{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1990-09-18_5_StR_184_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-09-18","aktenzeichen":"5 StR 184/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 184/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF 74\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n2. Sacmir Sn aus zu,\ngeboren am MM 1964 in Sum (ugosıawien) ,\n\n2. Mario DEE au nu\ndort geboren am EEE 19:3,\n\nwegen Raubes u. a.\n\n- 2 - 74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :u: in\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB\n\nRechtsanwalt ib =.: GEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Po.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nIL\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten SCHE und Po\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n18. Juli 1989 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung und Raub, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung\nin Tateinheit mit Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nin zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\nMonaten und den Angeklagten PO wegen Förderung der\nProstitution in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nwegen sexueller Nötigung, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung,\nwegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revisionen der\n\nAngeklagten sind ohne Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Sg\ndie nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, deckt keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nDie Revision des Angeklagten Pi,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, ist ebenfalls unbegründet.\n\nMW\n\nl. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt,\nein medizinisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes\nfür Neurologie, ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten\neines Facharztes für Psychiatrie und ein psychologisches\nGutachten eines habilitierten Psychologen einzuholen,\n\num zu beweisen, daß der Zeuge SCEEEB infolge einer durch\nübermäßigen Alkoholkonsum und andere berauschende Mittel\nverursachten hirnorganischen Störung, infolge einer anderen\nschweren seelischen und geistigen Störung oder unabhängig\nvon solchen Störungen infolge einer schweren Störung seines\nErinnerungsvermögens und seiner Psyche nicht in der Lage\nsei, sich über vergangene Geschehensabläufe zeitlich,\nräumlich und personenbezogen zu orientieren und diese\neinzuordnen, und hierdurch nicht fähig sei, wahrheitsgemäß\nüber Geschehen, Vorgänge, mündliche Äußerungen und Tatsachen, insbesondere die Zeit von Anfang August 1988 bis\n\nEnde September 1988 betreffend, zu berichten. Er hatte\nvorgeschlagen, die Sachverständigen bei den entsprechenden\nKliniken des Universitäts-Krankenhauses EEE uns\n\nbeim Fachbereich Psychologie der Universität Hu zu\nladen, und mit näherer Begründung angekündigt, die Sachverständigen würden feststellen, daß der Zeuge SW aus\n\nden genannten Gründen nicht aussagetüchtig und daher nicht\n\nglaubwürdig sei.\n\nNachdem der Zeuge SB es abgelehnt hatte, sich zur\nPrüfung seiner Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen,\nhat das Gericht die Beweisamträge in einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil die begehrte Beweiserhebung unzulässig sei.\n\nDie Revision des Angeklagten hält die Ablehnung der Beweisamträge für fehlerhaft, da die Weigerung des Zeugen, sich\nuntersuchen zu lassen, nicht ausschloß, einen oder mehrere\nSachverständige zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen und\n\nderen Tätigkeit nach § § 0 StPO zu fördern (BGHSt 23, 1).\n\nSie erblickt darin, daß dies unterblieben ist, auch eine\n\nIH\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDie Beanstandungen greifen nicht durch.\n\nDie Fassung der Beweisamträge, der Inhalt und der Zusammenhang der Beweisbehauptungen sowie die Zahl und die vorgeschlagene Auswahl der Sachverständigen lassen erkennen,\ndaß der Verteidiger eine eingehende Untersuchung des Zeugen\nSCEEEB durch hochqualifizierte Sachverständige unter Anwendung\nmoderner Forschungsmittel erstrebte. Eine solche Untersuchung war nach der Weigerung des Zeugen samB nicht\nmöglich (§ 81 c StPO). Daß der Verteidiger nach dieser\noffenbar nicht vorhergesehenen Entwicklung die Vernehmung\nvon Sachverständigen in der Hauptverhandlung begehrte,\n\ndie den Zeugen nicht untersucht und dazu auch keine Gelegenheit hatten, brauchte die Strafkammer unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Im übrigen hatte die\nVerteidigung spätestens mit der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses erfahren, daß die Kammer aufgrund der bisherigen\nAnträge eine solche Beweiserhebung nicht in Erwägung zog.\n\nEs wäre daher Sache des Verteidigers gewesen, sein Verlangen\ndem Gericht zu erläutern, gegebenenfalls durch Stellung\neines neuen Beweisamtrags (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR\nStPO $S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 3; Sarstedt in DAR 1964,\n\n307, 311; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 910).\n\nDer Beschluß des Senats vom 27. März 1990 - 5 StR 119/90 -\nStV 1990, 246) steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Verteidigung \"erkennbar nicht allein\n\nauf eine solche Untersuchung abgestellt\". Der Beweisamtrag\nbezog sich auch nicht auf die Glaubwürdigkeit, sondern\n\nauf die Ursachen von Verhaltensstörungen und Fehlentwicklungen der Zeugin, die nach Ansicht der Verteidigung im Klein-\n\nkindalter lagen.\n\nDie Strafkammer hat dadurch, daß sie zur Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Sg keinen Sachverständigen vernommen hat,\n\n- 6 - 74\n\nauch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) verstoßen. Sie hat in den Urteilsgründen ausführlich\ndargelegt, warum sie den Zeugen für glaubwürdig hält,\n\nund dabei auch die von der Verteidigung vorgebrachten\nUmstände berücksichtigt (UA S. 53 ff). Die Notwendigkeit\neiner weiteren Aufklärung ist nicht ersichtlich.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\n\ngehen fehl.\n\na) Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) hält rechtlicher Prüfung stand. Der\nAngeklagte hat den Zeugen Ss: der damals nur gelegentlich (UA S. 58) der Prostitution nachging und jedenfalls\n\nam Tattag dazu nicht gewillt war (UA S. 24), wiederholt\naufgefordert, am Hauptbahnhof oder anderswo \"anschaffen\n\nzu gehen\", und ihn dabei geohrfeigt. Zumindest in dieser\nGewaltanwendung liegt die von der Rechtsprechung geforderte\nintensive Einflußnahme (BGH NJW 1989, 1044; 1990, 196).\n\nb) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlicher Bedrohung der Zeugin x: Diese lehnte\nden ihr angesonnenen Mundverkehr ab (UA S. 26). Die Beschwerdeführer drohten ihr an, sie mit Gewalt dazu zu\nzwingen. Damit bedrohten sie sie mit einem Verbrechen\n\n(§ 178 StGB).\n\nc) Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 86,\n88/89), daß die Schläge mit den Holzkeulen gegen den Zeugen\nsun eine üble, unangemessene Behandlung darstellen\n\nund deshalb den Tatbestand der (gefährlichen) Körperver-\n\nletzung erfüllen.\n\n-T- BZ\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\ndeckt ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-18/5-str-184-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-18/5-str-184-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.563387+00:00"}}