{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-13_5_StR_41_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-13","aktenzeichen":"5 StR 41/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"238\n5 StR 41/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Ryszard Benedikt c (EEE .\ngeboren am (ED 1950 in ve.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\n23\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1991 nach\n5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit drei Fällen der\nKörperverletzung sowie mit Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Es hat angenommen, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholeinflusses\n(Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,51 Promille)\nerheblich vermindert gewesen ist (UA S. 4, 11). Nach\nden Urteilsausführungen haben sich \"Hinweise für eine\nSchuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ... weder für\nden Sachverständigen noch für das Gericht ergeben\" (UA\nSs. 12).\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß der\nTatrichter im Hinblick auf die Frage der Schuldunfähigkeit von einem zutreffenden Verständnis des S 20 StGB\nausgegangen ist:\n\n\"Der Angeklagte leidet mit großer Wahrscheinlichkeit\nseit seiner Haftzeit an einer chronisch verlaufenden\nPsychose\" (UA S. 3); die in Polen verbrachte Haftzeit\nhatte bis 1982 angedauert. Auch besteht der \"Verdacht\",\ndaß der Angeklagte \"bereits alkoholkrank ist\" (UA S.3).\nBei der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, führt der Tatrichter lediglich folgende Gesichtspunkte an: Stimmen, die\nder Angeklagte sonst zu hören vermeint, hätten am Tattage nicht auf ihn eingewirkt; \"somit\" spiele die \"möglicherweise vorhandene geistige Erkrankung ... keine Rolle\" (UA S. 11 £f). Der Einfluß des Alkohols sei nicht so\ngroß gewesen, daß er \"für sich alleine genommen\" für eine Schuldunfähigkeit spreche (UA S. 12).\n\nOb diese Ausführungen, soweit sie die Psychose betreffen, in sich stimmig sind, kann dahinstehen. Es mangelt\njedenfalls an einer Erörterung der Frage, ob die langjährige \"geistige Erkrankung\" (UA S. 11) im Zusammenwirken mit der Alkoholkrankheit (UA S. 3) und der alkoholi-\n\n23\n\n23\n\nschen Beeinflussung zur Tatzeit die Schuldfähigkeit ausschließen konnte. Der Umstand, daß der Angeklagte bei\nseiner Tat \"zielgerichtet\" und geschickt vorgegangen ist\n(UA S. 12), schließt das nicht von vornherein aus; sein\nVerhalten nach der vorläufigen Festnahme (UA S. 7 unten)\nhätte in diesem Zusammenhang in die Beurteilung einbezogen werden müssen.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/5-str-41-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-13/5-str-41-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.029085+00:00"}}