{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-26_5_StR_504_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"5 StR 504/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 504/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus < EB zus viR.\ngeboren am ED 1947 in ru.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iR\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor v.\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n27\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1990\nwird verworfen.\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen\nHandlungen, sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauchs Widerstandsunfähiger, Körperverletzung, Kindesentziehung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Mit der Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die mit der Revision vorgetragenen Beweisamträge und Hilfsbeweisamträge mit\nzutreffender Begründung abgelehnt hat. Auf diesen behaupteten\nVerfahrensverletzungen kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Beweisamträge zielen, wie die Revision selbst vorträgt, ausschließlich darauf ab, daß der Angeklagte zur Verwirklichung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unmittelbar\nangesetzt habe. Das Landgericht kommt jedoch in Anwendung des\nZweifelsgrundsatzes zu der Feststellung, daß der Angeklagte,\nselbst wenn in seiner Handlungsweise schon ein Versuch gese-\n\n- 4 -\n\n2I\n\nhen werden könnte, von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten wäre (UA S. 7). Aus den gleichen Gründen versagen deshalb\nauch die zu diesem Beweisthema nachgeschobenen Aufklärungsrü-\n\ngen.\n\nSoweit die Revision im Zusammenhang mit dem freiwilligen\nRücktritt vom Versuch weiterhin beanstandet, daß das Kind Melanie DB nicht als Zeugin gehört worden ist, teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, welches Beweisergebnis sie bei\neiner solchen Beweiserhebung erwartet hätte. Die von ihr angeführten Bekundungen dieser Zeugin vor der Polizei standen\nder Annahme eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten\nnicht entgegen und drängten deshalb nicht zu der von ihr vermißten weiteren Aufklärung.\n\nAI\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Diese Nachprüfung\ndeckt keinen Rechtsfehler auf, der der Revision zum Erfolg\n\nverhelfen könnte.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-504-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-504-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.616118+00:00"}}