{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-29_5_StR_436_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-29","aktenzeichen":"5 StR 436/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 436/90 18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrzeugbauer Hein-Peter S GB aus Sb\ngeboren am EEE 1944 in Hamm\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2 _- A118\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 15. Juni 1990\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n2. Die weitere Revision wird als unbegründet verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-\n\nvision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n(Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, führt\ndie Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruches.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne\n\ndes § 226 Abs. 2 StGB abgelehnt. Es hat dabei mehrere\nGesichtspunkte aufgezählt, die für den Angeklagten sprechen\n(UA S. 29): Dieser hat sich gegenüber dem Pflegekind bis\nzur Tat \"korrekt\" verhalten und sich \"aus seiner Verärgerung heraus spontan zu dem Schlag entschlossen\"; die\n\nTat war eine \"einmalige Entgleisung\", über die der Angeklagte \"betroffen\" ist. Anschließend hat der Tatrichter\neine Reihe von strafschärfenden Gesichtspunkten angeführt\n\n(UA S. 29): Anlaß für den Schlag sei ein nur geringfügiges\n\nA418\n\n\"Fehlverhalten\" des Kindes gewesen; dieses sei wegen seines\nAlters besonders schutzbedürftig; der Angeklagte habe\n\nfür das Pflegekind eine besondere Verantwortung getragen;\n\ner sei zwar nicht einschlägig, aber \"dennoch ... immer-\n\nhin .„.. bereits viermal bestraft norden\" (UA S. 29). Diese\nGegenüberstellung läßt besorgen, daß der Tatrichter die\nstrafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte isoliert\nbetrachtet, ihren Zusammenhang untereinander und mit sonstigen Umständen übersehen und damit die notwendige Gesanmtbetrachtung (BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119;\n1986, 117; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung fehlerfreie 3) in rechtsfehlerhafter Heise verfehlt hat:\n\nAnlaß für den Schlag war zwar ein nur geringfügiges \"Fehlverhalten\" des Kindes; daß der Angeklagte mit einem \"kräftigen Schlag\" (UA $S. 6) reagiert hat, hing indessen mit\nseiner Verärgerung zusammen, die der Tatrichter mildernd\nberücksichtigt hat (UA S. 29). Richtig ist, daß die Aufnahme eines Pflegekindes eine besondere Verantwortung\nbegründet. Doch hätte der Tatrichter berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte und seine Frau diese Verantwortung\naus ersichtlich anerkennenswerten Motiven (vgl. UA S. 4)\nfreiwillig übernommen haben, daß das vorgeschädicote Kind\n\nin der Familie des Angeklagten gefördert worden ist (UA\n\nS. 5) und daß der Angeklagte das Kind nach dem Tatgeschehen\n\nsofort ins Krankenhaus gebracht hat (UA S. 9).\n\nSchließlich läßt der Hinweis auf die Vorstrafen die Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, daß die Verurteilungen zur Tatzeit 6 bis 13 Jahre zurücklagen und\ndaß es sich um zwei geringe Geldstrafen wegen Warenhausdiebstahls sowie um zwei nach § 170 b StGB verhängte,\n\nzur Bewährung ausgesetzte und später erlassene Freiheits-\n\nstrafen von jeweils 4 Monaten gehandelt hat (UA S. 3, 4).\n\nun Hg\n\nDer Senat kann.nicht ausschließen, daß solche rechtlichen\nMängel bei der Gesamtwürdigung Einfluß auf die Wahl des\nStrafrahmens gehabt haben,\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-436-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-29/5-str-436-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.052935+00:00"}}