{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-05_5_StR_22_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-05","aktenzeichen":"5 StR 22/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF\n\n5 _ StR 22/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Schlosser Ercüment S ib\naus On.\ngeboren am CD 1256 in SB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2 - 7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 nach\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden (Aller) vom 14. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Während das Landgericht hinsichtlich des ersten\nTeilaktes der Vergewaltigung die Gewaltanwendung ausreichend dargetan hat, hat es zu den weiteren Teilakten lediglich ausgeführt: \"In der Folgezeit bis Sommer 1985,\n... hötigte er die Zeugin AB. die mit seinen Zudring-\n\"lichkeiten nicht einverstanden war und sich dagegen\nwehrte, gegen ihren Willen und Widerstand unter Gewaltanwendung in etwa monatlichen Abständen zum Beischlaf\n...\" (UA S. 7). Diese Ausführungen, die sich auf die\nWiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, erlauben\ndem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht die\nspäteren Einzelakte rechtlich zutreffend gewürdigt hat.\n\nAFf\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Für\ndie neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß der Tatrichter in der Regel mitteilen muß, von welcher festgestellten Mindestzahl_der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-22-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-22-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.590504+00:00"}}