{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-05_5_StR_598_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-05","aktenzeichen":"5 StR 598/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A3\n5 StR 598/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRamazaın EB aus rom\ngeboren am ED 1962 in EEE (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nDer Angeklagte EB wird auf seinen Antrag wegen\nder Versäumung der Revisionsbegründungs£frist in\nden vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten Ep gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch in\ndem Sinne klargestellt, daß das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit zu de-\n\nren unerlaubtem Erwerb steht.\n\nZwar müssen gerichtskundige Tatsachen, die verwertet werden sollen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. ‘Der Senat versteht\naber das Urteil dahin, daß mit \"einem Heroinbasegehalt von nur 10 %\" (UA S. 13, vgl. auch UA\nS. 26) keine der Berufserfahrung oder richterlichen Sachkunde entnommene Tatsache festgestellt\nworden ist. Die Strafkammer wollte lediglich zugunsten des Angeklagten einen nach den Umständen\ndes Falles besonders günstigen Wert zugrunde legen. Daß sie sich nicht veranlaßt gesehen hat,\nvon einem noch niedrigeren Wert auszugehen, ist\nkein Rechtsfehler.\n\nAG\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Schreiben des Verteidigers vom 23. Januar 1991 hat vorgelegen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-598-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-598-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.623191+00:00"}}