{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-09-28_5_StR_414_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-09-28","aktenzeichen":"5 StR 414/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 414/90 - Ä a 1%\n(alt: 5 StR 555/88)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker\n\nKlaus Po aus zum.\ngeboren am EEE 1939 in CEEEEEEP/Ostpreusen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: KB. Bernd u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. September 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimaig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten PB „ira\ndas Urteil des Landgerichts Stade von 15. Februar 1990,\nsoweit gegen diesen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nWährend die - nur die Rechtsfolgen der Tat betreffende -\nRevision des Angeklagten PB unbegründet ist, soweit\nsie sich gegen den Strafausspruch richtet, kann die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.\n\na) Die Urteilsgründe lassen, soweit sie die Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 1 StGB betreffen, nicht erkennen, auf welche\nfrüheren Verurteilungen der Tatrichter die Vorschrift\n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewandt hat, welche Taten\n\ner als Symptomtaten auffaßt und ob der Angeklagte wegen\ndieser Symptoimntaten vor der neuen Tat für die Zeit von\nnindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat ($S 66\nAbs. 1 Nr. 2 StGB). Schon aus diesen Gründen geben die\nUrteilsfeststellungen keinen ausreichenden Aufschluß darüber, daß gerade (auch) die Symptomtaten nach § 66 Abs.\n\n1 Nr. 1 StGB Anlaß für die Befürchtung sind, der Täter\n\n- 3.- ‚6\n\nwerde in Zukunft Taten von der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngenannten Schwere begehen (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1980\n- 5 StR 28/80 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 545).\n\nDarauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.\n\nb) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß die Sicherungsverwahrung in der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB eine\nausreichende Grundlage findet. Die Unterbringung nach\n\nder - subsidiären - Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB liegt\nim pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen\nder Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer\nbestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66\n\nAbs. 2 Ermessensentscheidung 2, 3). Die Urteilsgründe\nlassen hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt\nhat, nicht erkennen, ob der Tatrichter bei Ausübung seines\npflichtmässigen Ermessens erwogen hat, welche Wirkungen\nder langjährige Strafvollzug auf den 1939 geborenen Angeklagten haben wird (BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß vom\n16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -).\n\n- 4 - ‚06\n\nDas Schreiben des Verteidigers vom 25. September 1990\nhat vorgelegen. Der Senat schließt aus, daß der Hinweis\ndes Sachverständigen auf den Einbruch vom Juni 1983\n\n(UA S. 13, 28) Einfluß auf den Strafausspruch gehabt hat.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-28/5-str-414-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-28/5-str-414-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.131770+00:00"}}