{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-09_5_StR_445_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-09","aktenzeichen":"5 StR 445/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\n5 StR 445/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl. Sozialpädagogen\n\nChristian S EEE aus SB\ngeboren am GEMMEEEEB 1955 in vH\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2 - 08\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1990 - einstimmig -\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 10. April 1990 gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Mädchens, das zur Tatzeit etwa dreieinhalb\nJahre alt war, in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützt seine Überzeugung von\nder Tat vor allem auf die Angaben, die das Kind als Zeuge\n\ngemacht hat.’\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n2. Oktober 1990 hierzu zu Recht ausgeführt:\n\n\"Die Rüge aus den S§ 230, 338 Nr. 5 StPO greift auf\n\nder Grundlage der Rechtsprechung (U.a. BGH in NJW\n1986, 267 = StV 1986, 46; BGH in NStZ 1987, 335\n\n= BGHR StPO $S 247 - Abwesenheit 1 -, jeweils m.\n\nweit. Nachw.) durch. Danach gehören die Verhandlung\nüber die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung\nüber die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu deren\n\n08\n\nVernehmung, während derer der Angeklagte gemäß\n\n§ 247 StPO entfernt gehalten werden kann. Auf die\nAbwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung\nüber die Vereidigung kommt es allerdings nicht an,\nweil eine Vereidigung hier nach $S 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen war (vgl. BGHR, aaO). Indessen handelt\nes sich bei der Verhandlung über die Entlassung der\nZeugin nicht um einen nur unwesentlichen Teil der\nHauptverhandlung, der die Anwesenheit des Angeklagten\nentbehrlich machte (BGH in NJW, aa0). So liegt es\nnach dem zutreffenden Vortrag der Revision auch hier,\nso daß das Urteil wegen Vorliegens des unbedingten\nRevisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben\n\nwerden muß.\"\n\nIm übrigen wird der neue Tatrichter die Anregungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu bedenken\nhaben.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHäger Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-09/5-str-445-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-09/5-str-445-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.378240+00:00"}}