{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-30_5_StR_467_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"5 StR 467/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 467/90 . A2A\n(alt: 5 StR 84/90)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker\n\nNez 7 —ıi\ngeboren am mm 1955 in cum\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 - ALT\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 nach § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aurich vom 21. Juni 1990 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine Strafkammer des Landgerichts\nOldenburg (Oldenburg) als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten am 23. Oktober 1989\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zurückverwiesen, die weitergehende\n\nRevision aber verworfen.\n\nIn dem angefochtenen Urteil hat das Schwurgericht den\nAngeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der\nSachrüge erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Urteil vom 23. Oktober 1989 war im Strafausspruch\naufgehoben worden, weil das frühere Schwurgericht bei\n\nder Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB das\n\nvom Angeklagten für den Totschlag genannte Motiv - wie\n\nsich aus der Bezugnahme auf die Antragsschrift des General-\n\n3 - AH\n\nbundesanwalts vom 22. Februar 1990 ergibt - ohne nähere\nBegründung \"beiseite geschoben\" hatte. Damit sind die\n\nden Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben. Sie umfassen nicht nur die den Tatbestand betreffenden,\nsondern auch die - weitergehenden - Feststellungen im\n\nSinne eines geschichtlichen Vorgangs. Sie sind von der\nAufhebung des Strafausspruchs auch insoweit nicht berührt\nworden, als es sich um doppelrelevante Feststellungen\nhandelt, die zugleich für den Strafausspruch Bedeutung\nhaben (BGHSt 24, 274 £; 30, 340, 343 £). Das jetzige Schwurgericht hat nicht verkannt, daß es an die zum äußeren\nHergang getroffenen Feststellungen gebunden war. Es hat\naber wiederum die Anwendung des in § 213 StGB für minder\nschwere Fälle des Totschlags vorgesehenen gemilderten\n\nStrafrahmens mit fehlerhafter Begründung abgelehnt.\n\nl. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB ist bereits unklar, ob das Schwurgericht eine Provokation bejaht und auch ausreichend bedacht\nhat, daß das spätere Opfer Frerich B@ durch die Behauptungen,\ndie Zeugin JB habe den Angeklagten \"mit anderen jungen\nMännern betrogen\" und \"sei eine Hure und Nutte\", nicht\n\nnur die Zeugin, sondern auch den Angeklagten - durch die\n\n\"Kränkung seiner großen Liebe\" - beleidigt haben könnte.\n\n2. Jedenfalls hat das Schwurgericht mit fehlerhafter Begründung die Frage verneint, ob der Angeklagte \"auf der\nStelle zur Tat hingerissen worden\" ist. Zwar hält der\nTatrichter es für möglich, daß die den Angeklagten zugefügten Sticheleien ein solches Haßgefühl gegenüber Frerich\nBE@B aufgebaut haben, daß es zu einer plötzlichen Entladung\nder Wut gekommen ist. Er sieht sich dennoch gehindert,\n\ndie erste Alternative des § 213 StGB anzuwenden,\n\nALL\n\nund zwar in der Erwägung, die Tat sei keine \"spontane\nEntladung gewesen, \"da nach dem Gutachten der Sachverständigen eine solche Affekttat einen anderen Verlauf hätte\nnehmen müssen\" (UA S. 12). Damit legt das Landgericht\neinen falschen Maßstab für die Prüfung des Merkmals \"auf\nder Stelle zur Tat hingerissen\" an. Maßgebend hierfür\n\nist nicht, ob sich die Tat als \"Spontantat\" darstellt;\nvielmehr kommt es darauf an, ob der durch die Kränkung\nhervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten\n\nzu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGH bei Dallinger\n\nMDR 1975, 542; Senat, Urteil vom 31.8.1982 - 5 StR 157/82).\nDas liegt hier nahe, weil das Schwurgericht das festge-\n\nstellte Tatgeschehen als einen einheitlichen Vorgang wertet.\n\n3. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt für die erneute\nEntscheidung in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen,\ndaß der Affekt im Sinne des § 213 StGB nicht das Maß der\ns$S§ 20, 21 StGB zu erreichen braucht.\n\nART\n\nDas Urteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.\n\nDa schon der dargelegte Sachmangel die Aufhebung erfordert,\nbraucht auf das sonstige Vorbringen der Revision zum Ausschluß von § 213 StGB nicht eingegangen zu werden.\n\nLaufhütte Schuster Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/5-str-467-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/5-str-467-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.175683+00:00"}}