und von dem Vorbehalt insoweit keinen Gebrauch zu machen, ist nicht bekannt.\nDem Landgericht drängte es sich daher nicht auf,\nhierüber Nachforschungen anzustellen. Die bloße Möglichkeit, daß im Einzelfall einem Rechtshilfeersuchen\nüber die hierzu bestehende Verpflichtung hinaus entsprochen werden könnte, verpflichtet den Tatrichter\nnicht, Überstellungsbemühungen zu entfalten.\n\nIm übrigen holt der Senat die unterbliebene Freisprechung des Angeklagten von dem weiteren, unter A. b)\nder durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklage\naufgeführten Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung\ndurch Nichterklärung 1987 getätigter Umsätze nach,\nfür den das Landgericht keine für einen Schuldspruch\ngenügenden Feststellungen hat treffen können. Auch\nwenn die als materiell selbständig angeklagte Tat im\nFalle ihres Nachweises mit der erwiesenen Tat im Verhältnis der Tateinheit stehen oder mit ihr eine Tat\nim Sinne von § 264 StPO bilden würde, bedarf es im\nFalle ihrer Nichterweislichkeit eines förmlichen\n\n421\n\n(Teil-) Freispruchs, da für die erschöpfende Erledigung des Prozeßstoffs die durch den Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage maßgeblich ist (st. Rspr.,\nNachweise bei Hürxthal in KK 2. Aufl. $S 260\n\nRänr. 21).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-592-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-592-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.644395+00:00"}}