{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-26_5_StR_480_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-26","aktenzeichen":"5 StR 480/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage des Rücktritts vom Versuch\n\nder Täter sein außertatbestandliches\n\nBCH, Beschl. vom 26. November 1990\n\nin Fällen, in denen\n\nZiel erreicht hat.\n\n- 5 StR 480/90 _\nLG Oldenburg\n(Oldenburg)\n\nA232\n\n5 StR 480/90\n\nAZ","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\nStGB § 24 Abs. ı Satz 1\n\nZur Frage des Rücktritts vom Versuch\n\nder Täter sein außertatbestandliches\n\nBCH, Beschl. vom 26. November 1990\n\nin Fällen, in denen\n\nZiel erreicht hat.\n\n- 5 StR 480/90 _\nLG Oldenburg\n(Oldenburg)\n\nA232\n\n5 StR 480/90\n\nAZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAkin TEE au SEE,\ngeboren am EEE 1955 in sb (Türkei),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n135\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I. nach\nAnhörung und zu Il. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 26. November 1990 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n12. Juli 1990\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung\n\nschuldig ist,\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen; die Ein-\n\nziehungsanordnung bleibt bestehen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"räuberischer\n\nErpressung\" (Einzelstrafe: acht Jahre) und wegen versuchten\n\nA3S\n\nMordes (Einsatzstrafe: zwölf Jahre) zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und eine Selbst-\n\nladewaffe nebst Munition eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und zur Aufhebung der\nStrafaussprüche. Im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Der Senat hat allerdings den Tenor dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen\n\nErpressung schuldig ist.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nnach einem Überfall auf eine Zweigstelle der On\n\nLandesbank, bei dem er 11.200,-- DM erbeutet hatte, in\ndie OB Innenstadt floh. Dort wurde er von den\n\nin einem zivilen Dienstwagen sitzenden Polizeibeamten\nCD und O@EEEEEEB erblickt. Als der Angeklagte gerade\nin seinem Fahrzeug saß und es startete, ging der Zeuge\nCO auf ihn zu und verlangte die Fahrzeugpapiere\n\ndes Angeklagten, nachdem er sich als Polizeibeamter zu\nerkennen gegeben hatte. Nach Durchführung der dem Angeklagten als Routinekontrolle vermittelten Überprüfung\n\nbat der Zeuge Ch um Aushändigung der auf dem Beifahrersitz liegenden Jeans-Jacke des Angeklagten. Während\ndieser mit der linken Hand die Jacke ergriff, zog er mit\nder rechten Hand die Schußwaffe aus der Jacke und bedrohte\ndamit den Zeugen C- Dieser ergriff daraufhin die\nFlucht. Der Angeklagte seinerseits lief sodann zu dem\nwenige Meter entfernt stehenden Polizeifahrzeug, stellte\nsich vor die geöffnete Beifahrertür und schrie \"hau ab\nhier\". Dabei hielt er die durchgeladene Waffe in das Fahrzeuginnere, zielte blindlings in Richtung auf den - auf\ndem Fahrersitz sitzenden - Zeugen OB und schoß.\n\"Dabei nahm der Angeklagte billigend in Kauf, den Zeugen\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nEEE zu treffen und zu töten. Das tat er, um sich\n\nin Besitz der Beute zu halten, denn die Jeans-Jacke mit\n\ndem erbeuteten Geld hatte er bei sich, und um sich der\ndrohenden Festnahme zu entziehen\". Die Kugel verfehlte\n\nden Zeugen OR nur deshalb, weil dieser sich instinktiv nach hinten gegen seinen Sitz drückte. Der Zeuge On\n' _ KEO Gas und fuhr davon. Das Landgericht stellt ferner\nfest: \"Damit hatte der Angeklagte nach seinen Vorstellungen\nsein Ziel erreicht, denn er hatte auf jeden Fall den Zeugen\nOB durch die Abgabe des Schusses vertreiben wollen\nund hatte dabei billigend dessen Tod in Kauf genommen\",\nWenig später wurde der Angeklagte gestellt. Er ließ sich\n\nwiderstandslos festnehmen.\n\n2. Der Generalbundesannwalt hat sich zutreffend auf den\nStandpunkt gestellt, daß die Verurteilung wegen versuchten\nMordes nicht bestehenbleiben kann. Dem angefochtenen Urteil\nist nicht zu entnehmen, welches Mordmerkmal das Landgericht\nfür erfüllt ansieht. Nach den Feststellungen könnte der\nAngeklagte zwar aus Habgier oder zu dem Zwecke gehandelt\nhaben, um eine andere Straftat zu verdecken. Das Vorliegen\neines dieser Mordmerkmale versteht sich aber nicht von\nselbst.\n\nAus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner\nTat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt (BGH NJW\n1981, 932). Hier wollte der Angeklagte möglicherweise\n\num jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens,\nunberechtigt erworbenen Besitz verteidigen. Nach den feststellungen war für ihn aber jedenfalls mitbestimmend das\nMotiv, sich der drohenden Festnahme zu entziehen. Das\nVorhandensein eines solchen weiteren bei der Tat mitwirkenden Antriebes steht zwar der Erfüllung des Mordmerk-\n\nmals nicht von vornherein entgegen. Solche Gründe müssen\n\n35\n\n-5- A3ZS\n\naber in die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtbetrachtung\neinbezogen werden (BGH aa0 S. 933). Eine solche, sämtliche\n\nMotive berücksichtigende Würdigung fehlt hier.\n\nNach den Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, daß\ndas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt ist. Ein\nTäter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen\nwill, will \"weder Tat noch Täterschaft\" zudecken (BGH,\nUrteil vom 21. Oktober 1977 - 2 StR 182/77; BGH GA 1979,\n108; BGH NStZ 1985, 166; BGH, Urteil vom 31. März 1987\n\n- 5 StR 513/87; BGH StV 1989, 151). Eine solche Fallgestaltung liegt deshalb nicht fern, weil der Angeklagte\nden Polizeibeamten die Fahrzeugpapiere ausgehändigt hatte\nund davon ausgehen konnte, daß deren - bereits abgeschlossene - Überprüfung ohnehin zu seiner Überführung führen\n\nwürde.\n\n3. Für den Fall, daß der neue Tatrichter den Angeklagten\nerneut wegen versuchter Tötung verurteilen will, weist\n\nder Senat auf folgendes hin:\n\nNach den Feststellungen ist abweichend von der Auffassung\ndes Landgerichts davon auszugehen, daß der Tötungsversuch\nunbeendet war (vgl. BGHSt 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1990,\n31). Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise für die\nAnnahme, der Angeklagte könne geglaubt haben, er habe\n\nden Polizeibeamten angeschossen und dieser werde sterben.\nAuch ein Fehlschlag (BGHSt 35, 90, 94) des somit beendeten\nVersuchs ist nicht festgestellt. Denn es ist möglich,\n\ndaß der Angeklagte noch in der Lage war, hinter dem Fahrzeug\ndes Polizeibeamten herzuschießen und diesen tödlich zu\n\ntreffen.\n\nAllerdings hatte der Angeklagte dann keinen Anlaß für\n\nweitere Schüsse, wenn ihm das Ziel, die polizeiliche Kon-\n\nASS\n\ntrolle zu beenden, erreicht schien. In der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist noch nicht abschließend geklärt, wie § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB bei solcher Fallgestaltung des nicht beendeten und nicht im Sinne des Fehlschlags gescheiterten Versuchs auszulegen ist. Verschiedene Äußerungen der Senate des Bundesgerichtshofs lassen\nindes erkennen, daß es Fälle des unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuchs gibt, in denen ein Rücktritt - unabhängig von der frage, ob Freiwilligkeit gegeben ist -\nausgeschlossen ist. Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs\nhat dies in dem Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990,\n30, 31) in Ergänzung seines Beschlusses vom 11. Juli 1989\n- 1 StR 241/89 (BGHR § 24 I 1, Versuch unbeendeter 20)\nfür den Fall \"optimaler Zielerreichung\" erwogen. Der 2.\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil\nvom 20. September 1989 (NStZ 1990, 77, 78) einen \"honorierbaren Verzicht\" auf Tatbestandsverwirklichung für\neinen Täter verneint, der \"nach Erreichung seines Handlungszieles nicht aufgrund eines neuen Entschlusses eine\n\nneue Gefährdung des Rechtsgutes anstrebt\".\n\nDer Senat ist der Ansicht, daß sich diese Auffassungen\n\nim Ergebnis wenig unterscheiden. Er stellt aber nicht\n\nauf das Merkmal der optimalen Zweckerreichung ab, da sinnvollerweise kein Unterschied zwischen optimaler und bloßer\nZweckerreichung gemacht werden kann (vgl. Schall JuS 1990,\n623). Er macht die Prüfung auch nicht von der Beantwortung\nder frage abhängig, ob der Verzicht \"honorierbar\" ist,\nweil eine solche wertende Entscheidung durch die gesetzliche Regelung des § 24 StGB vorgegeben ist. Diese Regelung schließt die Möglichkeit des Rücktritts indes in\nFällen aus, in denen der Täter sein mit dem tatbestandsmäßigen Handeln erstrebtes weiteres Ziel erreicht hat\n\nund tatbestandsmäßiges Handeln, falls er es fortsetzt,\n\n- 1 -\n\n-7ı- A35\n\nauf einem neuen, anders motivierten Tatentschluß beruht\n\nund sich damit als eine Tat darstellt, die mit dem vorangegangenen Handeln auch nicht im Sinne natürlicher Handlungseinheit verbunden ist. In dem Verzicht auf Begehung\n\neiner solchen neuen Tat läge nicht der Rücktritt von der davor\n\nbegangenen (abgeschlossenen) versuchten Straftat.\n\n4. Mit dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes sind,\nwie der Generalbundesanwalt zu Recht beantragt hat, sänmtliche Strafaussprüche aufzuheben. Die Einziehungsanordnung\n\nwird indes durch die Aufhebung nicht berührt.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-26/5-str-480-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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