{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-05_5_StR_6_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-05","aktenzeichen":"5 StR 6/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 6/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsbeamten\nKlaus Sn aus Som.\ngeboren am EEE 1945 in zum.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n_\n\nAS\n\nAS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 5. Februar 1991 - einstimmig - beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 8. Oktober 1990 gemäß\n\nS 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen belegen, daß der Angeklagte durch\neine ihm zugefügte, von ihm nicht provozierte schwere\nKränkung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war (UA\nS. 14, 15, 23). Damit hatte er unter den Voraussetzungen\nder 1. Alternative des 5 213 StGB gehandelt, so daß\nschon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226\nAbs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; Stv\n1981, 524). Daraus folgt, daß der über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende\nAffekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine\nzusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß $S 21, 49 StCB\nrechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen\n\n- 3 —-\n\n43\n\n(vgl. BGH NStZ 1986, 115). Daß der Tatrichter die Strafe\nniedriger festgesetzt hätte, wenn er nicht von einem\ndurch § 50 StGB begründeten Milderungsverbot ausgegangen\nwäre, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.\n\nBedenken könnten auch daraus hergeleitet werden, daß die\nStrafzumessungserwägungen nicht deutlich erkennen lassen, daß der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als 1 Jahr automatisch eintretende Verlust der\nBeamtenstellung mildernd bedacht worden ist (vgl. BGH\nNStZ 1985, 215; w. Nwe. in BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 beamtenrechtliche Nebenfolgen) .\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarıs Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-6-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-6-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.642085+00:00"}}