{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-29_5_StR_459_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-29","aktenzeichen":"5 StR 459/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 459/90\n\nA2LO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Lutz L GEB aus DEE:\ndort geboren am GER 1966,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n-2- +22\n\nr\n\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt. Während die Aufklärungsrüge und die\n\nRevisionsangriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch\n\nunbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sach-\n\nlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer\n\nein:\n\nTatrichter leilel die Strafzumessungsgründe wie folgt\n\n\"Bei der Strafzumessung ist von einem minder schweren\n\nFall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen worden,\n\ndenn die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war\nim Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt,\n\nA2E\n\nund die Tat ist im Versuch steckengeblieben. Damit\nsind die Strafminderungsmöglichkeiten gemäß §§ 21,\n23 Abs. 2 StGB verbraucht (§ 50 StGB).\" (UA S. 13)\n\nDiesen Ausführungen kann der Senat nicht entnehmen, ob\n\nder Tatrichter bedacht hat, daß die Mindeststrafe nach\n\n§ 250 Abs. 2 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe doppelt\nso hoch ist wie die Mindeststrafe, die sich ergeben hätte,\nwenn das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB\nnach dem Maßstab des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit sowie wegen Versuchs doppelt gemildert hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vorstellung des Tatrichters von der unteren Begrenzung des\nStrafrahmens Einfluß auf die Beurteilung der \"Augenblickstat\" des unbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten\n\n(UA S. 14) gehabt hat. Die Strafe ist deshalb neu zuzumessen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-459-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-459-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.071152+00:00"}}