{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-11-13_5_StR_413_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-11-13","aktenzeichen":"5 StR 413/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_413/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF 728\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Egidius D\ndort geboren am m 19:5,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Juan Alberto H up = GENE .\ngeboren am EEE 1945 in Lg (Bolivien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nN 1\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\n2 «28\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EB und EEE au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten DB.\n\nRechtsanwalt EM au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten HD Tu.\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n- I - 428\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten DEE sesen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n7. November 1989 wird verworfen.\n\nDieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Hp \"eb\n\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\nFreiheitsstrafen von acht Jahren (DB) und sieben\nJahren (HE RER verurteilt. Die Revisionen\n\nder Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richten. Das Rechtsmittel des Angeklagten\n\nA2E\n\nHE \"GE führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nI.\nDie Schuldsprüche halten rechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Nach den Feststellungen erzielten die beiden Angeklagten\n\"entweder direkt oder über Dritte\" Einvernehmen darüber,\ndaß der Angeklagte Heiß RG der (früheren) Mitangeklagten Frau Maldonado LEER (die inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden ist) \"kokaingetränkte Gepäckstükke\" überbringen sollte, die diese dann \"als Kurierin nach\nDeutschland einschmuggeln und dem Angeklagten Dichtleder\nübergeben sollte\". Anschließend sollte das Kokain vom\nAngeklagten Hp REEEEEER extrahiert und vom Angeklagten\nDEE (seibst oder über Dritte) mit Gewinn abgesetzt\nwerden. Am 21. Oktober 1988 schmuggelte Frau Maldonado\nLEE Gepäckstücke, die 1000 g reines Kokainhydrochlorid\nenthielten, über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort wurde das Kokain von Hernandez\nrn aus den Gepäckstücken gelöst und vom Angeklagten\nDO mit Gewinn \"weitgehend abgesetzt\". Von dem\n\nvon DEE sezanıten \"Importpreis\" von 44.600 Dollar\nerhielt Frau Maldonado Li 11.150 Dollar (= 1/4).\n33.480 Dollar (= 3/4) entfielen auf HR \"emp.\n\n\"der möglicherweise noch Anteile an Hinterleute abzuführen\nhatte\". Am l. Dezember 1988 erhielt Frau Maldonado LEE\nvon HER EEE erneut zwei mit insgesamt 868 g\nKokainhydrochlorid getränkte Gepäckstücke. In Hamburg\nwurden sie und DEE festgenommen. Nachdem sie die\n\n5 - 728\n\nEinfuhr von Kokain eingeräumt und dabei den ermittelnden\nBeamten die - diesen noch nicht bekannte - \"praktizierte\nMethode des Einschmuggelns von mit Kokain getränkten\nGepäckstücken\" gestanden hatte, telefonierte sie mit dem\nin La Paz wartenden Angeklagten HB RB. der\ndaraufhin einreiste und in Hamburg ebenfalls festgenommen\n\nwurde.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, die Beteiligten seien\nMittäter der tateinheitlich mit Handeltreiben begangenen\nbeiden Einfuhrakte. Sie hätten, so hat der Tatrichter\nausgeführt, im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses\ngehandelt, \"der jeden von ihnen arbeitsteilig eine bestimmte\nFunktion zuwies\". Dabei sei Frau Maldonado Le nur\n\ndie Kurierin und damit den beiden anderen Angeklagten\n\"nachgeordnet\" gewesen.\n\n2. Der Erörterung bedürfen nur die Angriffe der Revision\ngegen die Annahme des Landgerichts, Frau Maldonado Lie\nsei Kurierin gewesen. Gestützt auf die Angaben dieser\nfrüheren Mitangeklagten hält es die Einlassung der Angeklagten für widerlegt, in Wirklichkeit sei Frau Maldonado\nLU \"Seschäftsherrin\" gewesen und sie selbst nur\n“unterstützend und lediglich auf deren Bitten bzw. deren\n\nVeranlassung tätig\" geworden.\n\na) Beide Angeklagte haben, um die Glaubwürdigkeit der\nfrüheren Mitangeklagten zu erschüttern, den Beweisamtrag\ngestellt, den Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland in La Paz SGB zu der Behauptung zu vernehmen,\n\ndaß ein in der Haftanstalt in La Paz vernommener inhaftierter\nCarlos Jesus Castro FEB folgende Angaben gemacht\n\nhat:\n\n6 - 4283\n\n\"1.) daß die Angeklagte Andrea Dora Maldonado Li\neine Reise mit Kokain nach Europa gemacht habe,\ndas von Angel Rolando Perpiche BilB sekauft\nworden sei und im Eigentum des Hans Volker HB\nihres Lebensgefährten, gestanden habe,\n\n2.) daß Hans Volker HB u.a. zusammen mit den\n\no.a. PO Ludwig Ah und Juan Carlos\n\nOWEEEEER in gemeinsam durchgeführte Drogengeschäfte verwickelt sei,\n\n3.) daß Hans Volker HB in weit größerem Umfang\nin Drogengeschäfte verstrickt sei, als er vor\ndiesem Gericht als Zeuge eingeräumt hat,\n\n4.) daß Frau Maldonado LER eine Drogenhändlerin\nsei,\n\n5.) daß er - Castro Fb - den Egidius Don\n\nnicht kenne\".\n\nDie Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit folgender\nBegründung abgelehnt:\n\n\"Der Beweisamtrag der Verteidiger der Angeklagten\n\nDO und He RE auf Vernehmung\n\ndes Zeugen SB werden abgelehnt, weil die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne\nBedeutung sind, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.\n\nGründe:\n\nZunächst ist festzustellen, daß - auch wenn der\n\nARE\n\nbenannte Zeuge SB die von Carlos Jesus Castro\nFEED an 24. und 25.10.1989 in La Paz gemachten\nAngaben in der Hauptverhandlung bekunden sollte -\nsich aus einer Vernehmung des Zeugen Sb\nnichts über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben des\nFEB ergeben könnte und die Kammer über keine\nMöglichkeiten zur Überprüfung insoweit verfügt.\nAuch wenn die Angaben des FB aber zutreffend\nsein sollten, sind sie für die zu treffende Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.\n\nDaß der befragte FB den Angeklagten DER\n\nnamentlich nicht kennt, läßt keine zwingenden Rückschlüsse in dem Sinne zu, daß DB in Kokaingeschäfte überhaupt nicht verwickelt war und insbesondere der vorliegend gegen ihn erhobene Anklagevorwurf unzutreffend ist. Wenn FB den Namen\nDEE nicht kennt, schließt dies nicht aus,\n\ndaß er DER möglicherweise unter anderem Namen\n\noder tatsächlich gar nicht kennt, DB aber\ngleichwohl der Empfänger der vorliegend in Rede\nstehenden Kokainmengen war. Daß der Zeuge HB\nzusammen mit Angel Rolando Perpich BB, Ludwig\nABB und Juan Carıos OWEEEEB in gemeinsame Drogengeschäfte verwickelt sei, überhaupt in größerem\nUmfange als von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt,\nin Drogengeschäfte verstrickt sei, daß die Angeklagte\nMaldonado IB eine Drogenhändlerin sei und\n\nmit Kokain des Zeugen HB eine Europareise gemacht\nhabe, läßt keinerlei zwingende Rückschlüsse auf\n\ndie vorliegend zu beurteilende Rollenverteilung\n\nunter den Angeklagten oder die Glaubhaftigkeit der\nvon ihnen jeweils gemachten Angaben zu. Den allenfalls\n\n- 8 - ARE\n\nmöglichen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit der\nAngeklagten Maldonado LUD und eine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben will die Kammer\nnicht ziehen.\"\n\nDies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bedenken\nerweckt lediglich der abschließende Satz der Strafkammer,\nsie wolle \"den allenfalls möglichen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit der Angeklagten Maldonado LUD und\neine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nicht\nziehen\". Denn dieser Teil der Ablehnung des Beweisamtrages\nenthält keine Ausführungen zu der Frage, aus welchen tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit\nder Beweistatsachen angenommen hat. Im Fehlen von Ausführungen dazu liegt grundsätzlich ein Rechtsfehler (ständige\nRechtsprechung: vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 11; BGH, Beschluß vom 25. September 1990\n\n- 5 StR 401/90 -), auf den es allerdings dann nicht ankommt, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand\nliegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit\n5, 12 m.N.). Dies ist hier der Fall. Die unter Beweis\ngestellten Behauptungen betrafen sämtlich Punkte, aus\ndenen sich unmittelbar nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Angeklagten herleiten ließ. Ihr Gegenstand war nicht die Täterschaft der drei mit dem Einschmuggeln von Kokain befaßten Personen, sondern die Frage,\ninwieweit die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado Liu\nin anderen. Vorgängen, auf die sich dieses Verfahren nicht\nbezieht, strafrechtlich verstrickt war: Die tatsächliche\nBedeutungslosigkeit im anhängigen Verfahren war für alle\nVerfahrensbeteiligten so offensichtlich, daß die Revision\nauf die formelhafte Ablehnung der Beweisamträge nicht\n\nA2E\n\ngestützt werden kann. Dies gilt auch bei Berücksichtigung\ndessen, daß es sich um Hilfstatsachen handelt, welche\n\ndie Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten infrage\nstellen sollten. Denn angesichts der sehr eingehanden,\n\nin 22 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme\n\nzur Einlassung aller drei an den Einfuhrakten beteiligten\nPersonen lag es bei der Ablehnung des am letzten Verhandlungstag gestellten Beweisamtrages für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, daß das Gericht der Auffassung\nwar, die behaupteten Tatsachen könnten, wenn sie erwiesen\nwürden, die Beurteilung der Schuldfrage nicht beeinflussen.\nDie Frage der Mittäterschaft der drei Beteiligten stand\n-dabei überhaupt nicht in Frage, sondern allenfalls die\nÜberlegung, ob die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado\nLG ihre Rolle und den Grad ihrer Verstrickung in\nihrer Einlassung im Verhältnis zu den beiden Angeklagten\nverkleinert hatte. Auch diese Frage, zu der die Beweiserhebung im Hinblick auf die Abrechnungsunterlagen und\nGewinnquoten Aufschlüsse erlaubt hatte (vgl. UA S. 73/78),\nwar in den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht\nunmittelbar, sondern allenfalls mittelbar angesprochen.\nHiernach war die Unerheblichkeit der Beweisbehauptungen\nderart eindeutig, daß die knappen Bemerkungen in dem angegriffenen Beschluß auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten ausreichten.\n\nb) Entsprechendes gilt für zwei Hilfsbeweisamträge, die\nder Angeklagte HD \"OEEER für den Fall gestellt\nhatte, daß das Gericht ihn als den Auftraggeber von Frau\nMaldonado LiB für zwei Rauschgiftgeschäfte ansehen\nsollte, und zwar unabhängig von der vom Landgericht verneinten Frage, ob die Hilfsbeweisamträge mangels Eintritts\nder Bedingung überhaupt einer Entscheidung bedurften.\n\n- 10 -\n\n3. Soweit die Schuldsprüche in Frage stehen, sind die\nweiteren Rügen der Angeklagten im Sinne auf § 349 Abs.\n2 StPO unbegründet.\n\nII.\n\nDas gilt, soweit der Angeklagte DB betroffen ist,\nauch für den Strafausspruch. Die gegen den Angeklagten\n\nHOSEN REED verhängte Strafe muß aber auf die Sach-\n\nrüge aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat insoweit eine Milderung der Strafe\nnach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt, weil die \"diesbezüglichen\nAngaben\" dieses Angeklagten nicht \"die vorliegend zu beurteilenden beiden Einzelakte und etwaige Beteiligungen\ndieser Personen hieran\" beträfen, sondern \"andere Sachverhalte\" (UA S. 91). Auch solche Akte können indes, was\n\n- 11 -\n\n- 11 - A2S\nder Tatrichter übersehen hat, zur Anwendung des § 31 Nr.\n1 BtMG führen (BGHR BtMG 5 31 Nr. 1 Aufdeckung 2).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nzu verwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-413-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/5-str-413-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.602833+00:00"}}