{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-13_5_StR_457_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-13","aktenzeichen":"5 StR 457/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/90\n\n+30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank X En aus oe,\ngeboren am EEE 1962 in cam,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\n2 - 130\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CE in der verhandiung,\nStaatsanwalt B pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvart GEM au: GEM\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - +30\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nder Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem\nAmtsgericht Celle vom 27. Juni 1990 im Strafausspruch\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\n=- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt.\n\nwährend der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen läßt,\nkann der Ausspruch über die Strafe keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht erörtert,\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen seit etwa drei\nJahren mit dem Erreger HIV infiziert ist und daher jederzeit die Gefahr des Ausbruchs der schweren und bisher\nunheilbaren Krankheit Aids besteht. Eine Berücksichtigung\ndieses Umstands ist wegen der besonders einschneidenden\nBedeutung einer solchen lebensbedrohenden Krankheit für\n\n30\n\ndas künftige Leben des Angeklagten in der Regel geboten\n(vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19). Es\nist zu besorgen, daß der Tatrichter dies bei der Verhängung der im Verhältnis zum Schuldvorwurf hohen Freiheits-\n\nstrafe nicht bedacht hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-457-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-457-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.624264+00:00"}}