{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-19_5_StR_25_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-19","aktenzeichen":"5 StR 25/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 25/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSeyed Ali H ui .\ngeboren am EB 1953 in ro (Iran).\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit er wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nim Zeitraum April bis Juli 1988 (Geschäfte mit dem\nZeugen AB) und im Zeitraum Oktober/November\n1988 (Geschäfte mit dem Zeugen MW verurteilt\nworden ist; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt.\n\n24\n\nAF\n\nSeine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Wegen der Taten im Zusammenhang mit Verkäufen an den\nZeugen Agb (UA S. 5) und an den Zeugen Mb (UA S.\n5/6) fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß. Diese von der Staatsanwaltschaft\nnach § 154 a Abs. 1 StPO von der Anklage ausgeschlossenen\nVorfälle (Bd. II Bl. 262/263; 265 ff, 270 d.A.) konnten\nnicht durch bloßen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1\nStPO (Prot. Bd. Bl. 64) in das Verfahren wieder einbezogen werden; dazu hätte es 'einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 1 StPO bedurft. Die Ansicht des Landgerichts,\nauch diese Vorfälle stünden mit denen der Anklage (Bd. II\nBl. 265 ff d.A.) im Fortsetzungszusammenhang (UA S. 25),\ntrifft nämlich nach den bisherigen Feststellungen nicht\nzu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser ist nur gegeben, wenn\nder Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort,\nZeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (BGH, Beschluß\nvom 29. Mai 1990 - 5 StR 213/90 - im Anschluß an BGHR\nStGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 23 -).\nDahingehende Feststellungen sind nicht getroffen. Soweit\nes den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft,\ngenügt es zwar, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient,\nohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß\nfassen zu müssen (aaO, BtMG § 29 Abs. 1INr. 1-\nFortsetzungszusammenhang 5 -). Aber auch daran fehlt es.\n\nDie Verkäufe an den Zeugen Ag endeten bereits Ende\nJuli 1988 (UA S. 5), bevor die beiden Einzelverkäufe an\n\n24\n\nden Zeugen MB im Oktober oder November 1988\nstattfanden (UA S. 5/6); die u.a. Gegenstand der Anklage\nbildenden Lieferungen an den Zeugen Lg (UA Ss. 9)\nbegannen wiederum auch erst danach.\n\nIn diesem Umfang muß deshalb das Verfahren, da ergänzende\nFeststellungen nicht zu erwarten sind, eingestellt werden. Das gilt indessen nicht für die Taten im Zusammenhang mit den Verkäufen an den Zeugen Lg. auch wenn sie\nihrem Umfang nach über den Inhalt der Anklage hinaus gegangen sind; die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO\nwird davon nicht berührt. Sie erfaßt schließlich auch das\nHandeltreiben mit den 500 g Heroin (UA S. 9/10), weil der\nZeuge IB einmal aus dieser Menge seinen täglichen\nHeroinbedarf hat decken lassen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n25. September 1990 - 4 StR 359/90 -).\n\nLF\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\n\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Beschränkung des Schuldumfangs infolge der Teileinstellung führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der fortgesetzten Handlung\neine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nDie Nebenentscheidungen über die Einziehung der sicherge-\n\"stellten Betäubungsmittel und den Verfall von 5.000,-- DM\nkönnen bestehen bleiben. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht\n\nbetroffen.\n\nSchuster Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-19/5-str-25-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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