{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-27_5_StR_497_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-27","aktenzeichen":"5 StR 497/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 497/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker\n\nAndreas Franz > EEE aus SEE\ngeboren am EEE 1970 in can nu (Polen),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nH37\n\n- 2 - +3F\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1990\ngemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten PB wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n..\n\nGründe\n\nDas Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten Pub\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt\naber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Jugendkammer wendet auf den heranwachsenden Angeklagten Erwachsenenstrafrecht an, weil er zur Zeit der Tat\nnach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht\nmehr einem Jugendlichen gleichgestanden und es sich bei\nder Tat auch nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt\n\n32\n\nhabe (S 105 Abs. 1 JGG). Es geht hierbei im wesentlichen\n\num Tatfragen, bei denen der Tatrichter einen erheblichen\nBeurteilungsspielraum hat. Jedoch lassen die Urteilsgründe besorgen, daß der Tatrichter wesentliche Umstände außer\nacht gelassen hat. Nach den Feststellungen benötigte der\nAngeklagte Geld, um sich Sachen zu kaufen, weil auch seine\nBekannten \"so gut angezogen” waren (UA S. 2). Wenn das\n\nein Beweggrund für die Raubtat war, läßt sie auf jugendliche Unreife schließen, die sowohl auf einen Entwicklungsrückstand als auch auf eine Jugendverfehlung hindeuten\n\nkann.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/5-str-497-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/5-str-497-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.292549+00:00"}}