{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-12-18_5_StR_493_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"5 StR 493/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 493/90\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Manfred T zus su.\ndort geboren am ER 13:0,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1990, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 27. März 1990 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche und die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen richtet. Die Zumessung der, auch im Verhältnis\nzu den Einzelstrafen, ungewöhnlich hohen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ist aber nicht ausreichend\nbegründet. Die Darlegungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie wesentliche von ihr festgestellte Tatsachen, die für den Angeklagten sprechen, außer acht gelassen hat. Dazu gehört vor allem die Tatsache, daß der\nAngeklagte 46 Jahre seines Lebens eingeordnet und straffrei gelebt hat. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Angeklagten nach der letzten Haftentlassung geht\ndie Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht ein;\nsie erwähnt auch nicht sein relativ hohes Alter, das da-\n\n- 4 -\n\nzu führt, daß der Angeklagte fast das ganze Jahrzehnt\nvom 50. bis zum 60. Lebensjahr in Strafhaft verbringen\nmüßte. Mit der Erwägung, daß der Angeklagte \"genügend\nZeit\" hatte, die Folgen des zu Unrecht in der ehemaligen\nDDR erlittenen Freiheitsentzuges und der Übersiedlung zu\nüberwinden, wird das Gericht dem Schicksal des Angeklag-\n\nten nicht gerecht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/5-str-493-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/5-str-493-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.039051+00:00"}}