{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-16_5_StR_418_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-16","aktenzeichen":"5 StR 418/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 418/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF Bd\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nru Cu aus Du.\ngeboren am EEE 1926 in sp (SW) (Tschechoslowakei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mißbrauchs von Scheckkarten u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZZ\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. April 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Mißbrauch von Scheckkarten und wegen Unterschlagung\n\nverurteilt ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\n\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung,\nUnterschlagung und (fortgesetzten) Mißbrauchs von Scheckkarten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine anderweit rechtskräftig erkannte Strafe\neinbezogen worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat\nder Angeklagte ein im Oktober 1986 gemietetes Kraftfahr-\n\ndc\n\n-4- A!\n\nzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern\nfür sich behalten. Dieser Fall (II. 2 der Urteilsgründe)\nist als Unterschlagung nach § 246 StGB gewertet worden.\nAußerdem hat der Angeklagte, der bei dem Auskunftsinstitut\n\"Schufa\" verzeichnet war, in seinem Personalausweis seinen\nFamiliennamen verändert, um zwei Bankinstitute über seine\nIdentität und damit über seine Kreditwürdigkeit täuschen\nzu können. Entsprechend dieser Absicht hat er den veränderten Ausweis am 26. November 1986 bei der Deutschen\nBank und am 9. Februar 1987 bei der Berliner Volksbank\nvorgelegt und so die antragsgemäße Eröffnung jeweils eines\nGirokontos erreicht. Dieser Fall (II. 1 der Urteilsgründe)\nist als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet worden.\nWeiterhin hat der Angeklagte am 6. und 7. Oktober 1987\n\nbei verschiedenen Geldinstituten zwanzig auf die Deutsche\nBank gezogene Schecks über je 400,-- DM unter Vorlage\neiner Scheckkarte eingelöst. Dabei hat er gewußt, daß\n\ndie ihm von der Bank gesetzte Grenze für eine Kontoüberziehung überschritten war. Die Scheckkarte hatte er aufgrund\nseines Antrags vom 2. Juli 1987 erhalten, die Scheckformulare\nwaren ihm am 6. und 27. August 1987 ausgehändigt worden.\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen (fortgesetzten) Mißbrauchs einer Scheckkarte nach § 266 b StGB\nverurteilt (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Schließlich\nhat der Angeklagte zwischen dem 9. und 16. Oktober 1987\n\nin gleicher Weise dreißig auf die Berliner Volksbank gezogene Schecks eingelöst. Scheckkarte und Schecks hatte\nder Angeklagte am 13. August und 15. September 1987 erhalten. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit ebenfalls wegen (fortgesetzten) Mißbrauchs einer Scheckkarte\nnach § 266 b StGB verurteilt.\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrüge (zum Fall II. 2 der Urteilsgründe)\nist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird lediglich\n\ndan.\n\ngeltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, daß die\nvermißte Zeugenaussage Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten ergeben hätte. Damit ist das Ergebnis, das von\nder Aussage zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Aufklärungsrüge |).\n\nIl.\n\nDie Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung\nder Strafaussprüche.\n\nl. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Unterschlagung nach § 246 StGB bejaht.\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht auch fortgesetzten Mißbrauch von Scheckkarten nach § 266 b StGB beim Einlösen\nder zwanzig Schecks der Deutschen Bank und der dreißig\nSchecks der Berliner Volksbank angenommen.\n\nDie Sachrüge hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht zwischen dem Mißbrauch der Scheckkarten und dem\nzutreffend als Urkundenfälschung bewerteten Verhalten\n\ndes Angeklagten Tatmehrheit und nicht Tateinheit angenommen hat. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\ngilt auch dann, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo\n1-4). Die Feststellungen des Landgerichts lassen die\nMöglichkeit offen, daß der Angeklagte die Scheckkarten\ndurch Täuschung der Kreditinstitute über seine Vermögensverhältnisse erlangt und damit den Tatbestand des Betruges\nerfüllt hat (vgl. BGHSt 33, 244, 248). Der jeweilige Betrug kann damit begonnen haben, daß der Angeklagte unter\n\nAd\n\nA\n\nVorlage seines verfälschten Personalausweises bei den\n\nBanken die Eröffnung der Konten beantragt hat, und fiele\n\ndann nicht nur mit dem Mißbrauch der Scheckkarten, sondern\nauch mit der Urkundenfälschung zusammen. Da das Landgericht\nzutreffend das Verfälschen des Ausweises und die beiden\n\nFälle des Gebrauchmachens zu einer Handlung im Rechtssinne\nzusammengefaßt hat, werden auch die beiden Handlungsketten\nmiteinander verbunden. Dann stehen auf Grund des Zweifelssatzes sämtliche abgeurteilten Straftaten, die Unterschlagung\nausgenommen, in Tateinheit zueinander.\n\nWeitere Feststellungen, die gleichwohl die Annahme von\nTatmehrheit begründen könnten, sind nicht zu erwarten.\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, da bereits in der Hauptverhandlung\nein entsprechender Hinweis ergangen ist.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nStrafaussprüche zur Folge. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung kommt\n\nes daher nicht an.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-418-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-16/5-str-418-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.461262+00:00"}}