{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-12-11_5_StR_500_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-12-11","aktenzeichen":"5 StR 500/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF Wild\n\n. IM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachter Horst-Dieter K CB aus NE\ngeboren am EMMEEMD 1955 in vammmEEiEND \"am.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nPod\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. Dezember 1990, an der teilgenommen:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Fritz EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt hu: EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte =\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - AH\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n21. Dezember 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch eines Kindes\n\nverurteilt wird,\nb) in den Strafaussprüchen und in der Verurteilung\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes jeweils\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten des Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und\n\nwegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünfzehn Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nan die Nebenklägerin verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt, ist\n\nteilweise erfolgreich.\n\nol\n\nAm 27. August 1988 traf der Angeklagte die Nebenklägerin,\ndie damals zehnjährige Schülerin Marina FB in einsamer\nGegend. Er beschloß, mit ihr geschlechtlich zu verkehren,\nnotfalls unter Einsatz von Gewalt. Er hielt ihr Fahrrad\nfest und forderte sie mit barschen Worten auf, mit ihm\n\nin den angrenzenden Wald zu gehen. Er nutzte bewußt und\ngewollt seine körperliche Überlegenheit, die Abgeschiedenheit des Ortes und die Furcht des Kindes, um es sich gefügig\nzu machen. Im Wald hielt der Angeklagte das Mädchen fest,\ndamit es nicht weglaufen konnte. Er entkleidete das Kind\n\nam Unterleib und forderte es barsch und einschüchternd\n\nauf, sich hinzulegen. Das Kind, das das Geschehen nicht\nrichtig begriff, gehorchte verängstigt. Der Angeklagte\n\nzog seine Hose herunter und erfuhr von dem Mädchen dessen\nAlter. Zum weiteren Tatgeschehen hat das Schwurgericht\nfestgestellt: Der Angeklagte legte sich \"auf die immer\n\nnoch verängstigte und damit - wie der Angeklagte bemerkte -\nihm keinen aktiven Widerstand entgegensetzende Marina\nFEB. drückte gewaltsam ihre Beine auseinander und führte\ngewaltsam sein erigiertes Glied in ihre Scheide ein. Er\ngelangte bis in deren Scheidenvorhof. Dies bereitete Marina\nFB erhebliche Schmerzen. Sie schrie deshalb laut. Der\nAngeklagte erkannte jetzt die Gefahr, durch das Schreien\nentdeckt zu werden. Er beschloß deshalb, das Mädchen zu\ntöten, um sich einer eventuellen Bestrafung zu entziehen.\nEr legte daraufhin seine Hände um ihren Hals und würgte\n\nsie in direkter Tötungsabsicht bis zur Bewußtlosigkeit.\n\nAls Marina FB nach seiner Vorstellung kein Lebenszeichen\nmehr von sich gab und er sie deshalb für tot hielt, ließ\n\ner von ihr ab.\" Das Kind überlebte.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Die an einen Hilfsbeweisamtrag anknüpfende Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte beantragt,\n\nHH\n\neine erneute gynäkologische Untersuchung des Opfers - und\nzwar unter Narkose - durchführen zu lassen. Dies werde\nergeben, daß die bei einer früheren Untersuchung festgestellten oberflächlichen Einrisse des Hymens nicht auf\n\neine Penetration, sondern auf Manipulationen mit dem Finger\noder auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Nachdem\n\ndie gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Nebenklägerin\ndie Einwilligung in eine solche Untersuchung abgelehnt\nhatten, hat das Schwurgericht den Antrag zu Recht zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie zur Rechtfertigung der begehrten Untersuchung allein\nin Betracht kommende Vorschrift des § 81 c Abs. 1 StPO\nerlaubt nur Untersuchungen \"an\" dem Körper des Zeugen,\ndamit allerdings auch eine Untersuchung der natürlichen\nKörperöffnungen. Dagegen gestattet die Vorschrift keine\nkörperlichen Eingriffe. Zu diesen zählt jedoch die Vornahme\neiner Narkose (BGH NJW 1970, 1242; Dahs in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. $S 8l c StPO Rdn. 19; Pelchen in KK 2. Aufl.\n\nS 81 c StPO Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 8l cc\nStPO Rän. 16; KMR-Paulus 8. Aufl. § 81 c StPO Rdn. 15).\nAuf Gesichtspunkte der Zumutbarkeit (§ 81 c Abs. 4 StPO)\nkam es daher nicht an (vgl. dazu Dahs a.a.O. Fußnote 47).\nAuch kann dahingestellt bleiben, ob die begehrte Untersuchung überhaupt aufklärungsgeeignet war.\n\n2. Die an einen Beweisamtrag anknüpfende Aufklärungsrüge\n\nist in unzulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO). Der den Beweisamtrag ablehnende Kammerbeschluß\n\nnimmt auf einen früheren Beschluß Bezug, den die Revision\nnicht mitteilt. Die Wiedergabe dieses Beschlusses war\nunerläßlich, zumal er - wie in dem mitgeteilten Beschluß\ngesagt ist - die Sachkunde der drei gehörten Sachverständigen\nbetrifft, während die Revision geltend macht, daß dem\nbenannten vierten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Im übrigen wäre\n\n-6- AS\n\ndie Rüge auch unbegründet, weil nichts dazu drängte, einen\nvierten Sachverständigen zur alkoholischen Beeinflussung\n\ndes Angeklagten zu hören.\n\n3. Die weitere Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht in zulässiger Weise erhoben. Mit dem Revisionsvorbringen, es\n\nsei \"nicht auszuschließen\", daß Beschlüsse, die der Sitzungsniederschrift ohne richterliche Unterschriften als Anlage\nbeigefügt waren, nicht auf einer Entscheidung des Gerichts,\nsondern allein auf der des Vorsitzenden beruhen, wird\n\nein Verfahrensfehler nicht behauptet.\n\nIm übrigen genügt es zur Protokollierung der Verkündung\neines auf einem besonderen Blatt niedergeschriebenen Beschlusses, wenn er, wie es hier geschehen ist, der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt und seine Bekanntmachung\nin dieser vermerkt wird (RGSt 25, 248, 250; 334, 335;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 273 StPO Rdn. 26\nund § 244 StPO Rdn. 175; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244\n\nStPO Rdn. 57). Die Anlage braucht von den Mitgliedern\n\ndes Gerichts nicht unterschrieben zu sein, weil die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Beschluß so, wie aus der\nAnlage ersichtlich, vom Gericht gefaßt und in der Sitzung\n\nbekanntgemacht worden ist.\n\nII.\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nl. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen\n\nversuchten Mißbrauchs eines Kindes sowie wegen versuchten\n\n-7- 444\n\nMordes verurteilt hat. Die Angriffe der Revision, die\nsich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes richten,\n\nsind unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung\nverschafft, daß der Angeklagte sein Opfer in Verdeckungsabsicht töten wollte. Es hat dabei zum einen auf das\nSchreien des Opfers und die darauf beruhende Entdeckungsangst des Angeklagten sowie zum anderen auf die nach sachverständiger Beratung bewerteten Spuren des Würgens abgestellt (UA S. 43, 44).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat sich\ndas Landgericht auch rechtsfehlerfrei davon überzeugt,\n\ndaß der Angeklagte vom Mordversuch nicht strafbefreiend\nzurückgetreten ist. Er ließ von der Schülerin ab, als\n\ndiese \"nach seiner Vorstellung kein Lebenszeichen von\n\nsich gab und er sie deshalb für tot hielt\". Sein Nichtweiterhandeln stellt deshalb keinen Rücktritt vom Tötungsversuch\n\ndar. Die dazu im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene\nergänzende Feststellung, daß der Angeklagte \"später nochmals\nzum Tatort zurückkehren wollte, um ... nach dem toten\nMädchen zu schauen\" (UA S. 44), steht nicht in Widerspruch\nzu den Gedanken, die der Angeklagte nach den Ausführungen\ndes Landgerichts hatte, als er vom Tatort in seine Wohnung\nzurückgekehrt war. \"Hier wurde ihm erstmals nach der Tat\nrichtig bewußt, daß er ein kleines Mädchen vergewaltigt\nhatte, und er bekam eine fürchterliche Angst, daß sie\n\nauch tot ist. Er beschloß deshalb zunächst, zum Tatort\nzurückzukehren und nachzuschauen\" (UA S. 169). Solche\nÜberlegungen besagen lediglich, daß sich der Angeklagte\nnach Verlassen des Tatortes mit der Tat gedanklich auseinandergesetzt und dabei auch in Erwägung gezogen hat,\n\ndaß das von ihm vergewaltigte Mädchen doch noch leben\nkönnte. Die Feststellung, daß er das Opfer in dem Augenblick,\n\n-8 - AS\n\nals er es verließ, für tot gehalten hat, wird dadurch\nnicht in Frage gestellt. Im übrigen würde beendeter Versuch selbst dann vorliegen, wenn der Angeklagte beim Verlassen des Mädchens dessen Tod nur für möglich gehalten\nhätte.\n\n2. Rechtlicher Prüfung hält aber nicht die Annahme des\nLandgerichts stand, die Vergewaltigung und der sexuelle\nMißbrauch eines Kindes einerseits und der versuchte Mord\nandererseits stellten zwei rechtlich selbständige Handlungen\ndar. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tötungsentschluß in einem Zeitpunkt gefaßt, als der Akt\n\nder Vergewaltigung - und der durch diesen gleichzeitig\nverwirklichte sexuelle Mißbrauch eines Kindes - noch andauerte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte\nnoch während der Begehung des Sexualdeliktes mit dem Wwürgen\nbegann. Sämtliche Tatbestände sind daher durch eine und\ndieselbe Handlung verwirklicht worden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der\n\ndem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986\n\n- 4 StR 681/85 - (bei Holtz MDR 1986, 622) zugrunde lag.\nDer Umstand, daß die Vortat, die der Angeklagte durch\nTötung des Opfers zu verdecken beabsichtigte, und die\nversuchte Tötung somit im Rechtssinn eine Tat sind (§ 52\nStGB), steht der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes nicht entgegen (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB\nRdn. 14 mit Nachw.).\n\nDer Fehler führt zur Änderung des Schuldspruchs, nicht\nzu seiner Aufhebung. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht hierzu noch andere Feststellungen treffen kann\nund daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte\nverteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden\nwäre, daß alle ihm zur Last gelegten Taten tateinheitlich\n\nverwirklicht worden sind.\n\n- 9 - Al\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Strafaussprüche. Damit ist auch die Verurteilung zur\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß die Verhängung der zeitigen Höchststrafe eine besonders\nsorgfältige Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verlangt (BGH StGB § 46 Abs. 1\n\nBegründung 3).\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/5-str-500-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/5-str-500-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.682952+00:00"}}