{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-01-15_5_StR_435_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-15","aktenzeichen":"5 StR 435/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_StR 435/90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Versicherungskaufmann\n\nWilfried Su zus A,\ngeboren am EB 1941 in RB (Ostpreußen) ,\n\n2. den Versicherungskaufmann\n\nJoachim PB zus zum\ngeboren am MED 1953 in u,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1991, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\n\nHostkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (END\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Rechtsanwalt IB aus ER\nals Verteidiger des Angeklagten Si.\nRechtsanwalt Professor Dr. WEB aus\nals Verteidiger des Angeklagten Po,\n\nJustizangestellte HD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB und reiB\nEM gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n\n12. Februar 1990 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wesen\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Untreue\nund Betruges in Tateinheit mit einer weiteren Untreue\nunter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Die Freiheitsstrafe von sieben Monaten hat\nes zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten PB hat\nes wegen Untreue und wegen Betruges in Tateinheit mit\neiner weiteren Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Während der Angeklagte SB nit der\nRevision das Verfahren und die Anwendung des sachlichen\nRechts beanstandet, rügt der Angeklagte PR nit der\nRevision nur die Verletzung sachlichen Rechts. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen wandte sich der Zeuge Sch im\nSeptember 1984 wegen finanzieller Schwierigkeiten an die\nAngeklagten. Er war mit den Zins- und Tilgungsraten für\n\nein Darlehen von 70.000 DM in Rückstand geraten, zu dessen Sicherung für den Darlehensgeber, die Die gib\n\nEEE : GE SEEEB. eine Srundschuld an seinem\n\nGrundstück eingetragen war. Das Grundstück hatte einen\nVerkehrswert von mindestens 274.000 DM. Die Bank betrieb\ndaraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren in das\nGrundstück, dem ein Rechtsanwalt wegen ausstehender Honorarforderung in Höhe von etwa 3.000 DM beigetreten\nwar. Außerdem hatte der Zeuge weitere Verbindlichkeiten\nin Höhe von etwa 27.000 DM bei einer Kreditbank, die jedoch nicht dinglich abgesichert waren.\n\nDie Angeklagten, denen der Zeuge seine Schwierigkeiten\ngeschildert hatte und zu denen er wegen früherer Geschäftsverbindungen zu dem Angeklagten SB <:o-Bes Vertrauen hatte, erklärten sich bereit, die Zwangsvollstreckung abzuwenden und die Vermögensverhältnisse\ndes Zeugen zu oränen. Bei der Überlegung, wie der Zeuge\numzuschulden sei, entschlossen sie sich, dessen Zwangslage, Unwissenheit und Leichtgläubigkeit zum eigenen\nVorteil auszunutzen, ohne allerdings schon genaue Vorstellungen über die Einzelheiten der geplanten Tatausführung zu haben. Der Angeklagte PB schloß am\n\n13. September 1984 mit der G@p-Bank, woil/Tmb. zwei\nDarlehensverträge über je 150.000 DM im eigenen Namen\nab. Das erste Darlehen war ein auf drei Monate befristeter Zwischenkredit, der durch das zweite, am 15. August\n1988 rückzahlbare Darlehen getilgt werden sollte. Den\nAbschluß des zweiten Darlehensvertrages verschwiegen die\n\nAngeklagten dem Zeugen. Am 17. September 1984 schlossen\nsie mit Sch vor dem Notar Fgggpeinen notariellen\nVertrag, worin sie sich verpflichteten, ein Darlehen in\nHöhe von 150.000 DM bei der Gb Sb aufzunehmen und es\nschgB in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß sie\n\ndie Forderung der DB Hg die Forde-\n\nrung des Rechtsanwalts sowie die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens davon zahlen würden. Schmidt gestattete seinerseits, das Darlehen durch eine erstrangige Grundschuld an seinem Grundstück abzusichern und verpflichtete sich, die 150.000 DM bis zum 2. Januar 1985\nan die Angeklagten zurückzuzahlen. In dem Vertrag erklärte er sich außerdem bereit, eine nachrangige Grundschuld über 30.000 DM für die Angeklagten zu bestellen,\nweil ihnen möglicherweise bei einer verzögerten Rückzahlung des Darlehens durch Schi ein Schaden entstehen\nkönne. Die beiden Grundschulden bestellte Sch am\nselben Tage.\n\nVon dem Darlehensbetrag wurden 100.000 DM auf ein Anderkonto des Notars Fe sezahlt, wovon der Notar die For-\n\nderung der Dos \"EEE. (ie ausstenende Ho-\n\nnorarforderung des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten und Notargebühren bezahlte. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde aufgehoben. Die Angeklagten unternahmen in der Folgezeit nichts, um die anderen Schulden\nSCh@Bs abzulösen oder eine Bank zu suchen, die ihm\nKredit geben würde. Auch rechneten sie mit ihm nicht ab.\n\nAm 11. Oktober 1984 hob der Angeklagte Su\n50.000 DM von dem Darlehenskonto bei der Ge BEEB ab,\nüber das beide Angeklagte verfügungsberechtigt waren, und\nam 7. November 1984 weitere 10.000 DM, nachdem der Notar\nFF den Restbetrag vom Anderkonto überwiesen hatte. In\n\ndieser Zeit suchte der Angeklagte SEE an einem\nNachmittag den Zeugen SchgB auf und ließ sich unter\neinem Vorwand auf einem leeren Blatt Papier eine Unterschrift geben. Auf diesem Blatt fertigte er eine Quittung, aus der sich ergab, daß Sch am 12. Okto-\n\nber 1984 65.000 DM bar ausgezahlt erhalten hatte. Das\nLandgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte\nPaulun von diesen Abhebungen etwas wußte (Verurteilung\ndes Angeklagten SB wesen Untreue in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung).\n\nNachdem Sch am 2. Januar 1985 den Betrag von\n\n150.000 DM nicht zurückgezahlt hatte, traten die Angeklagten am 10. Januar 1985 ihre Grundschuld über\n\n30.000 DM an die Ge BB ab und ließen sich am 11. Januar 1985 30.000 DM bar auszahlen, obwohl das Darlehenskonto noch im Haben geführt wurde und bei ihnen bis dahin kein Schaden eingetreten war (Verurteilung beider\nAngeklagter wegen Untreue).\n\nSpätestens Anfang/Mitte März kamen die Angeklagten auf\ndie Idee, sich auch des Hauses des Zeugen Sch zu bemächtigen. Sie redeten ihm ein, es sei nötig und am einfachsten, zur endgültigen Bereinigung das Haus pro forma\ngegen Übernahme der Belastungen auf die Angeklagten zu\nübertragen. Nach Abschluß der Schuldenregulierung würden\nsie es Sch zurückübertragen. Sch slaubte den Angeklagten und verkaufte ihnen das Haus durch notariellen\nVertrag vom 26. April 1985. Die Angeklagten erhoben im\nOktober 1985 Räumungsklage gegen Sch. da dieser den\nAngeklagten keine Miete gezahlt hatte. Anfang 1986 mußte\ner das Haus verlassen (Verurteilung beider Angeklagter\nwegen Betruges in Tateinheit mit Untreue).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten SCHE ist\nunbegründet.\n\n1. Soweit die Revision Verfahrensverletzungen geltend\nmacht, erhebt sie unzulässige Protokollrügen. Die Revision beanstandet lediglich, daß zwei Urkunden (Darlehensvertrag vom 13. September 1984 und Quittung des Zeugen Sch vom 12. Oktober 1984) in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen sein\n\"sollen\", obwohl sich diese Urkunden an den: in der Sitzungsniederschrift angegebenen Akten-Fundstellen nicht\n\n\" befinden. Nicht Fehler der Sitzungsniederschrift, sondern Mängel des Verfahrens begründen die Revision. Diese\nmüssen mit Bestimmtheit behauptet werden (BGHSt 7, 162,\n163; 19, 273, 276). Daran fehlt es hier.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision\nzeigen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Sie erschöpfen\nsich weitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung oder entfernen sich von den Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Daß der\nAngeklagte SB die Quittung über eine Barauszahlung von 65.000 DM an den Zeugen Sch angefertigt\nhat, stellt das Landgericht rechtsfehlerfrei fest\n\n(UA S. 18, 41), ebenso den Irrtum des Zeugen Sch\ndarüber, daß es sich bei der Eigentumsübertragung seines\nGrundstücks lediglich um eine \"pro forma\" Übertragung\nhandelte (UA S. 20, 21, 62). Auch den Vermögensschaden\nfolgert das Landgericht ohne Rechtsfehler aus seiner\nFeststellung über den Verkehrswert des Grundstücks (UA\nS. 7, 49, 63). Daß es dabei den zZweifelsgrundsatz nicht\nbeachtet hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-\n\nnehmen. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten SEE. das Grundstück habe allenfalls einen Wert von 180.000 DM, für widerlegt und ist zu dessen\nGunsten von dem festgestellten Verkehrswert ausgegangen\n(UA S. 49). Zweifel hat es bei seiner Überzeugungsbildung nicht geäußert. Schließlich unterliegt auch die\nFeststellung, die Angeklagten hätten von Anfang an vorgehabt, die Angelegenheit zum eigenen Vorteil auszunutzen, keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht konnte\ndiesen Schluß aus dem Verhalten der Angeklagten bei dem\nAbschluß der beiden Darlehensverträge, bei den Verhandlungen vor dem Notar und aus ihrer späteren Untätigkeit\nbei der Durchführung der geplanten Umschuldung des Zeu-\n\ngen ziehen.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Diese\nNachprüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten auf.\n\nIII.\n\nAuch die Revision des Angeklagten Pb >Dleibt erfolglos.\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall der Abtretung der Grundschuld über 30.000 DM an die CB BED und die Abhebung\ndieses Betrages durch die beiden Angeklagten.\n\na) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (S 675 BGB) verpflichtet waren, die Vermögensinteressen des Zeugen Schmidt wahrzunehmen\n\n- 9 -\n\nUA S. 51). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß solche Vertragsbeziehungen ein\nTreueverhältnis begründen (BGH NStZ 1986, 361: BGH Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68, mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1969, 534; Urteil vom 4. Mai 1976\n\n- 5 StR 180/75 -; Hübner in LK 10. Aufl. StGB S 266 Rdn.\n54 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte war danach\ngehalten, alles zu tun, um die Umschuldung der Vermögensverhältnisse des Zeugen im Sinne einer \"Gesamt-Schuldenregulierung\" durchzuführen. Nur zu diesem Zweck\nhatte der Zeuge die Grundschuld über 150.000 DM für die\nGEB BEE und die Grundschuld über 30.000 DM für die Angeklagten bestellt. Auch die Bestellung der Grundschuld\nfür die Angeklagten war Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages. Mit ihr sollten die Angeklagten vor\neventuellen Schäden bewahrt werden, die ihnen bei der\nUmschuldung entstehen konnten. Sie durften die Grundschuld deshalb nur für sich in Anspruch nehmen, wenn ihnen anläßlich der Schuldenregulierung ein solcher Schaden entstanden war. Da sie zum Zeitpunkt der Abtretung\nder Grundschuld jedoch ihrer Verpflichtung zur Schuldenregulierung nicht in vollem Umfang nachgekommen waren\nund ihnen auch kein Schaden entstanden war - das Darlehenskonto wies noch ein beträchtliches Guthaben auf, aus\ndem sie alle bei der Umschuldung entstandenen Verbindlichkeiten des Zeugen abdecken konnten - hatten sie mit\nder Abtretung der Grundschuld an die CB 5WB und der\nAbhebung des entsprechenden Geldbetrages ihre Vermögensbetreuungspflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag\nverletzt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob zwischen\nden Angeklagten und dem Zeugen Sch ein ausdrückliches Abtretungsverbot nach § 399 BGB vereinbart worden\nwar.\n\nb) Soweit die Revision bei der Frage, ob der Zeuge\nsch Anfang Januar 1985 zur Zahlung von 150.000 DM\nverpflichtet war, einen Widerspruch sieht, übersieht\nsie, daß die für die Gm B@B bestellte Grundschuld\nüber 150.000 DM \"zur Sicherung aller bestehenden und\nkünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit den\nAngeklagten\" diente (UA S. 14). Eine solche Vereinbarung\nist zulässig (BGH NJW 1981, 756; BGHR BGB S 1191 Sicherungsabrede 2). Ferner geht sie von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie in diesem Zusammenhang eine Feststellung über die Auszahlung des zweiten Kredits vermißt. Die GB BE hat diesen Kredit, mit dem der Zwischenkredit abgelöst wurde, am 10. Januar 1985 ausgezahlt (UA S. 18).\n\nc) Die Verletzung der Betreuungspflicht durch die Angeklagten hat auch das Vermögen des Zeugen Sch seschädigt oder mindestens in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet und damit zu einem Vermögensnachteil geführt (BGHSt 20, 304, 305; BGHR StGB 8 266\nAbs. 1 Nachteil 8). Es trifft zwar zu, daß bei der Abtretung einer Grundschuld der Eigentümer des mit der\nGrundschuld belasteten Grundstücks dem Zessionar die\nEinreden entgegenhalten kann, die ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustehen (SS 1157, 1192 BGB). Dazu gehört auch die Einrede der Nichtentstehung der zu sichernden Forderung. Voraussetzung dafür wäre hier jedoch, wie die Revision nicht verkennt, daß die cD-I»>\nals Zessionar die Grundschuld bösgläubig erworben hätte.\nDies wäre nur dann der Fall, wenn der Zessionar den Sicherungscharakter und die Nichtvalutierung der Grundschuld kannte (BGHZ 59, 1, 2). Erforderlich ist dabei\neine positive Kenntnis. Es reicht nicht aus, daß der\nZessionar mit Einreden aus dem Sicherungsvertrag hätte\n\n- 11 -\n\nrechnen müssen (BGHZ 103, 72, 82). Anhaltspunkte dafür\nlassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich im\nGegenteil die Feststellung, daß die Ggp BB die Grundschuld gutgläubig erworben hat. Die Angeklagten hatten\ndie Grundschuld am 10. Januar 1985 in einer notariellen\nErklärung mit allen Rechten und Pflichten abgetreten und\ndiese Erklärung am 16. Januar 1985 weiter dahin präzisiert, daß auch die Zinsen und Nebenleistungen seit dem\n11. Januar 1985 abgetreten waren. Schon am Tage nach der\nAbtretung der Grundschuld hatte die Bank den Angeklagten\nden Betrag von 30.000 DM ausgezahlt, den beide später\nfür sich verbraucht haben (UA S. 19). Aus diesem Verhalten der Bank läßt sich nur der Schluß ziehen, daß ihr\ndie Nichtvalutierung der Grundschuld unbekannt war. Andernfalls wäre die sofortige Auszahlung des gesamten\nGrundschuldbetrages wenig verständlich. Auch ergeben die\nFeststellungen, daß der Zeuge Sch nicht gegen die\nBank, sondern gegen die Angeklagten vor dem Landgericht\nLüneburg Klage erhoben hat (UA S. 23). Jedenfalls lag es\nunter diesen Umständen für das Landgericht nicht nahe,\nsolche von der Revision vermißten Feststellungen ausdrücklich zu treffen. Hinzu kommt, daß bei einer Grundschuldbestellung die Sicherungsabrede nicht eintragungsfähig ist (BGH NJW 1986, 53, 54), die Bank also aus dem\nGrundbuch nicht entnehmen konnte, um welche Art von\nGrundschuld es sich handelte. Auf die Wiedergabe der\nGrundbucheintragung in den Urteilsgründen kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Da\nder Zeuge SchfB sesenüber der Bank die Einrede der\nNichtvalutierung nicht mehr erheben konnte, war sein\nGrundstück zusätzlich mit einer Grundschuld belastet und\nsein Vermögen damit im Wert der noch nicht entstandenen\nForderung gemindert. Daß er gegenüber den Angeklagten\n\n- 12 -\n\neinen entsprechenden Anspruch behielt (vgl. BGHZ 59, 1,\n3) stellt keinen gleichwertigen Vermögensgegenstand dar\n(vgl. BGHSt 15, 342, 344), der den durch die Abtretung\nder Grundschuld eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen konnte. Seine Durchsetzung war angesichts der\nschwierigen Beweislage des Zeugen und der schlechten\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Sun»\n@B äußerst zweifelhaft.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß die Angeklagten bei der Eigentumsübertragung des Grundstücks im April 1985 tateinheitlich Betrug und Untreue begangen haben, gehen ebenfalls fehl.\nWie das Landgericht zutreffend angenommen hat, haben die\nAngeklagten den Zeugen Sch mit ihrer bewußt irreführenden Darstellung über den Ablauf der Schuldenregulierung nicht nur getäuscht und damit zu einer Vermögensverfügung bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages\nüber das Grundstück veranlaßt, sondern haben gleichzeitig auch ihre Treuepflicht verletzt, wodurch dem Zeugen\nein erheblicher Vermögensschaden entstand. Die Untreue\ntritt hier nicht als mitbestrafte Nachtat zurück, weil\ndie Angeklagten schon bei der Vornahme der Täuschung in\neinem Treueverhältnis zu dem Zeugen standen und der Tat\ndeshalb ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam (BGHSt 8,\n254, 260; BGH GA 1971, 83, 84; StV 1984, 513; Urteil vom\n8. Februar 1977 - 1 StR 811/76 -; Urteil vom 25. Juli\n1978 - 5 StR 130/78 -). Die Revision übersieht, daß für\ndie Angeklagten bereits seit dem September 1984 aufgrund\ndes Umschuldungsauftrages eine Treupflicht gegenüber\ndem Zeugen Schb bestand (UA S. 10), während sie erst\nAnfang/Mitte März 1985 auf den Gedanken kamen, sich des\nGrundstücks zu bemächtigen (UA S. 20) und den Zeugen\nerst in dem notariellen Kaufvertrag vom 26. April 1985\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\ndazu veranlaßten, ihnen das Grundstück zu verkaufen. Die\nvon der Revision zitierte abweichende Meinung im\nSchrifttum (Samson in SK StGB § 266 Rdn. 48; Labsch Stv\n1984, 514) gibt dem Senat keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser\nFrage aufzugeben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/5-str-435-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-15/5-str-435-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.758306+00:00"}}