{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-12-21_5_StR_535_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-12-21","aktenzeichen":"5 StR 535/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 535/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nCordula S EB zus co.\ndort geboren am (EEE 195°,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nALE\n\n-2- AGB\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 nach S$S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Cottbus vom 29. August 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\n\ndes versuchten Totschlags schuldig ist,\n\nb) im Auspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an einen\nanderen Strafsenat des Bezirksgerichts Cottbus\nzurückverwiesen, der auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes, begangen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, unter Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß SS 112 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1, 62 Abs. 1\nStGB-DDR zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen\nfachärztliche Heilbehandlung (§ 27 StGB-DDR) angeordnet.\nDie Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs. Die Tat ist als versuchter Totschlag\n\nnach SS 212 Abs. 1, 22 StGB zu beurteilen. Diese Vorschriften\n\n148\n\nsind milder als das angewendete Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB).\nFür das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinn des § 211\n\nAbs. 2 StGB bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.\nIm übrigen begegnet die Annahme eines versuchten Totschlags\nkeinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist\ninsbesondere von dem Totschlagsversuch nicht mit befreiender\nWirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB). Sie ging bei\ndem Stich und ersichtlich auch unmittelbar danach \"davon\naus, daß sie das Herz trifft und dadurch ihr Ziel, Tod\n\ndes Zeugen, erreicht\" (UA S. 5). Da der Versuch hiernach\nbeendet war, konnte sie nur durch eigene, auf Verhinderung\nder Tatvollendung abzielende Tätigkeit von ihm zurück-\n\ntreten. Daran fehlt es hier.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Das Bezirksgericht\nmuß daher erneut über die Strafe befinden. Es wird dabei\n\nzu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall nach S§ 213\n\nStGB vorliegt, und bejahendenfalls die Vorschrift des\n\n§ 50 StGB beachten müssen.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\n- Rebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-21/5-str-535-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-21/5-str-535-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.193639+00:00"}}