{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-09-25_5_StR_187_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"5 StR 187/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"88 15, 222 StGB\n\nja\n\n02\n\nZu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei\n\nbesonderen Gefahrenlagen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt:\n\n88 15, 222 StGB\n\nja\n\n02\n\nZu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei\n\nbesonderen Gefahrenlagen.\n\nBGH, Urt.\n\nvom 25.\n\nSeptember 1990\n\n- 5 StR 187/90 -\n\nLG Hannover\n\n5 _ StR 187/90 AoL2\n(alt: 5 StR 659/87)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst R EB zus re:\ngeboren am EEE :°:0 in sg.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- 2 - 702\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB :us 0)\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. iR :.: EEE\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSanz..\n\n- 3_- 102\n\nDie Revision des Angeklagten Rgge gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 20. November 1989 wird\n\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen fahrlässiger\nTötung (in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen) in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI.\n\nDer Angeklagte war zur Zeit des Tatgeschehens als Geschäfts-\n\nführer der WED un GH (u \\\n\nfür den technischen Ablauf des Landhandels verantwort-\n\nlich (UA S. 5). Kornkäfer hatten das Getreide befallen,\n\ndas in einer Siloanlage der WLV gelagert war. Zur Bekämpfung\nder Kornkäfer wurden vom 23. bis zum 29. April 1985 mit\nZustimmung des Pflanzenschutzamtes Ki der Marke\n\"Detia-Gas EX B\" in die Silos geworfen. Unter dem Einfluß\nvon Feuchtigkeit in der Luft und im Getreide setzen die\nChemikalien, die in den Beuteln enthalten sind, Phosphor-\n\nwasserstoff frei. Dieses insektizid wirksame Gas ist hoch-\n\n- 4 - 02\n\ngiftig. Menschen überleben leichte Vergiftungen, während\nder \"vergiftungstypische Verlauf mit ärztlichen Maßnahmen\nnicht zu beeinflussen ist\" und in aller Regel tödlich\nendet (UA S. 7). Eine Depotwirkung tritt ein, wenn der\nMensch, besonders im Schlaf, höheren Konzentrationen des\n\nGiftes über längere Zeit ausgesetzt ist (UA S. 7).\n\nAn das Silogebäude der WLV, zu dem 18 m hohe Betonsilos\ngehören, ist ein kleineres Gebäude angebaut. In seinem\nObergeschoß befindet sich eine Wohnung. Diese hatte der\nAngeklagte RB als Geschäftsführer der WLV an den Nebenkläger BB, einen Arbeiter der WLV, vermietet. Be lebte\ndort mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Zu\n\nden Silozellen, in denen das Getreide im April 1985 mit\nPhosphorwasserstoff behandelt wurde, gehörten die Zellen\nNr. 13 bis 18, die an den Anbau angrenzen. Begasungsleiter\nim Sinne des Rundschreibens des Bundesministers für Gesundheitswesen vom 23. Juni 1965 (GMBl. 1965, S. 190 -\nfortan Rundschreiben 1965 genannt -) sowie im Sinne des\n\n§ 3 der damals geltenden VO über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936\n(RGBl. I S. 360 = BGBl. III 2121-7-5) war der Mitangeklagte\n\"GE: er hatte erst am 15. April 1985 die behördliche\nErlaubnis erhalten, als Begasungsleiter tätig zu werden.\nDie Lieferantin der KEEE Hatte in einem Einschreibbrief, der am 11. April 1985 bei der WLV eingegangen war,\nauf die beigefügten Anwendungsvorschriften für \"Detia-Gas\"\nhingewiesen und hervorgehoben, \"daß alle angrenzenden\nRäume, die über, unter oder neben dem Begasungsraum liegen,\nnicht als Wohn- oder Arbeitsraum, insbesondere nicht als\nSchlafraum dienen dürfen\" (UA $S. 14). Der Einschreibbrief\nwurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers \"in den Siloakten\nabgeheftet\" (UA S. 15). Der Beschwerdeführer sah sich\n\ndie Unterlagen nach seiner Rückkehr nicht \"näher\" an (UA\n\nSL 02\n\nS. 17). Eine in den Siloakten der WLV befindliche \"gelbe\nFibel\" der Lieferfirma, die weitere Verhaltensregeln und\nHinweise auf die genannte Verordnung vom 6. April 1936\n\nsowie auf das Rundschreiben 1965 enthielt, hat sich der\n\nBeschwerdeführer niemals angesehen (UA S. 12).\n\nDie Wohnung im Anbau war auch Anfang 1984 bewohnt gewesen,\nals ebenfalls Korn mit Phosphorwasserstoff behandelt wurde.\nDamals hatte der Beschwerdeführer den Vorschlag des Begasungsleiters ZN dem Bewohner vorübergehend ein Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen, aus Kostengründen abgelehnt. ze hatte der Gasanwendung erst zugestimmt,\nnachdem entschieden worden war, die neben der Wohnung\nliegenden Silozellen von der Begasung auszunehmen (UA\n\nS. 9). Aus Anlaß des Beuteleinwurfs vom 23. bis zum 29. April 1985\nder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist die\nFamilie BB nicht veranlaßt worden, die Wohnung zu räumen,\nDer Nebenkläger BB ist mündlich von der laufenden Begasung\nbenachrichtigt und \"nebenbei\" aufgefordert worden, \"er\nsolle mal nach Gas riechen\" (UA S. 18); mehr hat der Beschwerdeführer nicht veranlaßt (UA S. 18). MB hatte\ndiesmal beabsichtigt, ähnlich wie bei der Aktion vom Vorjahr,\ndie an den Wohntrakt angrenzenden Silozellen 13 bis 18\nfreizulassen. Damit hat er sich bei einem anderen Mitarbeiter der WLV, Wolfgang FB: nit dem er auch\n\nsonst uneinig war, nicht durchsetzen können (UA S. 18 f.).\nWegen seiner Schwierigkeiten mit Fb wandte sich\nMB “ährend der Begasungsaktion an den Beschwerdeführer. Er erklärte ihm, daß es \"notwendig gewesen wäre\n...,.zumindest ... die Zellen 13 bis 18 bei der Begasung\nfreizulassen\" und daß anderenfalls die Wohnung geräumt\nwerden müsse. Der Beschwerdeführer sagte unwirsch, Ms\nsei doch der Begasungsleiter und habe das Sagen; darauf\nließ er ihn stehen (UA S. 20). \"u ließ es geschehen,\n\n„b2\n\ndaß die Zellen 13 bis 18 in die Begasung einbezogen wurden\nund daß die Familie BB in der Wohnung blieb. Die Wohnung\nist während der Aktion nicht auf Gas kontrolliert worden.\n\"Nach der Beendigung der Einwirkungszeit\" des Gases sind\ndie Silozellen nicht belüftet worden (UA S. 21, 22).\n\nIn der Familie BB traten in der Nacht zum 8. Mai 1985\nerste Krankheitssymptome auf, die sich am 8. Mai verstärkten, jedoch zunächst nicht richtig gedeutet wurden. Am\nAbend des 8. Mai nahm der Zeuge RB, als er die Familie\nbesuchte, Gasgeruch wahr. Auf seine Veranlassung kam der\nBeschwerdeführer in die Wohnung; er bot der Familie eine\nUmquartierung an, die diese ablehnte. Am 9. Mai war eines\nder Kinder tot; die Mutter starb in der folgenden Nacht,\ndas andere Kind am 10. Mai, während der Nebenkläger, der\nan Beschwerden gelitten hat, gerettet wurde. Todes- und\nKrankheitsursache war Phosphorwasserstoff, der durch die\nBegasungsaktion freigesetzt worden war. In den Silozellen\n‚15 und 17 befanden sich Löcher im Beton; die Trennmauer\ndes Anbaus war undicht und enthielt überdies im Dachbereich\nzwei Öffnungen (UA S. 8 f.).\n\nDas Unglück wäre nach Ansicht des Tatrichters vermieden\nworden, wenn die Silozellen 13 bis 18 von der Begasung\nausgenommen worden wären (UA S. 21). Ferner besagen die\nUrteilsgründe: Wären während der Gasentwicklung Kontrollen\nvorgenommen worden, um Gasgeruch aufzuspüren, so \"hätte\nman Gasgeruch gemerkt und die Wohnung BED sofort geräumt\"\n(VA S. 21), womit der Tod vermieden worden wäre (UA S. 26 f.).\nDoch hätte die Familie nicht mehr gerettet werden können,\nwenn sie erst am 8. Mai 1985 aus der Wohnung entfernt\nworden wäre (UA S. 26). Sie wäre nach den Urteilsfeststellungen keiner (erneuten) Gefahr ausgesetzt worden,\nwenn sie im Fall rechtzeitiger Räumung nach ausreichender\n\nBelüftung (sechs Stunden Durchlüftung der Silozellen mit\n\n„P2\n\nanschließender Offenhaltung; hierauf einstündige Lüftung\nder Wohnung, vgl. UA S. 22, 32, 34) in die Wohnung zurückgekehrt wäre (UA S. 22, 34).\n\nII.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) machte es\nnicht notwendig, den Nebenkläger B@B als Zeugen zu der\nFrage zu hören, ob er vor dem Besuch des Zeugen ra\n\nGas gerochen habe. Wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang zeigen, war der Tatrichter - im Einklang mit dem\nRevisionsvorbringen - davon überzeugt, daß BB pis zum\nBesuch des Zeugen RB kein Gas gerochen und sich deshalb nicht bei der WLV gemeldet hat. Dies ergibt sich\n\nauch aus dem Akteninhalt, der dem Revisionsgericht aufgrund\nder Aufklärungsrüge zugänglich ist: Der Nebenkläger BB\nhat bei der Polizei ausgesagt, er habe während der Begasungsaktion keinen Gasgeruch wahrgenommen (Bd. IV Bl. 121 R\nd.A.); etwas anderes folgt auch nicht aus den Gründen\n\ndes vom Senat aufgehobenen Urteils des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987, obwohl die Strafkammer damals\n\nden Nebenkläger in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen\nhatte (Bd. XIX Bl. 6 d.A.).\n\n2. Dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus den Gebieten der Physik und Chemie brauchte\nder Tatrichter nicht nachzugehen. Die Beweisbehauptung\nlautet, daß \"auch eine ständige Lüftung der Silozellen\n\nnach dem 8.5.1985 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhinaern konnte, daß in der Wohnung eine todbringende\n\nKonzentration des Phosphorwasserstoffgases entstand, zu-\n\nBLZ\n\nmindest aber keine zuverlässigen Aussagen über die Höhe\nder in der Wohnung aufgetretenden Gaskonzentration nach\ndem 8.5.1985 gemacht werden können\" (Bd. XX Bl. 154 R,\n\n157 d.A.). Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen (UA\n$S. 34) die Auffassung zugrunde gelegt, daß dieses Beweisthena, soweit es für die Entscheidung erheblich ist, schen\nGegenstand der Vernehmung der Sachverständigen Dr. WEB.\nDr. KB und Dr. BB gewesen und das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsachen durch die Vernehmung dieser Sachverständigen bereits erwiesen sei; die Auffassung des\nTetrichters, daß ihre Sachkunde nicht zweifelhaft sei,\n\ndaß ihre Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen und widerspruchsfrei seien und daß\n\nder neu benannte Sachverständige über keine überlegenen\nForschungsmittel verfüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\nDes Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\n1. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht\nsußte die außerordentlich hohe Gefährlichkeit des angewandten Gifts sein. Die Verordnung über die Verwendung\n\nvon Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom\n\n6. April 1936 (fortan: Verordnung von 1936) hat ihr, ebenso\nwie das Rundschreiben 1965, im Hinblick auf typische Gefährdungen Rechnung getragen.\n\nDie Verordnung von 1936 ist nach der hier abgeurteilten\n\nTet durch § 47 Abs. 6 Nr. 14 d der VO vom 26.8.1986 (BGBl.\n\n1 S. 1470) aufgehoben worden. An ihre Stelle ist die aufgrund von § 19 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980\n(BGBl. I S. 1718) ergangene Gefahrstoffverordnung vom\n\n-9_ 02\n\n26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), insbesondere deren\n\nAnhang III, getreten. Ferner sind gemäß § 44 Abs. 2 dieser\nVerordnung die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung,\ninsbesondere das Regelwerk TRGS 512 über Begasungen, veröffentlicht worden (BArbBl. 1/1987 S. 57). Da die GefahrstoffVO und die TRGS 512 nach der abgeurteilten Tat erlassen\nworden sind, kann sich die Beurteilung nicht unmittelbar\nnach ihnen richten. sie weisen aber, indem sie die Sicher-\n\nheitsanforderungen weiterentwickeln und verschärfen, auf\n\n. die besondere Gefährlichkeit des Phosphorwasserstoffs\n\nhin.\n\nDieser hohen Gefährlichkeit trug der Inhalt der zur Tatzeit\nbei der WLV vorhandenen \"gelben Fibel\" (UA S. 12) Rechnung.\nDanach müssen \"sämtliche Räume, die über, unter und neben\ndem Begasungsraum gelegen sind - auch diejenigen, die\n\nz. B. durch Brandmauern, Massivdecken usw. getrennt sind -\"\nvor Beginn der Begasung von Menschen geräumt werden\n\n(UA S. 10); \"längeres Verbleiben, z. B. Schlafen\" in angrenzenden Räumen während der Begasungszeit ist \"verbo-\n\n. ten\" (UA S. 11). Hierauf hatte die Lieferfirma bei der\nÜbersendung der KR besonders hingewiesen (UA\n\n3 14). Der Hinweis auf die Gefährlichkeit eines längeren\nVerbleibens, zumal des Schlafens, in gefährdeten Räumen\n(vgl. jetzt auch § 25 Abs. 8 der GefahrstoffVO) hängt\n\nmit der Depotwirkung zusammen, die bei längerer Einwirkung\ndes Giftes auf Menschen, zumal auf Schlafende, zu erwarten\nist (UA S. 7).\n\n‚Diese gesteigerte Gefahr war gegeben, solange sich die\n\nFamilie BB in ihrer Wohnung aufhielt. Daß Menschen im\nAnbau eines Silogebäudes dauernd wohnen, ist ein außergewöhnlicher Sachverhalt. Die für den Schutz vor Gasein-\n\nwirkungen getroffenen Regelungen bezwecken in erster Linie\n\n- 10 -\n\n102\n\nden Schutz der Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit vorübergehend in den Gefahrenbereich gelangen (vgl. jetzt insbesondere § 7 der GefahrstoffVD). Da die Familie Bu\nsich nicht nur vorübergehend in der Gefahrenzone aufhielt,\nsondern dort wohnte und deshalb im Falle der Einwirkung\n\ndes Gases auch seiner Depotwirkung ausgesetzt war, galten\nfür ihren Schutz vor den Folgen der Begasung besonders\n\nhohe Anforderungen. Die Sätze 4 und 5 § 3 Abs. 1 Nr. 4\n\nder VO von 19536 waren entgegen der Annahme des Tatrichters\nnicht einschlägig. Sie beziehen sich auf einen anderen\nSonderfall, nämlich auf die Durchgasung \"einzelner Wohnungen\nund Räume in bewohnten Gebäuden\"; in solchen Fällen erlaubt\nes die Verordnung, Räume, die nur mittelbar mit den durchgasten Räumen in Verbindung stehen, zunächst nicht zu\nräumen und die Ergebnisse einer mindestens fünfstündigen\nBeobachtung abzuwarten. Ob die Wohnung der Familie BB,\nwie der Tatrichter meint, nur mittelbar mit den durchgasten\nSilozellen \"in Verbindung\" stand oder nicht vielmehr im\nSinne des 4. Satzes der genannten Vorschrift \"unmittelbar\"\nan diese Räume \"angrenzte\" und deshalb von vornherein,\n\nder gegebenen Möglichkeit entsprechend, geräumt werden\nmußte, kann dahinstehen. Denn die gesamte Regelung der\nSätze 4 und 5 paßt nicht auf die zur Tatzeit vorgenommene\nBegasung, ‚die nicht in einzelnen Wohnungen oder bewohnter\nGebäude stattfand, sondern in einer Vielzahl von 18 m\n\nhohen Silos. Schon im Hinblick auf das Volumen des entstehenden Gases - für die Einwurfaktion hatte die WLV\n\n9.040 Kleinbeutel empfangen (UA S. 13) - ist eine Begasung,\nwie sie zur Tatzeit stattgefunden hat, nicht mit der Begasung einzelner Wohnungen oder Räume in bewohnten Ge-\n\nbäuden zu vergleichen.\n\nAngesichts der besonderen Gefährlichkeit des Phosphorwasserstoffes und des Umstandes, daß die Familie Jo)\n\n- 11 - AOL\n\nim Gefahrenbereich wohnte, war es schon pflichtwidrig,\n\ndaß der Angeklagte die Begasung der Silozellen einleiten\nließ, solange die Familie ihre Wohnung nicht geräumt hatte.\nMit Rücksicht darauf, daß die Silozellen von dem Anbau\n\nnur durch durchlässiges (UA S. B) Mauerwerk getrennt waren,\nmußte die im Anbau befindliche Wohnung so behandelt werden\nwie ein Teil des der Gaseinwirkung ausgesetzten Gebäudes.\nDemnach war der im ersten Satz des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der\nVerordnung von 1936 bezeichnende Maßstab anzulegen: Die\nBurchgasung durfte erst beginnen, nachdem die Wohnung\n\nvon Menschen geräumt worden war. Dieser Maßstab ist nicht\ndeswegen unanwendbar, weil er sich nicht eindeutig aus\n\nder Verordnung von 1936 ergab. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht ist nicht nur aus speziellen Rechtsnormen oder\nsonstigen Regelwerken herzuleiten. Unter den besonderen\nUmständen des Einzelfalls, insbesondere bei außergewöhnlichen Gefährdungssachverhalten, können an die zur Vermeidung von Leibes- und Lebensgefahr zu erfüllende Sorgfaltspflicht höhere Anforderungen gestellt werden, als\n\nes sonst in Vorschriften und Regeln vorgesehen ist (R6St\n77, 28, 31; RG JW 1937, 2391; BGH VRS 37, 355). Auch wenn\nVerhaltensregeln - Rechtsnormen, technische Regeln und\ndergleichen - überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in\ngenügender Klarheit vorhanden sind, können außergewöhnliche Umstände, die das Risiko erkennbar erhöhen, Sorgfaltspflichten begründen, die über das gewöhnliche Maß\nhinausgehen; die Anforderungen können dann strenger sein,\nals es sich aus den auf den Durchschnittsfall abgestellten\nRegeln ergibt (BGHSt 20, 315, 326; BGH Urteile vom\n\n20. April 1977 - 2 StR 85/77 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR\n857/76, S. 14 -).\n\nDie Pflicht, vor Beginn der Gasentwicklung für die Räumung\n\nder Wohnung zu sorgen, traf den Beschwerdeführer, obwohl\n\n12 - DL.\n\nder Mitangeklagte MB als Begasungsleiter im Sinne\ndes Rundschreibens 1965 bestellt worden war. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang sich der Geschäftsführer eines\nUnternehmens im Regelfall darauf verlassen darf, daß der\nbehördlich geprüfte (Abschnitt I Nr. 9 des Rundschreibens\n1965) Begasungsleiter die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, daß der Angeklagte als\nGeschäftsführer der WLV auch Pflichten der Vermieterin\nwahrnahm. Er durfte sich jedenfalls aus zwei Gründen nicht\ndarauf verlassen, daß der Begasungsleiter “ei alle\nzur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen ergreifen werde:\nDer Angeklagte hatte bei früherer Gelegenheit in Muss\nGegenwart (UA S. 10) eine Räumung der Wohnung aus Kostengründen abgelehnt (UA S. 9) und mußte deshalb damit rechnen,\ndaß diese - das Risiko erhöhende - Äußerung fortwirkte,\nzumal da er als Geschäftsführer einen höheren Rang innerhalb der WLV bekleidete als MED (vo!. UA Ss. 5). Ferner\nhatte der Angeklagte während der Einwurfaktion, also zu\neinem Zeitpunkt, zu dem eine Räumung der Wohnung das Risiko\nausgeschaltet hätte (UA S. 27), durch ein Gespräch mit\nI) erfahren, daß dieser wegen seiner Meinungsverschiedenheiten mit dem Produktionsleiter (UA S. 5) Fb\n\"in Schwierigkeiten\" gekommen war (UA S. 20); der Begasungsleiter bot jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht\nmehr die Gewähr, daß er die ordnungsgemäße Erfüllung der\n\nSicherheitsanforderungen durchsetzen konnte.\n\n2. Daß der Beschwerdeführer seine Pflichten erkennen konnte,\nergibt sich aus der Gesamtheit der Feststellungen, aus\ndem Vorhandensein der \"gelben Fibel\" bei den Akten der\n\nWLV und insbesondere aus den Gesprächen mit den Begasungs-\n\nleitern ZB und Yu.\n\n3. Die Feststellungen belegen auch, daß der Tod der Fa-\n\n- 13 -\n\nAOL\n\nmilienangehörigen und die Körperverletzung des Nebenklägers ausgeblieben wären, wenn der Angeklagte seine Pflichten\nerfüllt hätte.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Tatrichter\nkeine Gründe für seine Annahme gegeben hat, das Eindringen\ndes Gases in die Wohnung wäre bemerkt worden, wenn die\nWohnung während der ersten fünf Stunden nach Beginn der\nGasentwicklung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 der\nVO von 1936 beobachtet worden wäre. Indessen kommt es\nhierauf nicht an, weil sich, wie dargelegt, der Maßstab\nder Sorgfaltspflicht nicht an der genannten Vorschrift,\nsondern an der strengeren Bestimmung des § 3 Abs. i Nr. 4\nSatz 1 der VO von 1936 zu orientieren hatte, die Wohnung\nmithin schon vor Beginn der Gasentwicklung geräumt werden\n\nmußte.\n\nDie Revisionsangriffe sind unbegründet, soweit mit ihnen\ngeltend gemacht wird, die Familie 1 wäre auch dann\nvergiftet worden, wenn im Hinblick auf die Belüftung den\nVorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 der VD von 1936\nund der im Rundschreiben 1965 unter I. 7. Satz 1 bezeichneten Regel entsprochen worden wäre. Auf die genannte\nBestimmung der VO von 1936 war schon deswegen nicht abzustellen, weil keine einzelnen Wohnungen oder Räume in\nbewohnten Gebäuden, sondern Silozellen begast worden sind.\n0b die in dem Rundschreiben aufgestellte Regel, daß nach\n\"Beendigung der Einwirkungszeit\" die durchgasten Räume\n\n- also die Silozellen - mindestens sechs Stunden lang\ngründlich zu lüften seien, den Besonderheiten des vorliegenden Falles (Wohnung im Anbau eines Silogebäudes) und der\ndadurch begründeten hohen Gefährlichkeit ausreichend Rechnung trägt, kann dahinstehen. Der Tatrichter durfte jedenfalls ohne Rechtsverstoß annehmen, daß zu dem Zeitpunkt,\n\nzu dem Gas in die Wohnung eindrang, die Begasungsaktion\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nOL\n\nund damit auch die \"Einwirkungszeit\" im Sinne des Rundschreibens noch nicht beendet war (UA S. 22). Auf dem\nWarnschild, das an der Außentür des Silos angebracht worden\nwar, ist als \"Zeitraum der Maßnahme\" die Zeit vom 23. April\nbis zum 8. Mai 1985 angegeben worden; die Verfasser dieser\nWarnung sind also selbst davon ausgegangen, daß die Begasungsaktion nicht vor dem 8. Mai abgeschlossen sein\nwürde. Die Belüftung der Wohnung, die der Rückkehr der\nFamilie BB vorausgehen mußte, hätte erst stattfinden\ndürfen, nachdem die Begasungsaktion mit der Belüftung\n\nder Silozellen ihren Abschluß gefunden hatte. Da diese\nVoraussetzung nicht erfüllt war, die Silozellen vielmehr\nnicht entlüftet worden sind (UA S. 27), kommt es nicht\n\nauf das Vorbringen der Revision an, man hätte mit dem\nGeruchssinn bis zum 8. Mai 1985 in der Wohnung kein Gas\n\nwahrnehmen können.\n\nIm übrigen reichte eine Beobachtung durch Riechproben\ntrotz der niedrigen Wahrnehmbarkeitsgrenze von 0,02 ppm\n(UA S. 6) nicht aus. Wie der weitere Gang der Ereignisse\ngezeigt hat (UA S. 27, 28), standen schon zur Tatzeit\nGeräte für eine genauere Messung zur Verfügung (vgl. jetzt\nauch den Hinweis auf die üblichen Meßverfahren, z.B. mit\nPrüfröhrchen, in den TRGS 512, Abschnitt 7.6). Der Hinweis\nder Revision auf einen Erfahrungssatz, daß Phosphorwasserstoff beim Hindurchtreten durch Mauern seinen Geruch verliere, spricht gerade für die Unzulänglichkeit einer\n\nbloßen Prüfung mit dem Geruchssinn.\n\nDemgemäß ist es ausgeschlossen, daß die Verletzung des\nNebenklägers und der Tod seiner Angehörigen auch dann\neingetreten wären, wenn die Wohnung vor der Durchgasung\nder Silozellen geräumt und die Rückkehr der Familie BB\n\nin die Wohnung erst zugelassen worden wäre, nachdem die\n\n- 15 -\n\nor\n\nDurchgasungsaktion insgesamt beendet war und anschließend\ndie Voraussetzungen für einen gefahrlosen Daueraufenthalt\nder Bewohner mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden\nwaren (vgl. das in derselben Sache ergangene Urteil des\nSenats vom 26. Januar 1988 - 5 StR 659/87 -, abgedruckt\n\nin EzSt StGB § 222 Nr. 7). Auch in der Zeit nach dem\n\n8. Mai 1985 hätte die Wohnung nur unter besonders strengen\nVoraussetzungen zum dauernden Aufenthalt freigegeben werden\ndürfen; dabei war den speziellen Gefahren, die mit dem\nWohnen und Schlafen in der Nähe begaster Silos verbunden\nsind, besonders Rechnung zu tragen. Der Freigabe hatten\ndeswegen wiederholte Messungen mit zuverlässigen Mitteln\nvoranzugehen, wie es denn nach dem Unglück auch im Hinblick auf die Freigabe vom 29. Mai 1985 geschehen ist.\nSollte der Tatrichter der Ansicht gewesen sein, daß -\n\nohne solche Messungen - die sechsstündige Lüftung der\nSilozellen mit anschließender Offenhaltung und einstündiger Lüftung der Wohnung als Voraussetzungen für die\nFreigabe genügt hätten (UA S. 22, anders wohl UA S. 27),\nso könnte der Senat dem nicht folgen; der Angeklagte wäre\njedoch durch eine solche Auffassung der Strafkammer nicht\n\nbeschwert.\n\nAus den Vorgängen am 9. und 11. Mai 1985 (UA S. 27, 28)\nlassen sich keine abweichenden Folgerungen im Hinblick\n\nauf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt herleiten: Nachdem im Kinderzimmer der B@B'schen Wohnung am 9. Mai um 16.30 Uhr eine\nGaskonzentration von 2,0 ppm gemessen und sodann durch\nÖffnen der Türen im Anbau und der Außentüren des Silogebäudes gelüftet worden war, ergab sich um 17.35 Uhr im\nKinderzimmer ein Wert von weniger als 0,1 ppm, während\nzwei Tage später nach längerer Schließung von Fenstern\n\nund Türen wieder ein Meßwert von 2,5 ppm im Kinderzimmer\n\n- 16 -\n\nen oL\n\nermittelt wurde. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten hätte es nicht geschehen können, daß die Rückkehr\nder Familie ohne wiederholte Messungen bei geschlossenen\n\nFenstern und Türen zugelassen worden wäre.\n\n4. Der Strafausspruch hält ebenfalls der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nLaufhütte Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/5-str-187-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/5-str-187-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.944314+00:00"}}