{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-02-05_5_StR_18_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-02-05","aktenzeichen":"5 StR 18/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 18/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Isolierer Richard w GEN\n\naus Cu.\n\ngeboren am EEE 19:5 ir EEE\n(CD) .\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen\nAntrag, am 5. Februar 1991 einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n19. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (5 349\nAbs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen (S 349\nAbs, 2 StPO).\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung\nmit der Begründung versagt, dem Angeklagten könne keine\ngünstige Prognose gestellt werden. Seine Lebensumstände,\nso hat der Tatrichter ausgeführt, hätten sich nicht geändert. Bei Berücksichtigung seiner bisherigen Aktivitäten sei nicht wahrscheinlich, daß er in Zukunft als\nHausmann seine Erfüllung finden werde, sondern eher, daß\ner wieder illegal geschäftliche Einnahmen zu erzielen\nsuche.\n\n6\n\nDies ist schon deshalb bedenklich, weil das Landgericht\nnicht erwogen hat, daß der Angeklagte bisher nicht erheblich vorbestraft ist und daß seine Lebensverhältnisse\nseit immerhin fast drei Jahren unverändert sind. Es ist\ndeshalb zu besorgen, daß sich die Erwartung des Landgerichts, der Angeklagte werde neue Straftaten begehen,\nlediglich auf eine Vermutung stützt, die durch Tatsachen\nnicht belegt ist.\n\nLaufhütte Horstkotte _ Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-18-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-18-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.574465+00:00"}}