{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-01-25_5_StR_600_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-25","aktenzeichen":"5 StR 600/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 600/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwolfgens \"m En aus SER.\n\ngeboren am ED 1940 in va\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAd\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n25. Januar 1991 nach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 12. Juli 1990 in\nsämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n®\n\nwährend die Verfahrensbeschwerden und die sonstigen Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch unbegründet sind,\nführt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung\nder Strafen.\n\nDie Strafkammer ist \"zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen\", daß die Schuldfähigkeit bei der in der\nNacht zum 28. März 1990 begangenen Tat (Fall II 2 der\nUrteilsgründe) erheblich vermindert gewesen ist (UA\n\nS. 34). Die Strafkammer hat diesen Umstand nicht zum Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falls nach\n\n$S 177 Abs. 2 StGB genommen (UA S. 38); zur Begründung\n\nHM\n\nM\n\nhat sie ausgeführt, daß der Angeklagte schon ein Jahr\nvorher eine Frau unter Alkoholeinfluß sexuell genötigt\nhabe. Während diese Begründung aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden ist, gibt die weitere Strafzumessung aus\nfolgenden Gründen Anlaß zu rechtlichen Bedenken: Die\nStrafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der\nTatrichter mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat,\ndie aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommene\nStrafe nach Maßgabe der S§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ablehnung eines minder schweren Falles entband\nden Tatrichter hier nicht von einer solchen Auseinandersetzung. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7,\n28, 30; BGH NJW 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB\n$S 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19). Allerdings können\nschulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehaltes ausgleichen und deswegen die Anwendung des nicht\nnach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens nahelegen; solche schulderhöhende Momente können darin liegen, daß der\nAngeklagte seine Neigung kannte, unter Alkohol erhebliche strafbare Handlungen zu begehen, und gleichwohl vor\nder Tat Alkohol getrunken hat (BGH NStz 1986, 114, 115;\nBGH StV 1987, 19). Ob ein solcher Ausgleich durch\nschulderhöhende Umstände stattfindet, ist vom Tatrichter\nje nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Hier\nlassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß eine solche\nPrüfung stattgefunden hat. Der dabei anzulegende Maßstab\nfällt nicht ohne weiteres mit den Gesichtspunkten zusammen, die für die Entscheidung zwischen den Strafrahmen\ndes § 177 Abs. 1 und des § 177 Abs. 2 StGB maßgebend\nsind. Der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen nach $S 177 Abs. 2 StGB ist milder als der Strafrahmen, der sich bei Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf den\nRegelstrafrahmen nach § 177 Abs. 1 StGB ergibt. Daß der\n\n-4 -\n\n-6-\n\nTatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles\nnach § 177.Abs. 2 StGB ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen\nhat, besagt deshalb nicht ohne weiteres, daß er sich\naufgrund einer sachgemäßen Abwägung der schuldmindernden\nund schulderhöhenden Umstände gegen die Strafmilderung\nnach § 21 Satz 2 StGB entschieden hat. Da sich die\nStrafzumessungsgründe zu der letztgenannten Frage nicht\näußern, war hiernach die Einzelstrafe im Fall II 2 der\nUrteilsgründe aufzuheben.\n\nWegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die Einzelstrafe im Fall IIı\nder Urteilsgründe, die ebenfalls eine Sexualstraftat betrifft, sowie die im Zusammenhang damit verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nZA\n\nZur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration weist der\nSenat darauf hin, daß die Rückrechnung auf den Zeitpunkt\nder Taten zu beziehen ist. Warum der Tatrichter zu beiden Fällen auf die Zeit \"gegen 6.00 Uhr\" abgestellt hat\n(UA S. 31, 32), ist aus den Gründen des angefochtenen\n\nUrteils nicht zu ersehen.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nHarms Häger\n\nM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/5-str-600-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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