{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-30_5_StR_488_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"5 StR 488/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S StR 488/90 AZ2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler\n\nHorst Ho zus eb CE.\ngeboren am ÜEEEEEEEED 1940 in cap,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n- 20 AR,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 - zu 1.\n\neinstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 6. August 1990 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Uunfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n1. Die Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos.\n\nIhre Beschränkung auf das Strafmaß ist allerdings unwirksan, weil der Verteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302\nAbs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist aber nur zum Strafausspruch begründet worden. Hinsichtlich des Schuldspruchs\nist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich\nvorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 -\n\nund Urt. v. 9. Dezember 1986 - 5 StR 504/86).\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben\n{s 349 Abs. 4 StPO).\n\n3 - ALL\n\nDie Strafkammner hat im Rahmen der Strafzumessung erschwerend gewertet, daß der Angeklagte durch die Vornahme der\nsexuellen Handlung das Tatopfer mit Gonorrhoe (Tripper)\ninfiziert hat. Diese Strafzumessungserwägung begegnet\nrechtlichen Bedenken, weil Auswirkungen der Tat nach § 46\nAbs. 2 StGB nur dann zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie von ihm verschuldet sind.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte von seiner\nGeschlechtskrankheit nichts gewußt. Für die Annahme, daß\ner dennoch die Infizierung des Opfers voraussehen konnte,\nbieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/5-str-488-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/5-str-488-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.210871+00:00"}}