{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-12-11_5_StR_519_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-12-11","aktenzeichen":"5 StR 519/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung bei\n\nUntätigkeit des Steuerschuldners.","text_plain":"ALo\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 78a\nAO 8 370\nustG § 18\n\nZur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung bei\n\nUntätigkeit des Steuerschuldners.\n\nBGH, Urt. vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90 -\n\nLG Krefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF |,\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Bernd S En zus ve\ngeboren am EM 19:3 ir vu.\n\n2. die Kauffrau Marianne W ii zus ne\ngeboren am EEE 1955 in vom,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n- 2 - fo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HE :.: EEE\n\nfür den Angeklagten sm.\n\nRechtsanwalt ED :.: (EEE\n\nfür die Angeklagte Ws\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n40\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n21. Februar 1990\n\na) aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuern für\ndas Jahr 1977 sowie von Umsatzsteuern für das\nJahr 1978 (jeweils Steuerhinterziehung in drei\nFällen) verurteilt worden sind; insoweit wird\n\ndas Verfahren wegen Verjährung eingestellt;\n\nb) aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern für\ndas Jahr 1978 verurteilt worden sind (jeweils\nSteuerhinterziehung in zwei Fällen); insoweit\nwird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO auf\n\nAntrag: des Generalbundesanwalts eingestellt;\n\nc) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten SB sowie in sämtlichen Strafaussprüchen gegen die Angeklagte WggBnit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit\n\ndas Verfahren nicht eingestellt worden ist, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt\ndie Landeskasse die Kosten sowie die den Angeklagten\ninsoweit durch ihre Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- U -\n\n-U-Ar\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen\nSteuerhinterziehung in insgesamt 22 Fällen verurteilt,\nund zwar den Angeklagten sn unter Einbeziehung von\nEinzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und einem Jahr\n(§ 55 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und\ndie Angeklagte Wh zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten im Hinblick\n\nauf die Umsatzsteuern von 1977 bis zum März 1985 keine\n\nVoranmeldungen abgegeben. Ihre Steueranmeldungen nach\n\n§ 18 Abs. 3 UStG sind für die Jahre 1977 bis 1981 ebenfalls\nausgeblieben; in den eingereichten Jahresanmeldungen für\n1982 und 1983 sind Umsätze verschwiegen worden. Ferner\n\nhaben die Angeklagten es unterlassen, Einkommensteuer-\n\nerklärungen für die Jahre 1978 bis 1983 sowie Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1981 einzureichen;\nin den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1982 und\n\n1983 haben sie Gewinne verschwiegen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg.\n\nIl.\n\n1. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern\n\nfür die Jahre 1977 und 1978 sowie von Gewerbesteuern für\ndas Jahr 1977 ist die Strafverfolgung verjährt. Die Verfolgungsver jährung ist erstmals durch die richterlichen\n\n-5- vo\n\nDurchsuchungsanordnungen vom 1. April 1985 unterbrochen\nworden (Bd. II, Bl. 225 d.A. bezüglich des Angeklagten\nSB; 54. I, 81. 43 d.A. bezüglich der Angeklagten WW);\ndiese Unterbrechungshandlungen betrafen die Hinterziehung\nnicht allein von Umsatz- und Einkommensteuern, sondern\nauch von Gewerbesteuern. Die Verjährungsfrist beträgt\n\nfünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V. mit § 370 AD).\n\nDie Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuern für das\nJahr 1977 sowie von Umsatzsteuern für das Jahr 1978 war\nvor dem 1. April 1980 beendet. für die Gewerbesteuern\nfolgt dies daraus, daß das Finanzamt bis dahin die festsetzung der Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) für das Jahr 1977\nbei rechtzeitiger Linreichung der Steuererklärung abgeschlossen hätte (vgl. BGHSt 30, 122, 123; 36, 105, 111;\nSenatsbeschluß vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79). Die\nUmsatzsteuerhinterziehung bezüglich der Jahre 1977 und\n1978 war, nachdem bereits die Voranmeldungen ausgeblieben\nwaren, spätestens im Jahre 1979 beendet; auch vor der\nEinführung des § 149 Abs. 2 AD durch das Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) war die Steueranmeldung\n\nnach § 18 Abs. 3 UStG jedenfalls während des auf den Steu-\n\nerzeitraum folgenden Jahres abzugeben.\n\nDarauf, daß das Finanzamt die Steuern nach Beendigung\nder Steuerhinterziehung geschätzt hat, kommt es entgegen\n\nder Ansicht des Landgerichts (UA S$. 48) nicht an.\n\n2. Soweit den beiden Angeklagten die Hinterziehung von\n\nEinkommen- und Gewerbesleuern für das Jahr 1978 zur Last\ngelegt wird, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n-6 - 40\n\n3. Die Verfolgung der Steuerhinterziehungen für das Jahr\n1979 ist nicht verjährt. Für die Einkommen- und Gewerbesteuern folgt das daraus, daß die Frist zur Einreichung\n\nder Steuererklärungen am 1. April 1980 noch nicht abgelaufen war (§ 149 Abs. 2 AD). Die Umsatzsteuerhinterziehung\nwar zwar schon mit dem Ausbleiben der jeweils zehn Tage\nnach Ablauf des Kalendermonats abzugebenden Voranmeldungen\n(§ 18 Abs. 1 UStG), also insgesamt am 10. Januar 1980\nvollendet. Die Beendigung der Tat trat indessen erst\n\nzu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Jahresanmeldung spätestens\nabzugeben war, also am 31. Mai 1980. Der Bundesgerichtshof hat bereits dargelegt, daß die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem Eingang der Jahressteueranmeldung (§ 18 Abs. 3 UStG) beim Finanzamt beendet ist\n\n(BGHR StGB § 78 a Satz I Umsatzsteuerhinterziehung 1 =\n\nNStZ 1989, 326). In Fällen, in denen weder Voranmeldungen\nnoch die Jahresanmeldung abgegeben worden sind, ist auf\n\nden Ablauf der Frist für die Jahresanmeldung (§ 149 Abs. 2 AO)\nabzustellen; damit werden hier Begehungs- und Unterlassungstaten annähernd gleich behandelt. Eine Übertragung\n\nder für die Einkommensteuern entwickelten Grundsätze (Beendigung erst bei Abschluß der Veranlagungsarbeit des\nFinanzamts) verbietet sich, weil die Umsatzsteuer nicht\nveranlagt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet wird\n\n(8 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Daß steuerrechtliche Erklärungspflichten nach Ablauf der Anmeldungsfrist fortdauern,\n\nsteht der Beendigung der Steuerhinterziehung nicht ent-\n\ngegen.\n\nIll.\n\nDie Verfahrensrüge der Angeklagten vor ist offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuldsprüche\n\ndeckt im Hinblick auf beide Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das gilt auch für die Beurteilung der steuerrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagten vo: die das Landgericht als Gesellschaflerin\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen und deswegen nach § 34 Abs. 2 AO für steuerpflichtig gehalten\n\nhat. Diese Rechtsauffassung hat der Tatrichter auf eine\neingehende Würdigung des Sachverhalts gestützt; dabei\n\nhat er nicht die Indizien übersehen, die auf ein Übergewicht\nder Rolle des Mitangeklagten SB hinweisen. Rechtsfehler\n138t die Würdigung des Tatrichters nicht erkennen; die\nRevision der Angeklagten N versucht ohne Erfolg,\n\nden Folgerungen des Tatrichters eine eigene Beweiswürdigung\n\nentgegenzusetzen.\n\nIV.\n\n1. Die gegen den Angeklagten SUB „erhängten Einzelstrafen\nhalten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit\nRücksicht auf die Teileinstellung wegen Verjährung (oben I. 1.)\nund auf die Aufhebung weiterer Schuldsprüche (oben I. 2.)\n\nmußte dagegen die Gesamtstrafe aufgehoben werden; über\n\nsie wird der Tatrichter unter Berücksichtigung des ver-\n\nänderten Schuldumfanges erneut zu entscheiden haben.\n\n2. Der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten VW\ngibt auch aus anderen Gründen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die - rechtlich fehlerfreie - Annahme, daß die\nAngeklagte WB mit Rücksicht auf § 34 AD steuerpflichtig gewesen ist, entband den Tatrichter nicht von der\nNotwendigkeit, bei der Strafzumessung das Verhältnis zwischen\nden beiden Angeklagten näher zu würdigen. Die Urteils-\n\ngründe enthalten in diesem Zusammenhang nur die Erwägung,\n\n-8B -\n\n-8- 40\n\ndaß die Angeklagte WB \"infolge ihrer Beziehung zu\ndem Mitangeklagten SB straffällig geworden\" sei (UA\n\nS. 53). Das läßt besorgen, daß der Tatrichter bei der\nStrafzumessung nicht die Gesamtheit der Lebensumstände\nder Angeklagten WB gewürdigt hat. Die 1955 geborene\nAngeklagte lebt seit \"etwa 1970\" (UA S. 90) mit dem Angeklagten sm in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen.\nSietz war \"sicherlich die dominante Persönlichkeit\" (UA\nS. 51). Er hat die Angeklagte vo im Jahre 1987 schwer\nmißhandelt und vergewaltigt (UA S. 6, 7). Die Gesamtheit\ndieser Umstände legte die Prüfung nahe, ob die Angeklagte\nvo - unbeschadet der steuerrechtlichen Beurteilung -\nnicht weitgehend unter dem Einfluß des Mitangeklagten\ngestanden hat. Ein solcher Sachverhalt müßte sowohl bei\nder Entscheidung über die Unerläßlichkeit einer Freiheitsstrafe nach § 47 StGB als auch bei der Beurteilung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen.\n- Bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB durfte der Tatrichter nicht zum Nachteil der Angeklagten WW perücksichtigen, daß die Angeklagte nicht \"gewillt\" ist, den\nnach Teilzahlungen noch offen stehenden Restbetrag der\nSteuern nachzuzahlen (UA S. 56); denn die Angeklagte vB\nbestreitet, Steuerschuldnerin zu sein und sich deshalb\n\nder Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben (UA S. 41). -\n\n- 9. ı7p\n\nSchließlich fehlt in den Strafzumessungsgründen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob von der Möglichkeit der gesonderten Verhängung einer Gesamtgeldstrafe (§ 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB) Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGHR\n\n8 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3). Unter diesen\nUmständen hat der Senat den Strafausspruch hinsichtlich\n\nder Angeklagten WB in vollem Umfang aufgehoben.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/5-str-519-90","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/5-str-519-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.703910+00:00"}}