{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-09-25_5_StR_423_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"5 StR 423/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 423/90 | Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank-Dieter Wo aus sum\ngeboren am REED 1946 in zum\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. September 1990 gemäß\n$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n‘ Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdi-\n\ngung lückenhaft und unklar ist.\n\nNach den Feststellungen forderte der Angeklagte die Zeugin\ncauER auf, mit ihm auszusteigen und mit in seine Wohnung\nzu kommen. Er drohte ihr an, ihr eine \"auf die Schnauze\n\nzu geben\", als sie das ablehnte. \"Aus Angst vor Schlägen\",\n‚so hat das Landgericht festgestellt, lenkte die Zeugin\n\nein und entschloß sich, ihm zu folgen. Schon diese auf\n\nder Aussage der Zeugin beruhende Feststellung ist nicht\nohne weiteres nachvollziehbar; denn das Landgericht hat\nsich dabei nicht damit auseinandergesetzt, daß das Opfer\nin einem Taxi saß, als der Angeklagte es bedrohte und\nmöglicherweise den Schutz des Taxifahrers hätte in Anspruch\nnehmen können. Auf diese Frage kommt es aber letztlich\n\nnicht an.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe das Opfer in der\nWohnung vergewaltigt, ist fehlerhaft begründet worden.\n\nPL\n\nDas Landgericht hat ein Einverständnis der Zeugin mit\ndem Geschlechtsverkehr ausgeschlossen, weil festgestellte\nSchleimhautdefekte im Scheidenbereich nach den Bekundungen des sachverständigen Arztes Eidam darauf zurückzuführen seien, daß \"seitens der Frau eine psychische oder\nkörperliche Bereitschaft\" (UA S. 17) nicht bestand. Diese\nSchlußfolgerung ist nicht zwingend, wie der Tatrichter\nmeint, weil eine mögliche psychische Bereitschaft der\nZeugin vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist,\nohne daß das Landgericht sich dazu äußert.\n\nDie Möglichkeit, daß die Verurteilung des Angeklagten\nauf diesem Fehler beruht, ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Er führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/5-str-423-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/5-str-423-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.970407+00:00"}}