{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-01-08_5_StR_560_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-08","aktenzeichen":"5 StR 560/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 560/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Branko B u .\ngeboren am (CEEEEEEEER 1960\nin Er KO (Jusoslawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Nikola z EEE\ngeboren am EEE 1963 in EB (Jugoslawien) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n- hörung des Generalbundesanwalts, zu- Ziffer 2 auf seinen Antrag, am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1990 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt und zwei Gaspistolen eingezogen. Soweit die Angeklagten sich mit\nder Sachrüge gegen den Schuldspruch wenden, sind ihre\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Die Strafaussprüche halten dagegen rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat für beide Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß S 250\nAbs. 2 StGB bejaht und dazu jeweils zahlreiche allgemeine Milderungsgründe herangezogen. Soweit beim Angeklagten Zlatar darüber hinaus die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB vorlagen, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dieser Umstand reiche zu einer doppelten Minderung nach § 250 Abs. 2 und $S§ 21, 49 StGB nicht\n\n(UA S. 10). Diese in die Gesamtwürdigung gemäß S 250\nAbs. 2 StGB einbezogene Begründung läßt nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer sich bei der Findung\ndes Strafrahmens von zutreffenden Erwägungen hat leiten\n\nlassen.\n\nEine Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes gemäß\n§ 21 StGB im Rahmen der durch § 250 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung könnte zwar dazu führen, daß eine\nnochmalige Berücksichtigung bei der Strafrahmenänderung\nüber § 49 StGB im Hinblick auf 5 50 StGB ausgeschlossen\nist (vgl. BGHR StGB vor S 1/minder schwerer Fall,\nStrafrahmenwahl 2 und 7). Dann wäre allerdings nicht\nohne weiteres ersichtlich, warum bei gleicher Tatbeteiligung beider Angeklagten für die Annahme eines minder\nschweren Falles des 5 250 StGB beim Angeklagten Zlatar\ndie Voraussetzungen des 5 21 StGB zu den unbenannten\n\nMilderungsgründen hinzutreten müßten.\n\nwären dagegen die Ausführungen des Landgerichts dahin\n\nzu verstehen, daß bereits die vorhandenen allgemeinen\n\nMilderungsgründe auch bei diesem Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles führen, so hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht der Auffassung war, die weitere (fakultative) Strafrahmenverschiebung komme nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB S 21\n\nStrafrahmenverschiebung 11). Daß die Voraussetzungen\ndes $S 21 StGB. lediglich nicht auszuschließen waren,\nstellt keinen Grund dar, der verminderten Schuldfähigkeit ein geringeres Gewicht beizumessen (BGHR \"StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 4 und 17).\n\n2. Soweit der Angeklagte Bgiißb betroffen ist, hat die\nStrafkammer sich nicht mit der Frage befaßt, ob die\nfestgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 o/oo zur\nAnwendung von § 21 StGB führt.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/5-str-560-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/5-str-560-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.393790+00:00"}}