{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-19_5_StR_72_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-19","aktenzeichen":"5 StR 72/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 72/91\n(alt: 5 StR 363/90)\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter\n\nPeter 5 u\ngeboren am EMMEEEMD 1955 in DummmmmEß.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nLF\n\na\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß\n§ 349 Abs. A StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Festsetzung der Strafe an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nBei der Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von\n8 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt die Strafkammer, \"daß dem\nAngeklagten, wie sich aus der Verurteilung vom 14. Dezember\n1977 <vier Jahre und sechs Monate Jugendstrafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung?\nergibt, gewaltsames Handeln gegenüber seinen Opfern nicht\nwesensfremd ist. Es handelt sich mithin bei der Brutalität,\nmit der er gegenüber dem Zeugen KB vorgegangen ist, nicht\num ein Verhalten, das ausnahmsweise bei ihm durch den vermehrten Genuß von Alkohol zutage getreten ist.\" Die Strafkammer wertet dann zum Nachteil des Angeklagten die \"erhebliche Brutalität\", mit der er gegen das Opfer vorgegangen\nist.\n\n27?\n\nDiese Erwägungen sind schon deshalb nicht haltbar, weil über\ndie im Dezember 1977 abgeurteilte Tat nichts mitgeteilt\nwird. Ferner setzt sich die Strafkammer nicht damit auseinander, daß die Verurteilung von 1977 die einzige von mehreren Verurteilungen des Angeklagten ist, die wegen eines Gewaltdelikts erfolgt ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war und daß seitdem bis zu\nder jetzt abzuurteilenden Tat mindestens zwölf Jahre vergangen sind, ohne daß der Angeklagte Gewalttaten begangen hat.\nUnter diesen Umständen ist die Feststellung nicht belegt,\ngewaltsames Handeln sei dem Angeklagten nicht \"wesensfremd\".\n\nEs kommt hinzu, daß sich das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit\nder Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall anzusehen\nist, nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte möglicherweise an einer \"basisneurotischen Störung\"\nleidet.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/5-str-72-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/5-str-72-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.269733+00:00"}}