{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-09-18_5_StR_250_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-09-18","aktenzeichen":"5 StR 250/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 250/90\n(alt: 5 StR 259/88)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsamtmann\n\nKlaus L u zus OB\ndort geboren am EEE 1937,\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\n73\n\n-2- 93\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (zB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\nder Angeklagte wegen Vorteilsannahme (Fall IIIl\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist.\n\nDie hierfür verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten\nFreiheitsstrafe entfällt.\n\nInsoweit trägt die Landeskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n5. Dezember 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vorteilsannahme entfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe I3\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung\nin sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit\nBetrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem\nBetrug zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von dem weiteren\nVorwurf der fortgesetzten Bestechlichkeit freigesprochen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat\n(Urteil vom 1. November 1988 - 5 StR 259/88 -, veröffentlicht u. a. in BGHR StGB $S 332 Il Unrechtsvereinbarung 2)\ndas Urteil im Freispruch aufgehoben und die Sache insoweit\n\nan das Landgericht zurückverwiesen. In dem angefochtenen\nUrteil hat dieses den Angeklagten zusätzlich wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Vorteilsannahme verurteilt\nund auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\ndrei Monaten erkannt, die es zur Bewährung ausgesetzt\n\nhat. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,\n\nmit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\n\ngerügt wird.\n\nDas angefochtene Urteil weist nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Der Wegfall der\nEinzelstrafe wegen Vorteilsannahme hat zur Folge, daß\ndie Gesamtstrafe neu bemessen werden muß.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Sachgebietsleiter beim Wehrbereichsverpflegungsamt II in Oldenburg für die Erarbeitung von Vergabevorschlägen für die\nBeschaffung von Verpflegungsmitteln des Verteidigungsvorrats zuständig. Er hatte nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen Lieferfirmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern\nund die Erteilung von Aufträgen an diese Firmen vorzuschlagen. In den zwei verbleibenden, als Bestechlichkeit\ngewerteten Fällen hat er von Lieferfirmen gewährte Vor-\n\nteile angenommen.\n\n73\nl. Zum Fall der Firma EP- und rn - SB -\n\n(III 2 der Urteilsgründe):\n\nAnfang September 1985 nahm der Angeklagte gemeinsam mit\neiner Begleitperson an einer sogenannten Tandem-Fahrrad-Rallye teil. Hierzu hatte ihn der Zeuge RB, ein\nverantwortlicher Mitarbeiter der B@, mit der auch dem\nAngeklagten bewußten Hoffnung eingeladen, daß die EB\nbei Auftragsvergaben bevorzugt würde. Die BB wandte für\nÜbernachtung, Verpflegung und Busfahrten eines jeden\nTeilnehmers etwa DM 300 auf. Als Gegenleistung verhalf\nder Angeklagte der BB zum Zuschlag für eine Lieferung\nvon Käse im Wert von DM 237.978, indem er nach dem Angebotsschlußtermin vom 15. Oktober 1985 deren schriftliches Angebot manipulierte; der Angeklagte ist insoweit\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bereits\nrechtskräftig verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall nun auch wegen Bestechlichkeit\n\nverurteilt.\n\n2. Zum Fall der Firma ZB (III 3 der Urteilsgründe):\n\nAnfang Oktober 1985 bezahlte die Fa. ZB Übernachtungskosten des Angeklagten in Höhe von DM 144,10. Vom Verkaufsleiter AM 1ies sich der Angeklagte zusätzlich in\neine Gaststätte einladen. Unausgesprochen kamen der Angeklagte und der Verkaufsleiter überein, daß der Angeklagte die Fa. ZEM bei Auftragsvergaben künftig nach\nMöglichkeit bevorzugen werde. Die Kosten für die Bewirtung\ndes Angeklagten betrugen etwa DM 45, für zwei weitere\nBewirtungen im Januar und Juli 1986 etwa DM 77 und DM 62.\nAls Gegenleistung verhalf der Angeklagte der Fa. zu\nzum Zuschlag für eine Lieferung von Sauerkirschkonfitüre\nim Wert von DM 168.052, indem er nach dem Angebotsschlußtermin vom 19. März 1986 deren schriftliches Angebot\nmanipulierte; der Angeklagte ist insoweit wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bereits rechtskräftig\n\n- 7%\n\nverurteilt. Hinsichtlich einer Lieferung von Himbeerkonfitüre\nführte die Manipulation des Angeklagten nicht zu einem\nZuschlag für die Fa. zu: der Angeklagte ist insoweit\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Be-\n\ntrug bereits rechtskräftig verurteilt. Das Landgericht\n\nhat den Angeklagten in diesem Fall nun auch wegen fort-\n\ngesetzter Bestechlichkeit verurteilt.\nIl.\n\nDie nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden\nVerfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.\n\nl. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe einer\nNichtvereidigung mehrerer Zeugen nach S 61 Nr. 5 StPO\n\nnicht zugestimmt, ist durch den jeweiligen Protokollvermerk, der Zeuge bleibe gemäß 5 61 Nr. 5 StPO nach allseitigem\n\nVerzicht unvereidigt, widerlegt.\n\nAuf die Frage, ob die Rüge auch schon deswegen keinen\nErfolg haben könnte, weil der Verteidiger die Entscheidung des Vorsitzenden nicht beanstandet und keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat, braucht daher\nnicht mehr eingegangen zu werden (BGH NJW 1978, 1815).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, mehrere Zeugen\nseien trotz eines nach § 60 Nr. 2 StPO bestehenden Vereidigungsverbotes nicht nach dieser Vorschrift, sondern\nnur nach $S 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben. Bestehen\nmehrere der in den SS 60, 61 StPO angeführten Gründe für\ndie Nichtvereidigung eines Zeugen, kann sich das Gericht\ndarauf beschränken, einen von ihnen anzuführen (vgl.\nBGHSt 17, 186; BGH DAR 1980, 203 (Spiegel) = NStZ 1981,\n\n94 (Pfeiffer)).\n\n72\n\n3. Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.\n\na) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den\nZuständigkeitsbereich des Angeklagten unzutreffend ermittelt. Dabei wird verkannt, daß der Hinweis auf eine\nAuftragsvergabe durch den Angeklagten (UA S. 4) der Wiedergabe des rechtskräftig festgestellten Sachverhalts entspringt, im übrigen aber von einer bloßen Vorbereitung\n\nder Auftragsvergabe durch den Angeklagten (UA S. 6, 7)\n\nausgegangen wird.\n\nb) Entgegen der Annahme der Revision ist das Landgericht\nnicht davon ausgegangen, der Angeklagte sei Mitglied\n\nder Testkommission gewesen. Ob er an Beratungen dieser\nKommission teilgenommen hat, ist für die Frage seiner\nEinflußmöglichkeiten bei den Auftragsvergaben nicht bedeutsam gewesen.\n\nc) Der zitierte Abschnitt der Arbeitsanweisung brauchte\nnicht beigezogen zu werden, weil dem Angeklagten bekannt\nwar, daß Einladungen von Anbietern nur mit Genehmigung\ndes Vorgesetzten angenommen werden durften (UA S. 8, 16).\n\nIIl.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nl. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte bei der Vorbereitung der Auftragsvergaben\nin seiner amtlichen Eigenschaft und infolge der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten mitwirkte, mithin jeweils\neine Diensthandlung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB (vgl.\nBGH NStZ 1987, 326) vorgenommen hat.\n\n2. Die von der Revision geäußerten Bedenken, daß der An-\n\ngeklagte keine Vorteile im Sinne des § 332 StGB erhalten\n-8-\n\n8 93\n\nhabe, sind unbegründet. Unter Vorteil ist hier jede Leistung\nzu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat\nund die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur\npersönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264,\n279; 35, 128, 133 m.w.N.). Aus den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Wert der vom\nAngeklagten erhaltenen Leistungen und den näheren Umständen\nder Zuwendung sowie aus der dienstlichen Stellung des\nAngeklagten ergibt sich, daß es sich nicht um nur relativ\ngeringwertige Zuwendungen handelte, die nach der Verkehrssitte aus Höflichkeit gegeben werden.\n\n3. Die Vorteile hat der Angeklagte entgegen der Ansicht\nder Revision \"als Gegenleistung\" für die Diensthandlungen\nim Sinne des § 332 StGB angenommen. Maßgeblich für das\nhiernach erforderliche Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung ist der Abschluß einer Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber zum\nAusdruck bringen, Vorteile für dienstliche Tätigkeiten\n\nzu nehmen bzw. zu geben (vgl. BGHSt 15, 88, 91, 97; 217,\n222 f; 239, 242, 249; BGH NStZ 1984, 24). Dabei muß die\nDiensthandlung zwar nach der Vorstellung und dem Willen\nder Beteiligten genügend bestimmt sein. Die Anforderungen\nan die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen\ndürfen aber namentlich dann nicht überspannt werden, wenn\nder Amtsträger - wie hier - den Vorteil um eines künftigen\nVerhaltens willen erhält. Es genügt, wenn Einverständnis\nunter den Beteiligten besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von\nLebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig\nwerden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlung dabei\nnach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen\nerkennbar und festgelegt ist (vgl. BGHSt 32, 290, 291;\nBGH, Urteil vom 12.9.84 - 3 StR 333/84, S. 7 £f). Für die\nFeststellung dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung\nsein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Auf-\n\n-9- 73\n\ngabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen\ndes Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträgers\nsind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem\nAufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl.\nSenat in NStZ 1989, 74).\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die rechtliche\nWürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der\nAngeklagte war in seiner Diensttätigkeit ausschließlich\nmit der Beschaffung der Vorsorgung befaßt und hatte diese\nmaßgeblich vorzubereiten. Er hatte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, welche Firmen er\nbei der beschränkten Ausschreibung zur Abgabe von Angeboten aufforderte und welche Firmen er für eine Auftrags-\n\nerteilung vorschlug.\n\nIm Falle der 3 | hat das Landgericht ersichtlich aus dem\nzeitlichen Zusammenhang von Vorteilsgewährung und pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten auf eine zumindest\nstillschweigend getroffene Unrechtsvereinbarung in groben\nUmrissen geschlossen. Ein solcher Schluß war in Anbetracht\nder vom Angeklagten unternommenen Bemühungen jedenfalls\n\nmöglich.\n\nGleiches gilt im Falle der Fa. zB (UA S. 18). Dabei\nkonnte das Landgericht auch berücksichtigen, daß der Angeklagte die im Zusammenhang mit einer Dienstreise erhaltenen\nZuwendungen für die Übernachtung und die erste Bewirtung\nbei seiner Reisekostenabrechnung gegenüber seiner Dienst-\n\nstelle verschwiegen hat.\n\n- 10 -\n\na -\n\n73\n\n- 10 -\n\n4. Im Fall III 3 der Urteilsgründe beschwert die Annahme\neiner Fortsetzungstat den Angeklagten jedenfalls nicht.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-18/5-str-250-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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