{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-10-01_5_StR_606_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-10-01","aktenzeichen":"5 StR 606/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 606/90\n\n(alt: 5 StR 309/90)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann\n\nPeter H EB aus cam.\ndort geboren am ED 1962,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am.15. Januar 1991 nach § 349\nAbs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 1. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in\nBraunschweig vom 7. März 1990 rechtskräftig wegen Totschlages schuldig gesprochen worden. Das nunmehr angefochtene Urteil vom 1. Oktober 1990, das nur die Straffrage betrifft, hat aus sachlich-rechtlichen Gründen\n\nkeinen Bestand.\n\n1. Nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil vom\n7. März 1990 (dort Seite 4) hat der Angeklagte das Tatopfer während eines \"Streits\" gewürgt und gedrosselt. In\ndem nunmehr angefochtenen Urteil ist diese Feststellung\n- ohne Widerspruch zu dem Urteil vom 7. März 1990 - dahin verstanden worden, daß der Angeklagte von seinem\nOpfer \"erheblich provoziert und gekränkt worden ist\"\n(UA S. 4, 6, 7). Dieses Verständnis nötigte den Tatrichter dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die\nProvokation (Kränkung) einen minder schweren Fall nach\n\ns 213 StGB begründet hat. Daß eine solche Prüfung statt-\n\n- 3.\n\ngefunden hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägungen des Urteils vom 7. März 1990 über mögliche Motive\ndes Angeklagten (dort Seite 7) machten ein Eingehen auf\n§ 213 StGB nicht entbehrlich. Sie waren nur hypothetischer Natur; überdies setzt die Anwendung des S 213 StGB\nnicht voraus, daß die Provokation das einzige Tatmotiv\ngewesen ist (BGH StV 1983, 60 f, 198 £).\n\n2. Der Senat gibt noch folgende Hinweise:\nDie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\n(5 21 StGB) kann für sich allein einen minder schweren\n\nFall begründen.\n\nDie in dem Urteil vom 7. März 1990 getroffenen rechtskräftigen Feststellungen sind auch insoweit bindend, als\nsie das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben (vgl.\nBGHSt 30, 340). Das gilt auch für die Feststellungen\nüber die Art der mit dem Brieföffner ausgeführten Stiche. Deshalb sind die in dem neuen Urteil enthaltenden\nergänzenden Feststellungen problematisch, in denen es\nheißt, diese Stiche seien \"mit erheblicher Wucht\" ausge-\n\nführt worden und hätten \"erhebliche Muskelstränge entlang der Wirbelsäule durchsetzt\" (UA S. 6). Der Tatrichter durfte zwar die aufrechterhaltenden Feststellungen\nergänzen; seine ergänzenden Feststellungen durften jedoch den bindend gewordenen nicht widersprechen\n\n(BGHSt 30, 340, 342).\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-01/5-str-606-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-01/5-str-606-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.150633+00:00"}}