{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-16_5_StR_439_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-16","aktenzeichen":"5 StR 439/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael RM aus ru\ngeboren am EB 1945 in ze,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nIL\n\n-2- ANZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1990 nach § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom ll. Mai 1990\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\n\"zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie im übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt\nzur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen\nbelegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen\nder Sicherungsverwahrung nach $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nDas Schwurgericht hat hierfür das Urteil des Amtsgerichts\nTiergarten vom 7. Januar 1983 wegen fahrlässiger Brandstiftung und Betruges in zwei Fällen herangezogen; diesem\nUrteil liegen drei Taten zugrunde, für die eine Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden\nist (UA S. 10). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen,\ndaß wenigstens eine Einzelstrafe die Höhe von einem Jahr\nerreicht hat. Überdies ergeben sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aus den Urteils-\n\nAT\n\ngründen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung\n\nvom 7. Januar 1983 Taten betroffen hat, die Ausdruck des\n\nvom Tatrichter zugrunde gelegten Hanges (§ 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) gewesen sind. Darauf, ob die Voraussetzungen des\n\nS 66 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, kommt es für die revisionsrechtliche Würdigung nicht an; denn diese Vorschrift setzt\neine Ermessensentscheidung voraus, die dem Tatrichter\nvorbehalten ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-439-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-439-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.497857+00:00"}}