{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-26_5_StR_440_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"5 StR 440/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"l. \"Gewillkürter\" Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (l.Alt.)\nAbfG liegt auch dann vor, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung zwar wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden\nkann, der Besitzer sich aber des Stoffes entledigen will,\n\nweil dieser für ihn wertlos geworden ist.\n\n2. Zum Begriff des \"Lagerns\" im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB\nin Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Stoffen mit\n\ndem Ziel der Wiederaufarbeitung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 326 Abs. 1\n\nl. \"Gewillkürter\" Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (l.Alt.)\nAbfG liegt auch dann vor, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung zwar wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden\nkann, der Besitzer sich aber des Stoffes entledigen will,\n\nweil dieser für ihn wertlos geworden ist.\n\n2. Zum Begriff des \"Lagerns\" im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB\nin Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Stoffen mit\n\ndem Ziel der Wiederaufarbeitung.\n\nBGH, Urt. vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90 -\nLG Braunschweig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 444/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kurt R ED aus Tu:\ngeboren am OmEmEEB 1944 in Dun.\n\n2. den Diplom-Ingenieur\n\nPeter Ss EEE aus Cop SCHE.\ngeboren am EEE 1935 in rue,\n\n- Sachbezeichnung: Dr. MB. Erich u.a. -\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung\n\n“8\n\n28\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iuiiiiiEn GEREEED\naus GERD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Re.\nRechtsanwältin Dr. Ute ER au: EEE\nals Verteidigerin des Angeklagten Su.\n\nJustizamtsinspektor v.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n28\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung freigesprochen. Die hiergegen\ngerichtete Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Sachrüge vertreten wird, ist begründet.\n\nDie von der Beschwerdeführerin erhobenen Aufklärungsrügen\nentsprechen sämtlich nicht den Anforderungen des\n\n8 344 Abs. 2 StPO. Auf die weitere Verfahrensrüge braucht\nder Senat nicht einzugehen; denn das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen oblag den Angeklagten gemeinsam die\nGeschäftsführung der SD \"EB mbH (se ; diese\nbetrieb eine großtechnische Niedertemperatur-Pyrolyse-Anlage\nzur Beseitigung von Sonderabfällen mit Rohstoff- und Energierückgewinnung. Die Anlage befand sich seit Mitte 1984 in\n\n28\n\nder Probephase. Ende November/Anfang Dezember 1984 waren die\nTanklager der SPG mit stark verunreinigtem Pyrolyseöl (60 %\nWasser, 20 % Feststoffanteil, 20 % Öl) aus der Produktion\ngefüllt. Nachdem es trotz der Bereitschaft der Angeklagten,\npro Tonne 285 DM für die Abnahme zu zahlen (UA S. 7), wegen\ndes Verdachts der Kontamination des Pyrolyseöl mit Dioxinen\nund Furanen nicht gelungen war, einen Abnehmer zur Reststoffverwertung und Wiederaufarbeitung zu finden, ließen die\nAngeklagten Ende Dezember 1984 zwei Kesselwagen und Ende Januar 1985 vier weitere Kesselwagen mit Pyrolyseöl füllen;\ndie Kesselwagen wurden auf das Gelände der Verkehrsbetriebe\nPD SHE SoH gebracht und dort \"zum Transport\" bereitgestellt (UA S. 10). Eine behördliche Genehmigung hatten\ndie Angeklagten dafür nicht eingeholt. Ihre weiteren Bemühungen, einen Abnehmer zu finden, blieben erfolglos. Anfang\nMärz 1985 wurde das Pyrolyseöl aus allen sechs Kesselwagen\nauf Anordnung der zuständigen Behörden wieder in die Tanklager der Firma S@®zurückgepumpt (VA S. 13).\n\nDie von den Ermittlungsbehörden gezogenen repräsentativen\nProben aus den Kesselwagen ergaben für das Schweröl eine Belastung mit 2, 3, 7, 8 - TCDF (Tetrachlordibenzofuran) von\n42 Mikrogramm/Kilogramm, für das Leichtöl ergab sich ein Gehalt von 14 Mikrogramm/Kilogramm. Das Landgericht ist im\nHinblick auf Unsicherheiten der analytischen Bestimmungen\nzugunsten der Angeklagten beim Schweröl von 21 Mikrogramm\nund beim Leichtöl von 7 Mikrogramm pro Kilogramm ausgegangen. Daneben wurden in der Anlage weitere Furane sowie in\ngeringem Umfang auch Dioxine festgestellt (UA S. 13, 14).\n\n28\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Abfalleigenschaft des Pyrolyseöls\nund damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n\ns 326 Abs. 1 StGB verneint. Da eine Weiterverwertung des Öls\nnach Trennung der Wasserphase von der Ölphase beabsichtigt\nund nicht völlig aussichtslos gewesen sei, habe es sich um\nein Wirtschaftsgut und nicht um Abfall im Sinne des S 1 Abs.\n1 AbfG gehandelt. Dies hält aus zwei Gründen rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Das Merkmal \"Abfälle\" erfaßt neben den Stoffen, deren\nsich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will (\"gewillkürter Abfall\": BGHSt\n37, 21 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1), solche Stoffe,\nderen geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls,insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (\"Zwangsabfall\":\nBGHSt 37, 21, 26 f = BGHR AbfG S 1 Abfall 1). Insoweit kommt\nes nicht auf den bloßen willen des Besitzers an, die Sache\nnoch als Wirtschaftsgut einzusetzen. Maßgebend ist vielmehr\neine Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung\ndes konkreten Zustands der Sache. Ergibt diese, daß die Sache aufgrund ihrer Verunreinigung gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG objektiv ohne Gebrauchswert ist\nund in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall, der sogleich zu entsorgen\nist (Zwangsabfall). Dies gilt auch, wenn der Besitzer den\nStoff oder seine Bestandteile nach der Entsorgung wiederver-\n\nwenden oder verwerten will.\n\nce\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht verkannt, indem es die\nPrüfung unterlassen hat, ob die Entsorgung hier aus Gründen\ndes Gemeinwohls geboten war, was bei der festgestellten Gefährlichkeit des verunreinigten Pyrolyseöls nahelag.\n\n2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des Landgerichts\ndazu, ob es sich hier um gewillkürten Abfall gehandelt hat.\nEs hat dieses Merkmal mit der Begründung verneint, ein Entledigungswille seitens der Angeklagten sei deshalb nicht\nfeststellbar, weil sie das Pyrolyseöl zur Wiederaufarbeitung\nhätten abgeben wollen. Jede Möglichkeit der Wiederverwendung\nund Weiterverwertung einer Sache mache diese aber zum Wirtschaftsgut und schließe die Abfalleigenschaft aus. Liege der\nWeggabe nicht ausschließbar ein Verwertungswille zugrunde,\nso sei dieser gegenüber dem \"Abfallentstehungswillen\" vorrangig (UA S. 21).\n\nDabei verkennt das Landgericht, daß die Möglichkeit einer\nWiederverwendung und Weiterverwertung nach Entsorgung dem\nAbfallbegriff nicht entgegensteht.\n\nDer strafrechtliche Abfallbegriff des 5 326 StGB ist selbständig in enger Anlehnung an S 1 Abs. 1 AbfG zu bestimmen\n(BGHSt 37,21, 24 = BGHR StGB S 326 Abs. 1 Abfall 1). Dabei\nist der durch die Fassung des Abfallgesetzes vom 27. August\n1986 neu in das Gesetz aufgenommene Gedanke des § 1 Abs. 1\nAbfG zu berücksichtigen, wonach unter Abfallverwertung das\nGewinnen von Stoffen oder Energie zu verstehen ist. Diese\nAbfallverwertung steht im Rahmen der Abfallentsorgung selbständig neben der (endgültigen) Ablagerung von Abfällen.\nSchon diese gesetzlichen Bestimmungen machen deutlich, daß\nals Abfall nicht nur das anzusehen ist, was keiner sinnvollen Verwendung mehr zuzuführen und \"für die Schutthalde\nreif\" ist (vgl. Steindorf in LK, 10. Auflage, § 326 Rdn. 8),\n\nsondern daß dazu auch solche Stoffe zählen, die nach Wiederaufarbeitung ein Wirtschaftsgut darstellen können. Dabei\nkommt es für den Abfallbegriff nicht entscheidend auf die\nVorstellungen und Absichten des Besitzers über die Möglichkeit der Weiterverwertung an. Maßgebend ist nur, ob er sich\ndes Stoffes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h.\nsich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen\noder zuführen zu lassen (vgl. Sack Umweltschutzstrafrecht\nStGB § 326 Rdn. 26).\n\nEine solche von subjektiven Zweckbestimmungen losgelöste Definition des Abfallbegriffes steht auch im Einklang mit den\nbereits zur Tatzeit geltenden Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl Nr. L 194 vom\n\n25. Juli 1975, S. 47) und 78/319/EWG des Rates vom\n\n20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl Nr.\nL 84 vom 31. März 1978, S. 43). Diese erfassen jeweils in\nArtikel 1 als Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren\nsich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat. Mit Urteil vom\n28. März 1990 (Rs C - 359/88, Tätigkeitsbericht des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9/90, S. 27)\nhat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine nationale Regelung, die den Begriff \"Abfälle\" so bestimmt, daß\nStoffe und Gegenstände, die einer wirtschaftlichen Wiederverwendung zugeführt werden können, nicht darunter fallen,\nmit den Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates für nicht\nvereinbar erklärt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom selben Tage (verbundene Rs C -\n206/88 und 207/88 aaO. S. 24 ff.) ausgeführt, daß die Ziele\nder beiden Richtlinien - der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umweltschutz - beeinträchtigt würden, wenn ihre\nAnwendung davon abhinge, welche Vorstellungen der Besitzer\nim Hinblick auf die wirtschaftliche Wiederverwendung der\nStoffe oder Gegenstände, deren er sich entledigt, durch\n\n- 8 -\n\nP71\n\ndritte Personen hat. Diese Rechtsprechung haben die nationalen Verwaltungen und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung zu\nberücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 30.8.1990 - 3 StR\n459/87 - S.24, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\nDer neue Tatrichter wird unter Berücksichtigung des abweichenden Abfallbegriffes zu prüfen haben, ob die Angeklagten\nsich des Pyrolyseöls entledigen wollten. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein, daß es\nsich um ein Produkt handelte, das seinerseits aus Sonderabfällen entstanden und in dieser minderwertigen qualitativen\nZusammensetzung nicht erwartet worden war, und daß die Angeklagten bereit waren, für die Abnahme 285 DM pro Tonne zu\nzahlen.\n\nIII.\n\nSchließlich bestehen rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals \"Lagern\" im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB seien nicht\nerfüllt, weil eine endgültige Beseitigung des Pyrolyseöls im\nHinblick auf die angestrebte Weiterverwertung nicht beabsichtigt gewesen sei und die Angeklagten die gefüllten Kesselwagen nur \"zum Transport bereitgestellt\" hätten (UA S.\n27, 28). Der Begriff des Lagerns umfaßt jede vorübergehende\nAufbewahrung, insbesondere die Zwischenlagerung, mit dem\nziel anderweitiger Beseitigung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Abfallstoffe anschließend endgültig beseitigt werden sollen (vgl. Steindorf aaO. Rdn.\n43); vielmehr werden auch solche Stoffe erfaßt, die nach\nEntsorgung ganz oder zum Teil dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden können (vgl. Sack Umweltschutzstrafrecht StGB § 326 Rdn. 115). Angesichts der vielfältigen\ntechnischen Möglichkeiten zur Wiederaufarbeitung und Rest-\n\nLE\n\nstoffverwertung würde sonst der Schutz der lebenswichtigen\nnatürlichen Grundlagen (vgl. § 326 Abs. 5 StGB) unterlaufen.\nDenn es könnten dann unter Berufung auf eine beabsichtigte\nWiederaufbereitung auch solche Stoffe ungeordnet gelagert\nwerden, die vor ihrer Entsorgung eine Gefährdung für die Umwelt darstellen.\n\nob es sich im Einzelfall um ein \"Bereitstellen zum Abtransport\" oder eine Zwischenlagerung handelt, bedarf der Abwägung im Einzelfall. Dabei ist die Dauer der Aufbewahrung von\nAbfallstoffen ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob bereits\nein Abnehmer oder Entsorgungspflichtiger vorhanden und dessen Erscheinen alsbald gesichert ist.\n\nOb die Zwischenlagerung \"unbefugt\" war, wird der neue\nTatrichter zu prüfen haben.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-26/5-str-440-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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