{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-12-04_5_StR_518_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-12-04","aktenzeichen":"5 StR 518/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 518/90\n\nA3T\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Michael P an\ngeboren an EEE 1967 in vum,\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.\n\nA3I\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n4. Dezember 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1990 im\nMaßregelausspruch aufgehoben. Der Maßregelausspruch\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; doch werden die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren und die Auslagen auf die\nHälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben verschiedener Taten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeante,\nNötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beleidigung,\nFühren eines Luftgewehrs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und die Vollstreckung dieser Maß-\n\nregel zur Bewährung ausgesetzt.\n\nWährend der Schuldspruch und der Strafausspruch keinen\nAnlaß zu sachlich-rechtlichen Bedenken geben, kann der\n\nMaßregelausspruch nicht bestehenbleiben. Voraussetzung\n\n137\n\n- 3_\n\nfür die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der\nAngeklagte zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit\noder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden\nhat. Schuldunfähigkeit schließt der Tatrichter aus. Auf\ndie Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\ngeht der Tatrichter nur mit der Bemerkung ein, daß dem\nAngeklagten \"wegen des zuvor. genossenen Alkohols jeweils\neine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zuzubilligen\" sei (UA S. 34). Die notwendigen Feststellungen\nüber einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden\nDefekt, der die Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet (BGHR StGB § 63 Zustand 6), fehlen. Möglicherweise\nist mit dem Hinweis des Tatrichters auf eine beim Angeklagten eingetretene \"Störung der Persönlichkeitsentwicklung\" (UA S. 42) eine schwere seelische Abartigkeit\nim Sinne der §§ 20, 21 StGB gemeint. Die Urteilsgründe\nlassen aber jedenfalls nicht erkennen, ob es sich hierbei\num einen Sachverhalt handelt, der schon für sich allein\ndie Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB begründet. In Fällen,\n\nin denen es sich nicht so verhält, sondern letztlich\n\nder Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit\nbewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt\nwerden, und zwar nur dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise\nüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6,\n\n9). Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten\nkein \"Alkoholismus\" vor (UA S. 41); ebenso fehlen Hinweise\nauf krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit.\n\nDer Senat schließt aus, daß im Hinblick auf die Maßregelanordnung weitere Feststellungen getroffen werden können.\nEr bestimmt deshalb, daß die Maßregelanordnung entfällt.\n\n-u- 139\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 5. Juli 1990, durch\n\nden der Angeklagte mit seiner Zustimmung angewiesen worden\nist, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen\n(Bd. V, Bl. 216, 225 d.A.), bezieht sich auf die Strafaussetzung (\"Bewährungsbeschluß\", Bd. V, Bl. 216 d.A.).\n\nEr ist deshalb von der Entscheidung des Senats nicht\n\nbetroffen,\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-04/5-str-518-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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