{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-13_5_StR_484_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-13","aktenzeichen":"5 StR 484/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 484/90 | ASt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroniker Roland K EB zus nm.\ngeboren am (ER 1954 in CE (Großpritannien),\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n2 32\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. November 1990 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 1990,\nsoweit es ihn betrifft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Brandstiftung (§ 308 StGB)\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangener schwerer Brandstiftung hat, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das\n\nihm und seiner Ehefrau gehörende Fachwerkwohnhaus in Hg\n«EB in Brand gesetzt, um Schadensersatzleistungen der\nHausrats- sowie der Brandversicherung zu erhalten. Die\n\n- 3 - 32\n\nStrafkammer konnte nicht feststellen, ob sich die Ehefrau\ndes Angeklagten an der Tat ihres Ehemannes in irgendeiner\nWeise beteiligt hat. Da dieses nach den Urteilsfeststellungen aber auch nicht ausgeschlossen erscheint, mußte\ndas Landgericht die Möglichkeit berücksichtigen, daß die\nEhefrau des Angeklagten, ebenso wie dieser, das Haus im\nHinblick auf die beabsichtigte Brandstiftung endgültig\nverlassen hat. Die Folge wäre, daß das in Brand gesetzte\nFachwerkwohnhaus nicht mehr im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB\n\"zur Wohnung von Menschen\" diente (vgl. BGHR StGB § 306\nNr. 2 Wohnung 4, 5 u. 6).\n\nIndes bestand, was das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, die Gefahr, daß das Feuer auf die unmittelbar an\ndas Haus des Angeklagten und seiner Ehefrau angrenzenden\nbenachbarten Fachwerkhäuser übergriff. Die Brandstiftung\nwar daher selbst in dem für den Angeklagten günstigsten\nFall gemäß § 308 Abs. 1 zweite Alternative StGB als vorsätzliche Brandstiftung strafbar. Die notwendige Änderung\ndes Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, da\nsich der Angeklagte auch auf einen rechtlichen Hinweis\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der\nSenat schließt aus, daß in der neuen Hauptverhandlung\nnoch Feststellungen getroffen werden können, die einen\nSchuldspruch nach § 306 StGB rechtfertigen würden.\n\n-a- A32\n\nDie weitergehende Revision ist, soweit sie sich gegen\n\nden - vom Senat geänderten - Schuldspruch richtet, im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch\nkann keinen Bestand haben, da das Landgericht die Strafe\ndem - gegenüber § 308 StGB - höheren Strafrahmen des\n\n§ 306 StGB entnommen hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-484-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-484-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.655247+00:00"}}