{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-23_5_StR_431_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-23","aktenzeichen":"5 StR 431/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst FE zu: SCHUHE.\ngeboren am EMMEN 1955 in >EEEiiiD SCEEEEEEEEB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nmr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bückeburg vom 18. Mai 1990\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge erfolgreich, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht\n\nankommt.\n\n. I.\nDie Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nl. Das Schwurgericht erörtert eine durchgeführte \"Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung\" (UA S. 29 bis 32).\n\nEs beschreibt mögliche Unsicherheiten dieser Untersuchungsmethode und einen Fall, in dem die Anwendung dieser Technik\nzu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben soll. Als\n\nim vorliegenden Fall möglicherweise relevante Fehlerquellen\nnennt das Landgericht eine etwaige Krankheit des Angeklagten\nund den Einfluß von \"Streßsymptomen\", die beim Beschuldigten\n\nin der Versuchssituation auftreten können. Ersichtlich\n\n- 3 - AFP\n\ndeshalb bezeichnet das Landgericht diese Untersuchung\n\nals für seine Überzeugungsbildung \"nicht entscheidungserheblich\" (UA S. 29). Hierzu stehen andere Erwägungen\n\ndes Landgerichts in Widerspruch: Danach \"spricht gegen\n\nden Angeklagten auch das Ergebnis\" der genannten Untersuchung, ist es \"lediglich als weiter zu berücksichtigender\nUmstand heranzuziehen\" (UA S. 29), ist hieraus \"kein gravierendes Indiz abzuleiten\" (UA S. 32) und ist ihm \"keine\nausschlaggebende Bedeutung\" beizumessen (UA S. 37). Danach\nbleibt unklar, ob der Tatrichter die \"Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung\" in seine Überzeugungsbildung überhaupt nicht hat einfließen lassen oder ob er diese Untersuchung - wenn auch nur mit einem geringen Beweiswert -\nbei der Gewinnung seiner Überzeugung von der Schuld des\n\nAngeklagten verwertet hat.\n\n2. Das Landgericht verkennt nicht, daß die vier Meter\n\nvon der Kleidung des Tatopfers entfernt aufgefundene Mullbinde dann ein Indiz gegen die Täterschaft des Angeklagten\nliefern würde, wenn eine Beziehung zwischen der Mullbinde\nund den Tatvorgängen bestünde; denn nach der DNA-Analyse\nder an der Mullbinde haftenden Substanzen befanden sich\ndarunter zwar möglicherweise (mit einer Wahrscheinlichkeit\nvon 1 : 5) Körperspuren. des Tatopfers, jedoch scheidet\nnach dem Ergebnis dieser Untersuchung der Angeklagte als\nVerursacher der auf der Mullbinde gefundenen Spermaspuren\naus. Bei der Würdigung dieser Umstände übersieht das Landgericht, daß der Täter an und in die Scheide des Tatopfers\ngefaßt und den Griff seines Messers in die Scheide eingeführt hat (UA S. 10). Die naheliegende Möglichkeit,\n\ndaß danach verschiedene Spuren aus der Scheide des Tatopfers durch Abwischen der Hand oder des Messers an der\nMullbinde auf diese übertragen worden sein könnten, er-Öörtert das Landgericht nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob das Tatopfer, das am Tatabend\n\nAT?\n\nzwei Freunde besucht hatte (UA S. 9), hierbei Geschlechtsverkehr gehabt hatte, verhält der Tatrichter sich nicht.\n\n3. Das Schwurgericht bewertet eine \"Bluttropfspur\"” auf\nder Hose des Tatopfers als Indiz für die Täterschaft des\nAngeklagten - bei einer sich nach den Blutmerkmalen ergebenden Wahrscheinlichkeit von 1 : 175 {UA S. 25 £.).\nHiermit verträgt es sich jedenfalls nicht ohne weiteres,\ndaß der entkleidete Angeklagte bei der Untersuchung durch\nPolizeibeamte \"keine Verletzung aufwies\" (UA S. 32).\n\nII.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts zum Mordmerkmal \"niedrige Beweggründe\"\nund zum Rücktritt vom Versuch (Antragsschrift unter 1\n\nund 2 b) hingewiesen.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/5-str-431-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/5-str-431-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.653199+00:00"}}