{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-20_5_StR_486_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"5 StR 486/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 486/90 A353\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank B eborener von G aus Bw:\ngeboren am 1940 in D ‚\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1990 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBremen vom 10. Juli 1990 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel aus den in\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1990\ngenannten Gründen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\ntateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 10. November 1990 ist\nzu bemerken:\n\nWenn der Angeklagte im ersten Teil des mehrstündigen Tatzeitraumes infolge Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen oder dieses\njedenfalls nicht auszuschließen gewesen wäre, hätte er insoweit\n- wie bei den vorangegangenen Gewalttaten gegenüber zwei\nProstituierten - wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt\nwerden müssen. An dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung\n\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hätte sich\nnichts geändert. Daß eine Verurteilung wegen Vollrausches unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Da ihm bekannt\nwar, \"daß er unter Alkohol zu Aggressionen neigt, die sein\nsexuelles Verhalten so bestimmen, daß Frauen Erniedrigung,\nBedrohung und Gewalt ausgesetzt sind\" (UA S. 15/16), und das\nSchwergewicht der Mißhandlungen in der letzten Tatphase liegt,\nin der er zweifelsfrei schuldfähig war, kann der Senat ausschließen, daß die bei einer tatmehrheitlichen Verurteilung\n\nzu bildende Gesamtstrafe (§ 54 StGB) noch milder als die verhängte Strafe ausgefallen wäre.\n\nSchuster Fuhrmann Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/5-str-486-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/5-str-486-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.966549+00:00"}}