{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-27_5_StR_158_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-27","aktenzeichen":"5 StR 158/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF \"36\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar\n\nMichael m au: on O .\ngeboren am MEER 1540 in DEMEEED.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n27. 736\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 -\n\n3. 736\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)\nvom 27. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte “on im Fall\nII 18 der Urteilsgründe freigesprochen worden\n\nist,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten MB gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-\n\nschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MR wegen Beihilfe\nzum Betrug in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe\n\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\n- 4 - A236\n\nI. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur im Hinblick auf den Freispruch im Fall II 18\nund den Strafausspruch im Fall II l1 der Urteilsgründe\n\nvertreten wird, hat nur teilweise Erfolg,\n\nl. Die dem Freispruch im Fall II 18 zugrunde liegende\nBeweiswürdigung hält einer sachlichrechtlichen Überprüfung\nnicht stand, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht\nerschöpfend auswertet. Die Staatsanwaltschaft hat dem\nAngeklagten “MB insoweit zur Last gelegt, einen Betrug\nin Tateinheit mit einer Falschbeurkundung im Amt begangen\nzu haben, indem er als Notar bei der Beurkundung eines\nKaufvertrages in Abstimmung mit dem Makler, dem Mitangeklagten DEE. sesenüber den Käufern die Höhe der Gesamtbelastung des Grundstücks verschwieg, um das Zustandekommen\ndes Vertrages nicht zu gefährden und die bereits bei Beurkundung fälligen Provisionsansprüche des Maklers sowie\n\ndie Notargebühren zu sichern. Das Landgericht hat den\nFreispruch darauf gestützt, dem Angeklagten MB sei\nnicht zu widerlegen, daß er die Grundstückskäufer Köhrmann\nauf sämtliche im Grundbuch eingetragenen Gläubiger - allerdings ohne Bezifferung der Forderungen (UA S. 161) - hingewiesen und sich im übrigen auf die seiner Erinnerung nach\nvom Verkäufer und nicht vom Makler gegebene Zusicherung\nverlassen habe, die Deutsche Bank sei mit dem Kaufpreis\neinverstanden und werde das von ihr betriebene Zwangsver-'\nsteigerungsverfahren einstellen (UA S. 173). Es hat sich\nin diesem Zusammenhang nicht damit auseinandergesetzt,\n\ndaß dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung (UA S. 172)\nsowohl die nominelle Höhe der einzelnen Forderungen als\nauch die einzelnen Zinssätze bekannt waren. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 6. November 1986 selbst\n\n- 5 - AS6\n\neinen Grundbuchauszug angelegt, \"der in Abteilung II die\nEintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und in Abteilung III die Grundschuld- bzw. Hypothekengläubiger zur\nıfd. Nr. 1-4 nebst den entsprechenden Beträgen enthielt;\nferner war unter lfd. Nr. 5 die Landeskrankenhilfe Lüneburg\nmit einer Sicherungshypothek von 2.949,36 DM vermerkt\".\n\nDem Angeklagten war ferner bekannt, daß vier Gläubiger\n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren betrieben (UA S. 158).\n\nDaß das Landgericht den Widerspruch zwischen der Einlassung\ndes Angeklagten und den davon abweichenden Feststellungen\nnicht erörtert und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat,\nstellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils\nführt. Denn im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks mit Nominalforderungen in Höhe von insgesamt\n167.716,22 DM zuzüglich Zinsen in unterschiedlicher Höhe\n(UA S. 157, 158) und unter Berücksichtigung des von vier\nGläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens\n\nwar ohne weiteres erkennbar, daß der beurkundete Kaufpreis\nvon 180.000 DM nicht zur Erfüllung aller Forderungen ausreichen würde, selbst wenn sich die Deutsche Bank als\nHauptgläubigerin mit diesem Kaufpreis einverstanden erklärt\nhatte. Damit rechnete der Angeklagte auch (UA S. 203).\n\nDie Gefahr, daß der Kaufvertrag nicht durchführbar war,\nweil die in § 3 vorgesehene Übertragung des Grundstücks\nfrei von Rechten in Abteilung II und III des Grundbuchs\nnicht gewährleistet war, lag damit nahe. Daß der Angeklagte\nin Kenntnis der Gesamtbelastungen die Käufer entgegen\nseinen Betreuungs- und Belehrungspflichten als Notar (vgl.\nBGH NStZ 1989, 437, 438) nicht auf diesen Umstand hinwies\nund sich in der Folge sowohl im Zivilverfahren wie auch\n\nim Strafverfahren darauf berief, die Höhe der Forderungen\nund der Zinssätze überhaupt nicht gekannt zu haben, hätte\n\n-6- +36\n\nim Rahmen der Beweiswürdigung vom Landgericht erörtert\nund in die Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse einbezogen\nwerden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Erörterung der Grundpfandrechte\nselbst darauf geachtet, ob der \"kritische Punkt\" erreicht\nsei (UA S. 172). Es ist nicht verständlich, wie er diese\nPrüfung ohne Kenntnis der nominellen Forderungen und der\nZinssätze vorgenommen haben will. Auch damit hat sich\n\ndas Landgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nEine Falschbeurkundung im Amt kommt dagegen nicht in Betracht. Der Vermerk, der Grundbuchinhalt sei erörtert\nworden, ist keine rechtlich erhebliche Tatsache (vgl.\nBGHSt 22, 32, 35).\n\nAuch der Freispruch vom Vorwurf der falschen uneidlichen\nAussage hat keinen Bestand. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage\nbefaßt, ob die Aussage des Angeklagten als Zeuge im Zivilverfahren, ihm sei die Höhe der einzelnen Forderungen\nnicht bekannt gewesen, angesichts der abweichenden Feststellungen zum Inhalt des von ihm erstellten Grundbuchauszugs\nfalsch gewesen sei. Auch insoweit liegt ein Erörterungsmangel vor. Da das Beweisthema die Durchführbarkeit des\nVertrages im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks betraf (UA S. 162, 163), gehörte die Höhe der einzelnen Belastungen sowie die Kenntnis hiervon zum Inhalt\nder Aussage. Dies wird der neue Tatrichter zu überprüfen\nund gegebenenfalls § 157 StGB zu berücksichtigen haben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist\n\nunbegründet.\nDie Freisprechung des Angeklagten im Fall II 10 der Urteils-\n\n17 A 3E\n\ngründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der\nBeschwerdeführerin erhobene Aufklärungsrüge geht fehl.\n\nDenn das Alter des Zeugen sB war - wie sich aus dem.\nVortrag der Revision selbst ergibt - bekannt. Eine weitergehende Feststellung des Alters, bezogen auf den Zeitpunkt\nder Beurkundungsvorgänge beim Erwerb der Eigentumswohnung,\ndrängte sich nicht auf. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich als eine unzulässige, von den Urteilsfeststellungen abweichende eigene Beweiswürdigung dar.\n\nDas Ergebnis der Hauptverhandlung ist vom Landgericht\numfassend gewürdigt worden. Die vom Tatrichter gezogenen\nSchlußfolgerungen sind möglich und müssen vom Revisionsge-\n\nricht hingenommen werden.\n\nDie Einwendungen gegen den Schuldspruch im Fall II 11\nder Urteilsgründe sind ebenfalls unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den\nSchuldspruch lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n-8- At2E\n\nII. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\n\nvom Beschwerdeführer beanstandeten Schlußfolgerungen des\nLandgerichts zur subjektiven Tatseite sind möglich und\nausreichend mit Gründen belegt; zwingend brauchen sie\nnicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/5-str-158-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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