{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-01-25_5_StR_601_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-25","aktenzeichen":"5 StR 601/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\n5 StR 601/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas R GB aus su.\ndort geboren am EB 1957,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. Januar 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 13. September 1990\nim Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Im Sommer oder Spätsommer 1988 lernte der Angeklagte\ndie Geschädigte Katja von BB kennen. Beide hatten in\nder Folgezeit gelegentlich Kontakt. Am Abend des 2. Februar 1989 zwischen 21.00 und 21.30 Uhr suchte der Angeklagte die Geschädigte auf, um mit ihr etwas zu trinken.\n\nAR\n\nsie unterhielten sich. Der Angeklagte hatte den Gedanken\nan ein sexuelles Abenteuer mit der Geschädigten. Er versuchte mehrmals, sich ihr zu nähern. Katja von BED\nwies ihn jedesmal zurück, worauf sie der Angeklagte zunächst in Ruhe ließ. Er kam nun auf den Gedanken, auch\ngegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen. Er stürzte sich daher plötzlich auf sie, entkleidete sie teilweise, drückte ihre Beine gewaltsam\nauseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr. Um den\nwiderstand der Geschädigten zu brechen, versetzte er ihr\nmehrere Schläge, wodurch das Trommelfell im linken Ohr\nriß. Nach der Tat setzte sich der Angeklagte auf die\nCouch und weinte. Er forderte die Geschädigte auf, die\nPolizei zu rufen, was diese aber nicht wagte. Nachdem\nder Angeklagte sich angezogen hatte, verließ er die Woh-\n\nnung.\n\nDas Landgericht nimmt dem Sachverständigen Dr. BigB\nfolgend an, daß der aufgrund der Trinkmengenangaben ermittelte Blutalkoholgehalt des Angeklagten maximal\n\n1,51 Promille betragen habe. Dieser Alkoholpegel könne\ntypischerweise nur eine leichte bis mittlere alkoholische Beeinflussung hervorrufen, die von einer Euphorie,\neinem erhöhten Selbstwertgefühl, erhöhter Risikobereitschaft und einer geringeren Kritikfähigkeit geprägt sei,\njedoch keine erhebliche Enthemmung darstelle. Damit\nstimme die eigene Einschätzung des Angeklagten überein,\nder sich als \"gut angeheitert\" bezeichnet habe, und die\nBekundung der Geschädigten, daß der Angeklagte allenfalls angetrunken gewesen sei (UA S. 26). Diese Ausführungen des Landgerichts sind in mehrfacher Hinsicht\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nAL\n\nAL\n\n2. Den Darlegungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen, daß der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zu seiner Schuldunfähigkeit geführt hat. Die\nMöglichkeit, daß die Blutalkoholkonzentration den Wert\nvon 2 Promille - bei dem erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15) - überschritten hat, ist aber nicht\nfernliegend.\n\na) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb das Landgericht von einer Trinkmenge von einer Flasche Wein,\nzwei Gläsern Sekt und drei Gläsern Champagner ausgeht.\nIn der Hauptverhandlung sind, wie einer vom Sachverständigen vorgenommenen Hilfsberechnung zu entnehmen ist,\nunterschiedliche Trinkmengenangaben -gemacht worden. Das\nLandgericht hätte darlegen müssen, warum es seiner Berechnung die dem Angeklagten ungünstigeren Werte zugrunde gelegt hat. Denn die zum Nachteil des Angeklagten\nverwendeten Tatsachen müssen bewiesen sein. Bei Zweifeln\nist stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen (vgl. BGH StV 1987, 477,\n478; BGH NStZ 1989, 17; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkon-\n\nzentration 8).\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts leiden darüber hinaus auch daran, daß es die Berechnungsgrundlagen des\nSachverständigen nicht wiedergegeben hat, so daß der Senat nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR\nStGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15, 20; BGH\nNStZ 1986, 114; StV 1987, 477, 478). Schließt sich der\nTatrichter auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen\nwissensgebieten der Beurteilung von Sachverständigen an,\n\nA\n\nso ist er verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, die zu den Schlußfolgerungen des Gutachtens geführt haben, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu\nermöglichen (vgl. BGH NStZ 1986, 311). Hier lassen die\nUrteilsgründe die Angabe aller wesentlichen Umstände\n\nvermissen.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/5-str-601-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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