{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-12_5_StR_590_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-12","aktenzeichen":"5 StR 590/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n5 StR 590/90\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Karsten D GW .\nN VE )\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nA\n\nBAG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :u: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor v. >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. August 1990 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Rentner KB nahm den wohnungslosen Angeklagten\nin sein Reihenhaus auf. Dort teilte der Angeklagte ein\nzimmer mit der Zeugin KB. die ebenfalls bei KB\nAufnahme gefunden hatte. Dieser hing sehr an der Zeugin\nund bezeichnete sie Dritten gegenüber als seine Verlobte. Er wurde eifersüchtig auf den Angeklagten und erklärte diesem mehrfach, er solle das Haus verlassen. Der\nAngeklagte erwiderte, daß dann die Zeugin Kg mit ihm\nzusammen ausziehen müsse. So kam es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen den beiden Männern, zuletzt unmittelbar vor der Tat. Der Angeklagte würgte ] mit sei-\n\n21\n\nBZU\n\nnen Händen und strangulierte ihn durch Zusammenziehen\neines um den Hals des Opfers gelegten Handtuches insgesamt mindestens zwei Minuten lang, wobei er wenigstens\nbedingten Tötungsvorsatz hatte. Kb verstarb hieran\nalsbald.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das\nSchwurgericht ohne Rechtsfehler die Vorschrift des S\n213, 1. Alt. StGB angewendet. Es hat nicht ausschließen\nkönnen und deshalb zugunsten des Angeklagten angenommen,\ndaß \"Ki dem Angeklagten Bemerkungen an den Kopf\nwarf, die eine schwere Kränkung\" enthielten, und daß der\nAngeklagte \"durch solche Bemerkungen des Geschädigten\nN zum Zorn gereizt worden ist und als unmittelbare Reaktion darauf sowie infolge seiner Alkoholisierung\nbegann, den Geschädigten I] körperlich anzugreifen\" (UA S. 24). Diese Annahme hat der Tatrichter nicht\n- wie die Beschwerdeführerin meint - auf eine bloße Vermutung gestützt, sondern daraus hergeleitet, daß es in\nden Tagen vor der Tat aufgrund der Eifersucht des Kg»\nWEB mehrfach zu verbalen Streitigkeiten über die Anwesenheit des Angeklagten in dem Haus\" und unmittelbar vor\nder Tat \"erneut zu einem verbalen Streit\" zwischen beiden Männern kam, wobei die Zeugin KB im darüber liegenden Geschoß laute Stimmen vernahm (UA S. 22-24,\n\n43 £f.). Den Gegenstand dieser Auseinandersetzung und die\ngewechselten Worte hat das Schwurgericht nicht festzustellen vermocht. Konnte angesichts dieser Anhaltspunkte\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte von dem\nspäter Getöteten beleidigt worden ist, so war zugunsten\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß es sich um eine\nBeleidigung im Sinne des S 213, 1. Alt. StGB gehandelt\nhat (BGH bei Dallinger MDR 1975, 196).\n\nu\n\nBei dieser Sachlage stellt es auch keinen Rechtsfehler\ndar, daß das Schwurgericht nicht ausdrücklich erörtert\nhat, ob der Angeklagte \"ohne eigene Schuld\" im Sinne des\n§ 213, 1. Alt. StGB zu seiner Tat veranlaßt worden ist;\ndenn es liegt auf der Hand, daß der Tatrichter auch insoweit - mangels Anhaltspunkten für eine vom Angeklagten\nverschuldete Provokation - den Zweifelsgrundsatz ange-\n\nwendet hat.\n\nDie Beschwerdeführerin vermißt im angefochtenen Urteil\neine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich etwa aus\nden Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten hätte ergeben können, daß etwas anderes als eine Beleidigung tatauslösend gewirkt haben könnte. Ein solcher Schluß wäre\nso fernliegend, daß er keiner Erörterung bedurfte.\n\n2. Auch die Herabsetzung des Strafrahmens des S 213 StGB\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das\nSchwurgericht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat insbesondere nicht verkannt, daß diese Strafmilderung versagt\nwerden kann, wenn der Täter seine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt\nhat und die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten\nzu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war\noder hätte bewußt sein können (BGH bei Dallinger MDR\n1972, 16 und 570; NStZ 1986, 114 f; Senatsbeschluß vom\n25. Januar 1991 - 5 StR 600/90 -). Ohne Rechtsfehler\n\nhat der Tatrichter seine Ermessensentscheidung damit begründet, daß der Angeklagte aus eigenem Antrieb Schritte\nunternommen hatte, seiner Alkoholabhängigkeit und damit\nder ihm bekannten Gefahr zu begegnen, und daß für den\n\ned\n\nAngeklagten aufgrund seines in jahrelangem Alkoholmißbrauch entwickelten Hanges zum Alkohol die Möglichkeit,\nzwischen Trinken und Abstinenz zu wählen, erheblich eingeschränkt war (UA S. 49 £.).\n\nN\n3, Die Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfech-\n\ntung deckt auch sonst keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-12/5-str-590-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-12/5-str-590-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.956595+00:00"}}