{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-01-04_5_StR_573_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-04","aktenzeichen":"5 StR 573/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 573/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndort geboren am (EB 165.\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1991 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 3. September 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bedrohung in\n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Sachrüge führt\n\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Landgericht hat sich nach Anhörung eines Sachverständigen die Überzeugung verschafft, daß \"die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit... nicht im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen\"\ngewesen sei. Die Erwägungen dazu reichen angesichts der\nungewöhnlichen Sachverhaltsdarstellung nicht aus:\n\nWegen der \"Summatisierung\" (könnte Somatisierung oder\nSummierung bedeuten) der Persönlichkeitsdefekte beim Angeklagten hat der Tatrichter das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht. Nähere Aus-\n\nführungen dazu, ob dieser Zustand des Angeklagten zum\n\n“ Ausschluß seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, fehlen. Dies ist hier auch deshalb bedenklich, weil die Darlegungen des Tatrichters zum Zustand des Angeklagten lückenhaft sind. Zur Frage, ob eine Geisteskrankheit vorliegt und ob sein Zustand deshalb\nals krankhafte seelische Störung zu bezeichnen ist, hat\ndas Landgericht lediglich ausgeführt, daß die diagnostizierten Störungen \"ohne Krankheitswert\" seien. Dabei\nwird nicht hinreichend deutlich, ob es die Vorfälle beachtet hat, die zwar nicht festgestellt sind, die aber\ngeschehen sein können: Nach der Tat \"soll\" es nämlich\nwegen des Verhaltens des Angeklagten zu häufigen Polizeieinsätzen gekommen sein, \"da er Tag und Nacht - fast\ntäglich - in der Wohnung unartikuliert schreie, um Hilfe\nrufe und wimmern soll\". Diese nicht ausgeschlossenen\nVorfälle hätte der Tatrichter in seine Erwägungen mit\n\n_ einbeziehen müssen.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf\nhin, daß die Frage des Vorsatzes bei der Freiheitsberaubung näherer Darlegung bedarf. Falls der neue Tatrichter\nwieder zu einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe kommt,\nwird er zu beachten haben, daß eine Tatbegehung während\ndes Laufs einer Bewährungszeit die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt. Es\nkommt vielmehr auf eine prognostische Gesamtwürdigung\nder früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen\nUmstände des Täters an (vgl. BGH NStZ 1983, 454; 1988,\n451 und Senatsentscheidungen vom 27. September und 3.\nDezember 1985 - 5 StR 500/85, 5 StR 694/85 -). Hier\n\nwird insbesondere zu bedenken sein, daß die frühere Verurteilung nicht einschlägig war. Möglicherweise wird\nauch an eine Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu\ndenken sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-04/5-str-573-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-04/5-str-573-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.298671+00:00"}}