{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-16_5_StR_421_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-16","aktenzeichen":"5 StR 421/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/90 A1S3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler\n\nMichael W GB aus ro oT Ka\ngeboren am EEE 1>°: ir vun : amp.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Birgit SCHERE\n\n-2- 793\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n16. Oktober 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Birgit SB auf\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung\neines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\n\nabgelehnt.\n\nDer Nebenklägerin Birgit SC a: die beantragte\nProzeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen\nfür eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für\njeden Rechtszug gesondert zu gewähren (5 397 a Abs. 1\nSatz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz\nerneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich\ninsoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks,\n\nS 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen\nkann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz\nabgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145),\naber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin\n\nBirgit SB unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin\nBirgit SEE entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den\nZeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem\nerstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch\ndem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nA13\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\nBirgit SB Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser\nentgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der\n\ndas Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch\nnicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS\n\n72, 375).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-421-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-421-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.481620+00:00"}}