{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-23_5_StR_441_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-23","aktenzeichen":"5 StR 441/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen EEE aus CU 07 SB,\ngeboren am EEEEEEEEED 1965 in um.\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nTC\n\n- 2 - 16\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990\ngemäß $: 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 28. Mai 1990 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den. Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nin drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nNötigung, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung\n\nund Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in zwei\nFällen, wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet.\n\nDer Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche enthalten\n\nAA\n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler. Dagegen hat der Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die Gesamtstrafe durch Erhöhung der\nverwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet, \"wobei diese\nGesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen\ndurfte (S 54 Abs. 2 StGB). Die Summe der Einzelstrafen\nbeträgt 20 Jahre und 9 Monate\" (UA S. 34). Hiernach ist\nzu besorgen, daß der Tatrichter von einem unrichtigen\nStrafrahmen ausgegangen ist. Das Höchstmaß der Gesamtstrafe bestimmt sich hier nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1,\nsondern nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Gesamtstrafe\n\ndarf fünfzehn Jahre nicht übersteigen.\n\nMit der Gesamtstrafe ist auch der Maßregelausspruch auf-\n\nzuheben.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Oktober 1990\n\nist berücksichtigt worden.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/5-str-441-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/5-str-441-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.690372+00:00"}}